Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 14 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 14); vor allem auch ihren Sinn und Zweck, weil sie nur dann in der Lage sind, im Einzelfall die richtige Entscheidung zu treffen. Besonders bei Gesetzen aus der Vergangenheit müssen die Lehrgangsteilnehmer dazu erzogen werden, kritisch an sie heranzutreten und zu prüfen, ob ihre wörtliche Auslegung den Anforderungen der Gegenwart gerecht wird; sie müssen lernen, diese Bestimmungen mit einem neuen Geist zu erfüllen. Dabei müssen den Schülern aber die Grenzen ihrer Befugnisse gezeigt und es muß ihnen dargelegt werden, daß sie nicht dazu berufen sind, an die Stelle des Gesetzgebers zu treten. Der neue Lehrplan sieht* auch mehr Zeit als bisher für die Anfertigung von Klausuren vor. Um dem Mangel an hierfür geeigneten Aufgaben abzuhelfen, ist vereinbart worden, daß die Lehrgänge diese untereinander austauschen. Nach Ablauf einiger Monate werden zur Bearbeitung in der Klausur auch Aktenauszüge ausgegeben, auf Grund deren die Schüler Entwürfe von vollständigen Urteilen und Anklagen fertigen müssen. Daneben werden, um die schnelle Entschlußfähigkeit zu fördern, Kurzklausuren geschrieben, für die etwa zehn Minuten zur Verfügung stehen. Auch werden die Lehrgangsteilnehmer dazu angehalten, freie Vorträge zu halten, damit sie sich in der für den Richter und Staatsanwalt unentbehrlichen freien Rede üben. Als sehr nützlich für die Vorbereitung auf die Praxis hat es sich ferner erwiesen, daß die Lehrgangsteilnehmer nach etwa sechs Monaten zu Gerichtssitzungen zugezogen werden. Dies geschieht entweder in der Weise, daß der Lehrgang geschlossen größeren Schauprozessen und Schwurgerichtsverhandlungen beiwohnt. In diesen Fällen werden die Teilnehmer vorher durch den Vorsitzenden oder den Staatsanwalt mit dem Gegenstand der Verhandlung vertraut gemacht, und es findet nach der Sitzung im Unterricht eine Erörterung über den Verlauf und die Ergebnisse der Hauptverhandlung statt. Oder die Schüler nehmen in kleinen Gruppen an Zivil- oder Strafsitzungen teil, wobei der Vorsitzende jedem Lehrgangsteilnehmer ein Aktenstück zur Berichterstattung zuweist, das dieser vor der Sitzung einzusehen und zu begutachten hat. In der Sitzung selbst führt der Schüler in der von ihm vorbereiteten Sache das Protokoll und gibt in der Beratung, der er beiwohnen muß, sein Votum ab. Nach dem Termin setzt er die Entscheidung des Gerichts ab.-Der Vorsitzende hat die Arbeit zu beurteilen und der Lehrgangsleitung von seiner Zensur Mitteilung zu machen. Erwähnenswert ist auch die Einrichtung von besonderen Arbeitsgemeinschaften, die aus höchstens zehn Lehrgangsteilnehmern bestehen und die Wiederholung und Vertiefung des Gelernten zum Zweck haben. Besonders bewährt hat sich dabei die Methode, die Leitung dieser Arbeitsgemeinschaften geeigneten Referendaren zu übertragen. Diese Regelung hat zugleich den Vorteil, daß die zukünftigen Kollegen sich schon frühzeitig kennen lernen und daß die Referendare Einblick in Auffassungen und Lebensverhältnisse gewinnen, die ihnen bisher meist fremd geblieben waren. Störend macht sich im Unterrichtsbetrieb immer noch der Mangel an juristischen Büchern, namentlich an Texten der Gesetze in ihrer jetzt anzuwendenden Fassung, bemerkbar. Um diesem Mangel etwas zu beheben, hat sich die DJV entschlossen, revidierte Texte der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung herauszugeben3). Auch bürgert es sich immer mehr ein, daß die Lehrer den Schülern kurze Zusammenfassungen ihrer Vorlesungen zum Selbststudium übergeben. Die von der DJV fortlaufend her-ausgegbenen und im Unterricht behandelten „Unterrichtsbriefe“ sollen ebenfalls dem Mangel an geeigneter juristischer Literatur abhelfen. Wenn Prof. Eberhard Schmidt in der „Monatsschrift für Deutsches Recht“4) diese Unterrichtsbriefe auf eine Stufe mit den berüchtigten „Richterbriefen“ der Nazizeit stellt, so zeigt das, daß ihm augenscheinlich solche Unterrichtsbriefe noch nicht zu Gesicht gekommen sind. Aber schon die über die Unterrichtsbriefe veröffentlichten S) NJ 1948 S. 212 u. 215. 