Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 136

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 136 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 136); 15. Vor jeder Heimentlassung ist die weitere Betreuung des Jugendlichen sicherzustellen. 16. Das Jugendamt muß berechtigt sein, im Einvernehmen mit dem Erziehungsverpflichteten auch ohne Anrufung des Jugenderziehungsgerichts alle für die Erziehung eines Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wird ein über 12 Jahre alter Jugendlicher gegen seinen Willen in einem Heim untergebracht, so muß er das Recht haben, die Entscheidung des Jugenderziehungsgerichts hierüber herbeizuführen. 17. Unter das hier umrissene Erziehungsrecht müssen in geeigneten Fällen auch solche Minderjährige gestellt werden können, die das 18. Lebensjahr überschritten und das 21. noch nicht vollendet haben und die noch nicht die Entwicklungsreife eines Achtzehnjährigen besitzen. 18. Für Ausnahmefälle, insbesondere solche politischen Charakters, oder falls dies sonst aus Gründen des öffentlichen Interesses dringend geboten ist. mag der Staatsanwaltschaft das Recht Vorbehalten bleiben, vor dem ordentlichen Gericht und materiellrechtlich nach Grundsätzen, die in etwa denen des RJGG entsprechen, solche Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, die das lj. Lebensjahr überschritten, das 18. aber noch nicht erreicht haben. VII. Das wären etwa die Grundlinien eines Jugenderziehungsgesetzes. Die Vertreter der Jugendkunde werden ihnen beistimmen. Seit langem streben sie eine Reform des Jugendstraf- und -erziehungsrechts auf einer solchen Basis an. Widerspruch wird von den Juristen laut werden. Das juristische Denken vollzieht sich in alteingefahrenen Gleisen. In diesen Denkpanzer vermochten Erziehungswissenschaft und Jugendmedizin bisher keine Bresche zu schlagen. Der Kassandraruf wird ertönen, derselbe, der vor 150 Jahren von Kanzel und Richterstuhl erklang, als englische Philanthropen die Abschaffung der Todesstrafe für Kinder forderten, die einen Taschendiebstahl begangen hatten: Die Zeit sei noch nicht reif für solche Milde; eine Flutwelle von Verbrechen werde das Land überschwemmen. Die Geschichte hat diese Rufer zum Schweigen gebracht; die Zeit war reif. Das berüchtigte Schlagwort von der „Humanitätsduselei“ wird bemüht werden, das immer herhalten muß, wo fortschrittliche Erkenntnis mit erstarrter Routine in Widerstreit gerät. Wer es auf das vorliegende Thema anwendet, versteht nichts von Erziehung. Erziehung bedeutet nicht Verweichlichung. „Sie kann bei aller Liebe des Erziehers hart und anspruchsvoll sein.“4 1) Entscheiden werden nicht die Juristen und nicht die Pädagogen. Entscheiden werden die Politiker; sie, die die Gesetze machen. Die Juristen als Anwender des Rechts stehen bei ihnen in keinem sonderlich guten Ruf; möchten die Politiker doch auch etwas kritisch werden gegenüber der viel zu gläubig hingenommenen juristischen Doktrin, damit unserer Jugend, auch der gefährdeten, auch der verwahrlosten, endlich ihr Recht werde: Ihr „Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit“. 4) Karl Peters: Strafe und Erziehung!, Bonn 1947, S. 19. Teilbereinigung im Handelsrecht Von Ernst Meyer, Hauptreferent in der Deutschen J ustizverwaltung Mit der Veröffentlichung in Nr. 9 des ZVOBlattes (1949 S. 79) ist die Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission und der Deutschen Justizverwaltung zur Bereinigung der handelsrechtlichen Kriegsmaßnahmengesetzgebung vom 2. Februar 1949 in Kraft getreten. Damit haben Anregungen endlich z. T. beruhte die Verzögerung auf der Umorganinsation der zu beteiligenden Stellen ihre Verwirklichung gefunden, die von Wirtschaft und Verwaltung der Länder und der Zone schon seit langem an die Justizverwaltung herangetragen wurden und sich zu Vorschlägen verdichteten, wie sie in dem Aufsatz des Verfassers „Zur Bereinigung des handelsrechtlichen Kriegsmaßnahmenrechts“ (NJ 1947 S. 151 ff.) unter Erörterung des Für und Wider niedergelegt worden sind. Durch die Kriegsgesetzgebung sind Handelsrecht und Kandelsgesellschaftsrecht, schon allein vom gesetz- 136 gebungstechnischen Standpunkt aus betrachtet, arg verunstaltet worden. Ein Flickwerk, das vermeintlichen Forderungen des Augenblicks seine Improvisation verdankte, legte sich um die klaren Linien der Grundgesetze. Bezeichnend ist, wie die Stellungnahme hinsichtlich der Prüfung der Jahresrechnung von Gesellschaften je nach der Kriegslage immer wieder schwankte. Aber auch angesichts ihres Inhalts bedurfte die handelsrechtliche Kriegsmaßnahmengesetzgebung einer Überprüfung. Vielfach gingen die Kriegsverordnungen, von denen der § 1 der vorliegenden Anordnung eine große Zahl aufhebt, auf kriegsbedingte Ver-schleierungs- und Tarnungsmotive zurück, die mit den das Handelsrecht beherrschenden Prinzipien der Publizität, Klarheit und Wahrheit nicht