Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 142

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 142 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 142); sollten und daß auch dies ein Zweck der Justizveranstaltungen ist. Es ist deshalb nur zu begrüßen, daß sehr viele Richter und gerade auch akademische Richter ihre Berichterstattung mit der Erklärung begonnen haben, daß die Justiz genau so wie andere Verwaltungsstellen bereit sei, sich unter die Kontrolle des Volkes zu stellen. Mit einer solchen Haltung wird von vornherein die Bereitschaft der Bevölkerung gefördert, sich mit Justizfragen zu beschäftigen und an der Aussprache zu beteiligen. Das Gegenteil aber wird erreicht, wenn, wie es auch vorgekommen ist, die öffentliche Berichterstattung im Gerichtssaal stattfindet, in dem die Angehörigen der Justiz am Richtertisch sitzen und die Bevölkerung, wenn auch nicht gerade auf der Anklagebank, so doch im Zuhörerraum Platz nimmt. In einem Bericht über eine solche Veranstaltung heißt es, daß sich die Erschienenen, „wenn auch nicht wie Angeklagte, so doch wie befangene Zeugen vorgekommen seien“. Aus dem größten Teil der Berichte über Justizveranstaltungen ist zu entnehmen, daß das Interesse an ihnen in allen Bevölkerungsschichten sehr groß ist. Es hat viele Berichterstattungen gegeben, an denen mehr als 1000 Teilnehmer beteiligt waren, und manche Diskussion, die sich weit bis über Mitternacht ausgedehnt hat. Außerdem hat die Erfahrung gezeigt, daß sich die Zahl der Teilnehmer und die Dauer der Aussprachen Rechtsp Zivilrecht §§ 3, 5 BGB; §12 FGG. Voraussetzungen der Volljährigkeitserklärung. OLG Halle, Beschluß v. 25. 2. 49 2 W 43/49. Der am 17. Oktober 1928 geborene, also minderjährige Sch. beabsichtigt, die etwa gleichaltrige A. zu heiraten, die inzwischen am 25. Dezember 1948 ein von ihm erzeugtes Kind geboren hat. Er hat zu diesem Zwecke beantragt, ihn für volljährig und ehemündig zu erklären. Das Amtsgericht in K. hat durch Beschluß vom 15. Juli 1948 diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Minderjährigen ist durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden. Die gegen diesen gerichtete, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts K. formgerecht eingelegte weitere Beschwerde des Minderjährigen mußte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen, da dieser in der Tat Gesetzesverletzungen aufweist (§ 27 FGG). Wenn das Landgericht zunächst ganz allgemein den Grundsatz aufstellt, daß ein 19jähriger Jüngling noch nicht die zur Eheschließung erforderliche sittliche und geistige Reife besitze, so verstößt es damit gegen den ausgesprochenen Zweck und Sinn des § 1 Abs. II des Ehegesetzes, der die Befreiung von dem Ehehindernis der fehlenden Ehemündigkeit schon vom 18. Lebensjahre an zuläßt, also ersichtlich von der Auffassung ausgeht, daß selbst ein 18jähriger Jüngling die erforderliche Reife zur Eheschließung besitzen kann. Verfehlt ist es ferner, wenn das Landgericht seine Entscheidung mit der Erwägung begründet, es bestehe kein öffentliches Interesse an der Förderung von Frühehen. Es kommt für die Volljährigkeitserklärung nicht auf das Bestehen eines öffentlichen Interesses, sondern lediglich darauf an, ob sie das Beste des Minderjährigen fördert (§ 5 BGB). Schließlich scheint das Landgericht auch dem Umstande keine hinreichende Beachtung geschenkt zu haben, daß nach allgemein herrschender Ansicht es sehr wohl im wohlverstandenen Interesse des Minderjährigen liegen kann, wenn ihm die Möglichkeit gegeben wird, eine sittliche Pflicht dadurch zu erfüllen, daß er durch alsbaldige Eheschließung ein von ihm geschwängertes Mädchen zu Ehren bringt und dem von ihm erzeugten Kinde die Stellung eines ehelichen Kindes sichert (vgl. Schlegel-berger-Harmening FGG § 56 Anm. 1). Selbstverständlich kann trotzdem im Einzelfalle bei mangelnder Reife des Minderjährigen die Volljährigkeitserklärung und die Ehemündigkeitserklärung zu versagen sein. Es muß aber einwandfrei geklärt werden, ob ein solcher Mangel der Reife besteht. Schon der amtsgerichtliche Beschluß weist insofern einen Verstoß gegen die Ermittlungspflicht des § 12 FGG auf, als das Amtsgericht seine Feststellung der mangelnden Reife auf den persön- von Fall zu Fall erhöht hat und daß die Anwesenden fast stets den Wunsch nach Wiederholung vorgebracht haben. Juristen des Westens, die nichts anderes kennen als ihre .eigene Scheindemokratie, mögen vielleicht der Ansicht sein, die Justizveranstaltungen würden von den Teilnehmern nur „befehlsgemäß“ besucht. Diese Zweifler könnten sich jederzeit in einer der öffentlich durchgeführten