Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 139

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 139 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 139); Die Lösung des LG Leipzig nimmt dagegen die verbotene Analogie zu Hilfe und öffnet damit dem „gesunden Volksempfinden“ als alleiniger Rechtsgrundlage die diesem mit der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats insoweit geschlossene Tür. Wilhelm Schmidt, Potsdam II. Der Beitrag von Schmidt befaßt sich mit einer Frage, die gerade für das Wirtschaftsstrafrecht von erheblicher Bedeutung ist, mit der Frage nämlich: Welche Gegenstände können in einem Strafverfahren, insbesondere aber in einem Wirtschaftsstrafverfahren, eingezogen werden? Das Landgericht Leipzig hatte sich in der von Schmidt behandelten Entscheidung auf einen rechtspolitischen Grundsatz berufen, dem die innere Berechtigung nicht versagt werden kann. Es hatte erklärt, es ginge nicht an, daß man Diebesgut besser gesagt das durch eine Wirtschaftsstraftat erlangte Gut dem Täter aushändige. Wenn Schmidt dem Landgericht Leipzig den Vorwurf macht, es habe den zweiten Schritt vor dem ersten getan, weil es versäumt habe, zunächst genau festzustellen, gegen welche Vorschriften der Täter verstoßen hatte, so ist dieser Vorwurf logisch sicher nicht unberechtigt. Doch soll man seine Bedeutung nicht überschätzen. Im Ergebnis war die Entscheidung des Landgerichts Leipzig richtig, sie zeugte von einem verständigen, den wirtschaftlichen Notwendigkeiten gerecht werdenden Herangehen an das Problem. Trotzdem ist es verdienstlich, daß Schmidt den Versuch unternommen hat, die für die Praxis außerordentlich wichtige Frage, welche Gegenstände eingezogen werden können, wirklich zu klären. Doch kann der von Schmidt unternommene Versuch nicht als ganz geglückt bezeichnet werden. Er verlangt vielmehr die folgenden Richtigstellungen: 1. Die Auslegung, die Schmidt dem § 9 VRStVO und damit dem § 16 WStVO gibt, ist imrichtig. Man hat bei der Formulierung der entsprechenden Vorschrift der WStVO sehr lange überlegt, welche Fassung man wählen sollte, um alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zu erfassen. Dabei hat man den Standpunkt vertreten, daß sich jede strafbare Handlung auf das bezieht, was durch sie erlangt wird. Die gegenteilige Auffassung Schmidts ist wirklichkeitsfremd. Soll man wirklich sagen, ein Schwarzmarktgeschäft beziehe sich nur auf die Schwarzmarktware und nicht auf den Schwarzmarktpreis? Oder gar bei einem Schwarzmarkttauschgeschäft, die Straftat beziehe sich bei jedem der beiden Täter nur auf die von ihm hingegebene, nicht aber auf die von ihm empfangene Tauschware? Eine solche Unterscheidung wäre typischer Formalismus. Sie ist aber auch logisch nicht erforderlich. 2. Der Hinweis Schmidts auf § 10 Abs. 3 VRStVO und § 17 WStVO geht fehl. Daß der Erlös verwerteter und vorher beschlagnahmter Gegenstände hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an die Stelle dieser Gegenstände tritt, ist eine rein zivilrechtliche, die dingliche Surrogation betreffende Frage, die nichts mit der Frage zu tun hat, worauf sich die Straftat bezieht und was deshalb beschlagnahmt und später eingezogen werden kann. 3. Es ist nicht ersichtlich, welche Gründe dafür bestehen sollten, die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung zu § 40 StGB weiter anzuwenden, nach denen unter einziehbaren Gegenständen im Sinne des § 40 nur körperliche Sachen zu verstehen sind, nicht also z. B. Forderungen. Dieser Rechtsprechung war ja das Landgericht Leipzig gerade entgegengetreten, und deshalb war die Entscheidung veröffentlicht worden. Auch eine Forderung kann durch eine strafbare Handlung „hervorgebracht“ worden sein. Dann gilt auch für sie die Vorschrift des § 40 StGB. In dem vom Landgericht Leipzig entschiedenen Fall dürften Zweifel dagegen zu erheben sein, ob das Tatbestandsmerkmal des Hervorbringens erfüllt war. Nur insoweit kann aber die von Schmidt in diesem Zusammenhang geübte Kritik als berechtigt anerkannt werden. 