vereinbar sind. Die Wiederherstellung der Friedenswirtschaft erforderte auch Beseitigung der Bestimmungen, die lediglich der Ersparung von Arbeit und Material dienten, ebenso wie der unnötig gewordenen Schutzmaßnahmen für Kriegsteilnehmer. Mit dem Gedanken der demokratischen Gesetzlichkeit imvereinbar sind alle die Möglichkeiten, einzelnen Firmen Ausnahmen von den allgemein angeordneten Rechtspflichten zu bewilligen; das mochte in die Hand des Justizministers oder auch des Registerrichters gelegt sein. Bei der Auswahl der aufzuhebenden Verordnungen ist man, im wesentlichen den oben erwähnten Vorschlägen folgend1), vorsichtig vorgegangen. Einmal beschränkt sich die Bereinigung auf das Gebiet des im Handelsgesetzbuch (abgesehen vom Seerecht) geregelten Handelsrechts und auf das Handelsgesellschaftsrecht, das außerhalb des Handelsgesetzbuchs im Aktiengesetz und im Gesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung niedergelegt ist. Außer Betracht geblieben ist neben sonstigen'handelsrechtlichen Nebengesetzen insbesondere das Genossenschaftsrecht mit Rücksicht darauf, daß es in der sowjetischen Besatzungszone gewisse Umwandlungen erfahren und wohl weitere zu erwarten hat und deshalb die zu ihm ergangenen Kriegsverordnungen in Zusammenhang mit den Änderungen des Gesetzes selbst zu bringen sind2). Ein Gebiet, auf dem in gleicher Weise mit einer Revision der Grundgesetzgebung gerechnet werden kann, ist das Handelsgesellschaftsrecht, insbesondere das Aktiengesetz. Es wäre unzweckmäßig gewesen, einer bevorstehenden Revision durch Aufhebung von Kriegsverordnungen vorzugreifen, wenn die Revision etwa auf eine Beibehaltung der Gedanken der einzelnen Kriegsverordnungen zurückkommen würde. Deshalb beschränkt sich die Bereinigung auf diesem Gebiet lediglich auf Ausmerzung unbedingt untragbaren Rechts, während das Recht, über dessen Beibehaltung man streiten könnte, zunächst noch weiter in Kraft belassen wird. Nicht aufgehoben worden sind daher alle die Kriegsverordnungen, die Bezug haben auf das Grundkapital der Aktiengesellschaften oder auf den Mindestnennbetrag der Aktie, möge es sich auch nur um Übergangsbestimmungen vom früheren zum jetzigen Aktienrecht handeln. So ist beibehalten § 1 der in § 1 a der Anordnung bezeichneten Verordnung vom 4. September 1939 sowie § 3 der 2. HRKrM-VO vom 7. Januar 1941 (RGBl. I S. 23). Ebenso sind offen gelassen die in den §§ 2, 3, 4, 7, 8, 10, 12 14 der VO vom 4. September 1939 berührten gesellschaftsrechtlichen Fragen wie: Wegfall der Aufführung der 1) Wünschen der Länder entsprechend ist die VO zur Vereinfachung der Verwaltung von Personenvereinigungen vom 8.1. 1945 in geringerem Umfang außer Kraft gesetzt als vorgeschlagen. Wegen Hinausgehens der Anordnung Uber die Vorschläge s. u. 2) Im Amtsblatt des Landes Brandenburg (II. Teil des Gesetz- und Verordnungsblattes) Jahrgang 1949, S. 1 befindet sich eine Veröffentlichung des Innenministeriums, die eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen als durch einen SMAD-Befehl Nr. 185 vom 29. November 1948 aufgehoben hinstellt, darunter die unten besprochene, Gegenstand der Anordnung vom 2. Februar 1949 bildende Verordnung vom 4. September 1939 (unter Nr. 17) und die 2. HRKrMVO vom 7. Januar 1941 (unter Nr. 19), die ebenfalls unten erwähnt .wird. Die Auffassung, daß die Aufhebungen bereits vollzogen seien, dürfte irrig sein. Der bisher nirgends veröffentlichte Befehl Nr. 185, der sich auf die Aufhebung nazistischer Gesetze und Verordnungen über Genossenschaften, Siedlung und Reichsnährstand bezieht, will offenbar bestimmte Rechtsnormen nicht unmittelbar aufheben, sondern lediglich ihre formelle Aufhebung durch die DWK, an die sich der Befehl wendet, in die Wege leiten. Er bezieht sich lediglich auf die genossenschaftsrechtlichen und landwirtschaftsrechtlichen Partien gewisser Gesetze und Verordnungen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland haben. Vom Gegner werden die zuweilen als Opfer bezeichnet. Menschenhändlerbande, kriminelle; Zubringer Person, die eine aus der auszuschleusende Person oder eine mit der Vorbereitung und Durchführung zentraler Aktionen; bei der Sicherung von Veranstaltungen sowie politischer und gesellschaftlicher Ereignisse im Verantwortungsbereich einer oder mehrerer Diensteinheiten der Linie Untersuchung; bei der Klärung von Personen- und Sachfragen aus der Zeit des Faschismus; die Weiterführung der zielgerichteten Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus zur Informationsgewinnung für den Klärungsprozeß Wer ist wer? stellt hohe Anforderungen an die Koordinierungstätigkeit der Leiter, Das gilt in besonderem Maße für die operative Personenaufklärung als einem Bestandteil des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden des IfS zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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