Veranstaltungen davon überzeugen, daß die werktätige Bevölkerung an der Entwicklung ihrer Justiz ehrlich interessiert ist und daß sie überall dort, wo sie es für notwendig hält, freimütig Kritik übt, und zwar auch dann, wenn dies den Vertretern der Justiz vielleicht gar nicht so angenehm ist. Wie sehr aber die Anteilnahme der Bevölkerung an den Problemen der Justiz wirklich gefördert wird, mag aus der Anordnung des Justizministeriums Sachsen-Anhalt ersehen werden, daß die Teilnehmer an Justizveranstaltungen, die durch ihre Diskussionsbeiträge besonders hervortreten, daraufhin übeiprüft werden sollen, ob sie nicht für den Besuch einer Richterschule vorgeschlagen werden können. Hier wird offenbar, welch großer Unterschied zwischen dem Justizapparat der kapitalistischen Staaten, dessen Beherrschung ein Privileg der herrschenden Minderheit ist, und der demokratischen Justiz der Ostzone besteht, die auf neuen Wegen das Recht des gesamten Volkes auf Kontrolle und Mitwirkung verwirklicht. rechung liehen Eindruck gründet, den der Jugendpfleger von dem Minderjährigen gewonnen hat. Wenn der Vormundschaftsrichter seine Entscheidung auf den persönlichen Eindruck gründen will, den der Minderjährige macht, so muß er sich diesen Eindruck selbst verschaffen. Gewiß braucht der Vormundschaftsrichter nicht alle Ermittlungen selbst vorzunehmen; wenn es sich aber um einen „persönlichen Eindruck“ handelt, so liegt es in der Natur der Sache, daß der Richter sich nicht auf den Eindruck verlassen darf, den andere Personen gewonnen haben, sondern daß nur der eigene Eindruck entscheiden kann. Der Vormundschaftsrichter hätte also den Minderjährigen selbst vernehmen müssen, wenn er seine Entscheidung auf den persönlichen Eindruck gründen wollte, den der Minderjährige machte. Indem das Landgericht diesen Mangel des ersten Beschlusses nicht gerügt hat, vielmehr die Gründe des Amtsgerichts billigt, hat es auch diesen Fehler mit in seine Entscheidung aufgenommen. Aus allen diesen Gründen mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben werden. Inzwischen ist der Minderjährige bereits Jahre alt geworden. Da aber nach der Äußerung des Jugendpflegers die Möglichkeit besteht, daß er einen besonders jugendlichen und unreifen Eindruck macht, wird es nicht zu umgehen sein, daß sich der Richter vor der endgültigen Entscheidung einen persönlichen Eindruck durch persönliche Anhörung des Minderjährigen verschafft. Deshalb erschien es angemessen, die Sache nicht an das Landgericht, sondern an das Amtsgericht in K. zurückzuverweisen, da sich dort die persönliche Anhörung einfacher durchführen läßt und auch das Amtsgericht diese Anhörung von vornherein hätte vornehmen sollen. Anmerkung: Die Entscheidung gibt zu zwei grundsätzlichen Bemerkungen Anlaß: 1. Der vom Senat mit vollem Recht aufgehobene Beschluß des LG arbeitet mit dem Argument, es bestehe kein öffentliches Interesse an der Förderung von Frühehen. Der Gebrauch dieses Arguments im Zusammenhänge mit einem Anträge auf Volljährigkeitserklärung zeigt wieder einmal das unheilvolle Erbe des Nazismus, den immer noch fortwirkenden Einfluß seiner Ideologie. Denn das Bestreben, bei der Entscheidung aller möglichen individuellen Statussachen ein angebliches öffentliches Interesse in den Vordergrund zu rücken, auch da, wo das Gesetz, wie in § 5 BGB, ausdrücklich und mit voller Absicht nur auf das Interesse des Beteiligten abstellt, ist ein typischer Bestandteil der Nazimentalität1). ,fEs wäre rechtswidrig“, sagt Staudinger*) 1 2 1) Vgl. hierzu Nathan, NJ 1949, S. 67 ff. 2) Staudinger, Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 1936, § 5 Anm. 3; ebenso Oertmann, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Aufl. 1927, § 6 Anm. 3. 142;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 142 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 142) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 142 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 142)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Inhaftiertenbewegung, Aufenthalt im Freien, Besucherverkehr., Postkontrolle Unterbringung Inhaftierter. Für den Inhaftierten ist zur Erfüllung des Zweckes der Untersuchungshaft und zur Gewährteistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlass ens und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Feindes und die rechtlichen Grundlagen ihrer Bekämpfung. Was erwartet Staatssicherheit von ihnen und welche Aufgaben obliegen einem hauptamtlichen . Wie müssen sich die verhalten, um die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen.

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