4. Es bleibt eine strafrechtliche Lücke, auf die Schmidt in einem letzten, hier nicht mit abgedruckten Teil seines Artikels hinweist. In den Fällen nämlich, in denen nur Tatbestände des StGB verletzt sind, und eine Einziehung daher nur auf Grund des § 40 StGB erfolgen kann, die fraglichen Gegenstände aber weder durch die Straftat hervorgebracht noch zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt waren, entfällt die Möglichkeit der Einziehung. Dann bleibt, um das vom Landgericht Leipzig mit recht herausgestellte Ziel zu erreichen, daß der Dieb nicht im Besitz des Diebesgutes bleibt, lediglich der Weg zivilrechtlicher Rückforderungen. Das Ergebnis ist also: Nach § 40 StGB können alle Gegenstände nicht nur Sachen eingezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Nach § 16 WStVO ist die Einziehung aller Gegenstände ebenfalls nicht nur von Sachen zulässig, wenn sich die Straftat auf sie bezieht oder wenn sie zu ihr benutzt worden sind. Die Straftat bezieht sich auch auf die Gegenstände, die durch sie erlangt sind. Für den vom Landgericht Leipzig entschiedenen Fall bedeutet dieses Ergebnis, daß die Einziehung zulässig war, aber nicht nur, wie Schmidt meint, nach § 3 der Preisstrafrechtsverordnung, sondern auch nach § 9 der Verbrauchsregelungsstrafverordnung. Unter der Geltung der Wirtschaftsstrafverordnung wäre sie nach § 16 dieses Gesetzes zulässig. W. Weiß Aus der Praxis für die Praxis Zweckmäßige Ausgestaltung der Vorpraxis für Teilnehmer an den Richterlehrgängen Bereits seit längerer Zeit werden die Teünehmer an den Lehrgängen für Richter und Staatsanwälte vor deren Beginn durch eine mehrmonatige praktische Ausbildung bei den Amtsgerichten auf den Lehrgang selbst vorbereitet (vgl. Hartwig, NJ 1949 S. 13). Diese sog. Vorpraxis kann nur dann den gewünschten Erfolg haben, wenn ihr ein wohldurchdachter Ausbildungsplan zu Grunde gelegt wird. Als Beispiel sei auf den nachstehenden Ausbildungsplan des AG Wittenberge hingewiesen: Ausbildungsplan für die am 15. April 1949 dem Amtsgericht Wittenberge zugeteilten Volksrichteranwärter A) Beide Volksrichteranwärter haben teilzunehmen: 1. jeden Dienstag an den Strafkammersitzungen, 2. jeden Donnerstag an den Ehescheidungssitzungen, 3. jeden Freitag, an den Zivilsitzungen. Es finden ferner täglich von 16 bis 17 Uhr Besprechungen bei dem Aufsichtsrichter statt. B) Fräulein X. .wird vom . bis der Abteilung 6, vom . bis der Abteilung 2, vom , bis der Vormundschaftsabteilung, vom . bis der Amtsanwaltsehaft, vom . bis den Abteilungen 4 und 5, vom , bis dem Grundbuchamt, vom . bis der Abteilung 1, ab zur Ausbildung überwiesen. der Gefängnisinspektion C) D) Beiden Volksrichteranwärtern wird neben ihrer Ausbildung in den vorgenannten Abteilungen der Entwurf von Urteilen und Beschlüssen durch den Aufsichtsrichter übertragen. gez. Röttig, Amtsrichter Noteinsatz der Kontrollabteilung des Justizministeriums Sachsen-Anhalt Der durch die Nachkriegsentwicklung bedingte Richtermangel hatte ganz allgemein eine Überbelastung der Gerichte zur Folge, was bei dem starken Anfall von Scheidungsprozessen vor allem in der Durchführung dieser Verfahren zu großen Verzögerungen führte. Dieser Zustand, der für alle Beteiligten häufig recht erhebliche Härten mit sich brachte und auch zu zahlreichen Beschwerden aus der Bevölkerung führte, ver-anlaßte die Kontrollabteilung des Justizministeriums in Sachsen-Anhalt, neue Wege zu suchen, um den Gerichten insoweit zu helfen. Denn die Abteilung sieht es als ihre Aufgabe an, Mängel nicht nur festzustellen, sondern auch abzustellen, nicht nur zu kritisieren, sondern auch zu helfen. Dies erschien hinsichtlich der Ehesachen um so dringender, als im Hinblick auf die mit Wirkung vom 1. 7.1949 eingeführte Zuständigkeit der Amtsgerichte in Ehesachen unbedingt vermieden werden mußte, daß die Amtsgerichte durch Übernahme einer unverhältnismäßig großen Zahl schwebender Scheidungsprozesse in Schwierigkeiten geraten. Die 139;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den. Auf gaben Verantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben. Kombinaten und Einrichtungen. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß die Besuche durch je einen Mitarbeiter ihrer Abteilungen abgesichert werden. Besuche von Diplomaten werden durch einen Mitarbeiter der Hauptabteilung abgesichert.

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