4) 1948 S. 376. Inhaltsangaben5) hätten ihn eines Besseren belehren können. Wie die Ausgestaltung des Unterrichts, so haben auch die Abschlußprüfungen manche Neuerung aufzuweisen, wobei an dem Grundsatz festgehalten ist, daß in erster Linie nicht das Wissen, sondern das Verständnis entscheidend ist. Zum ersten Male haben als Prüfer auch Absolventen der früheren Lehrgänge mitgewirkt, die schon längere Zeit in der Praxis stehen und denen ein besonders gutes Urteil über die Anforderungen, die unter dem Gesichtspunkt der Praxis an die Lehrgangsteilnehmer gestellt werden müssen, zugetraut werden kann. Sie haben sich bewährt. Nach dem Vorbild der Assessorprüfung sind von einem Teil der Prüflinge freie Vorträge von etwa zehn Minuten Dauer gehalten worden, für die ihnen das Thema drei Tage vorher gestellt wurde. Der Anschaulichkeit halber mögen einige solcher Themen hier Erwähnung finden; „Notstand im Zivil- und Strafrecht“ „Der Volksrat“ „Aufgaben der Richter und Staatsanwälte bei der Sicherung der Volksernährung“ „Inhalt des Eigentums“ „Jugendgerichtsgesetz und Jugenderziehung“ „Mängel der strafrechtlichen Irrtumslehre“ „Das richtige Strafmaß“. Es hat sich gezeigt, daß solche Vorträge einen guten Aufschluß über die Fähigkeiten und das Können der Prüflinge geben. Wenn „das richtige Strafmaß“ zum Gegenstand von Vorträgen gemacht worden ist, so hat dies darin seinen Grund, daß in der Praxis im Strafmaß sehr häufig fehlgegriffen wird und daß bei der Strafbemessung wichtige Gesichtspunkte außer Acht gelassen werden, die zu einer Schädigung von Volksinteressen, aber auch der Belange des Angeklagten führen können. Es mehren sich die Fälle, in denen die Revisionsgerichte zur Aufhebung von Urteilen kommen, weil bei Festsetzung des Strafmaßes gegen Denkgesetze verstoßen oder der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt ist. Im Unter-' rieht wird deshalb weit mehr als früher auf die Lehre vom richtigen Strafmaß eingegangen. Dementsprechend machen es sich viele Prüfer zur Regel, in der mündlichen Prüfung die Erörterung von Strafrechtsfällen mit der Frage abzuschließen, welche Strafe der Befragte für angemessen halte. Die Abschlußprüfungen sind der Assessorenprüfung auch insofern angenähert worden, als von der DJV neuerdings Aktenauszüge ausgegeben worden sind, die die Grundlage für die Anfertigung von Urteilen und Anklageschriften in der Klausur bilden. Die Prüflinge haben sich auch dieser Aufgabe gewachsen gezeigt. Entsprechend der Verlängerung des Lehrgangs um vier Monate und der Intensivierung des Unterrichts konnten jetzt auch die Anforderungen in der mündlichen Prüfung gesteigert werden. Einige wenige, öfters gestellte Prüfungsfragen mögen dies erläutern: 1. Der Bürgermeister einer kleinen Stadt fordert zur Zeichnung von Beiträgen zwecks Errichtung eines auf 10 000 Mark veranschlagten Denkmals für die „Opfer des Faschismus“ auf. Der Amtsbote kommt mit der Zeichnungsliste auch zu A, der den weit über seine Mittel hinausgehenden Betrag von 1000 Mark z.eichnet. Alsbald wird dies A leid, er läuft dem Boten nach und will seine Beitragserklärung rückgängig machen. Kann er dies? Kann er weiter mit Erfolg geltend machen, er sei bei der Zeichnung von der falschen Voraussetzung ausgegangen, daß die erforderlichen 10 000 Mark nicht zusammen kommen würden? Kann er sich endlich darauf berufen, seine Erklärung hätte der gerichtlichen oder notariellen Form bedurft, da es sich um ein Schenkungsversprechen gehandelt habe? 2. A eignet sich eine Uhr, die ihm ein Freund geliehen hat, an und verkauft sie dem gutgläubigen B. Welche strafbaren Handlungen liegen vor und in welchem Konkurrenzverhältnis stehen sie gegebenenfalls zu einander? 3. Wie ist die Einstellung des Nationalsozialismus, des Marxismus und des BGB zum Naturrecht? 4. Was ist der wesentliche Inhalt des Zweijahresplanes und welche Aufgaben haben die Richter und Staatsanwälte im Interesse seiner Durchführung zu erfüllen? 14 5) Hartwig, NJ 1948 S. 79.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 14 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 14) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 14 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 14)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher feindlich-negativer Tätigkeit, die unter Ausnutzung und Mißbrauch des grenzüberschreitenden Verkehrs organisiert und durchgeführt wird, der Unterstützung vielfältiger politisch-operativer.

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