Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 13

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 13 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 13); Versendungskostens) und das Transportrisiko trägt. Aus dem Gesichtspunkt der Ökonomie des Gesetzes ist daher im Zweifelsfalle kein weitergehender Einfluß der Bewirtschaftungsvorschriften auf die privatrechtlichen Beziehungen der Vertragspartner anzunehmen, als es zur Erreichung der planwirtschaftlichen Ziele und zur Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnah--men notwendig ist. Anderenfalls d. h. bei einer Charakterisierung der Versandverpflichtung als Hauptverpflichtung aus dem Kaufvertrag würde man in letzter logischer Konsequenz zu dem Ergebnis gelangen, daß die Verlagerung der Gefahrtragung auf den Verkäufer strafrechtlich gesichert und die Vereinbarung einer Klausel „frei Waggon (Abgangsort)“ strafbar sein würde, obwohl der Verkäufer seiner gesetzlichen Versandverpflichtung voll nachkommt! IV. Bei sinngemäßer Betrachtung der privatrechtlichen Bedeutung der AO stellt sich die Versandverpflichtung demnach nicht als Hauptverpflichtung aus dem Kaufvertrag dar. Der Verkäufer ist vielmehr lediglich aus Gründen der Transportraumbewirtschaftung künftig gesetzlich zu einem Handeln verpflichtet, das ihm auch früher schon vielfach auf Grund von Handelsbräuchen in Erfüllung einer Nebenverpflichtung oblag. Nicht nur Handelsbräuche, sondern auch Gesetz verpflichten ihn jetzt zur Geschäftsbesorgung für den Käufer. Insoweit ist der Kaufvertrag zum „normierten Vertrage“ geworden, d. h. zu einem Vertrage, der nur zu den gesetzlich festgelegten Bedingungen Versandverpflichtung des Verkäufers abgeschlossen werden kann. Nachdem nun das „Verlangen des Käufers“ nach der Versendung bzw. ein etwaiger Wille zur Selbstabholung nicht mehr maßgebend und entscheidend ist, sondern die Versendung gesetzlich vorgeschrieben ist, entspricht zwar der Wortlaut des § 447 BGB nicht mehr ganz den tatsächlichen Verhältnissen, doch ist die seiner Regelung zugrundeliegende Interessenlage unverändert geblieben, da für den Regelfall auch bei gesetzlicher Versandverpflichtung nur Geschäftsbesorgung für den Käufer anzunehmen ist. V. Wollte man in Abweichung von der vorstehend vertretenen Auffassung mit Einführung der Versandverpflichtung auch das Transportrisiko generell dem Verkäufer aufbürden, so würde man sich hiermit in Gegensatz zu den meisten ausländischen Rechtsordnungen setzen, die in Anlehnung an die römisch-rechtliche Regelung, periculum est emptoris, die Gefahr auch schon vor der Übergabe der Kaufsache dem Käufer zuweisenf). Ein zwingender rechtspolitischer Grund für eine solche Abweichung gerade bei dem für den Güteraustausch zwischen den Völkern wichtigsten Rechtsinstitut, dem Kaufvertrag, ist jedoch nicht einzusehen. Die weitere Ausgestaltung der Lehrgänge für Richter und Staatsanwälte Von Dr. Otto Hartwig, Abteilungsleiter in der Deutschen Justizverwaltung Im Juli 1947 ist in dieser Zeitschrift1) über die „Ausbildung der Volksrichter“ berichtet worden. Inzwischen ist der dritte Richterlehrgang beendet, und es lohnt sich, einen Rückblick auf die Zwischenzeit zu werfen. 8) Daß eine Auferlegung der Versandkosten auf den Verkäufer schlechthin nicht beabsichtigt ist, ergibt sich aus den Preisvorschriften. So betont z. B. das Landespreisamt Brandenburg anläßlich der auf die AO der Deutschen Wirtschaftskommission über die Verkürzung des Handelsweges (ZVOB1. 1948 S. 509) gestützten Neufestsetzung der Handelsspanne, daß aus der Großhandelsspanne die Frachten ab Herstellerbetrieb zu tragen sind (Rundverfügung Nr. 213/XVH/1948 der Landesregierung Brandenburg, Minister der Finanzen, Abt. Landes-preisamt GZ: 3358/0 815 T vom 29. November 1948); auf Lieferungen des Großhandels an den Einzelhandel gilt der Großhandelsabgabepreis ab Großhandels- bzw. Verteilerlager, so daß auch hier preisrechtlich die Versendungskosten zu Lasten des Käufers (Einzelhändlers) gehen. 8) Vergl. den Hinweis Ulmers, ßJZ 1946 Sp. 225 sowie Beitzke, MDR 1947 S. 281. 1) NJ 1947 S. 157. Der dritte Richterlehrgang war der erste, der nach Erlaß des Befehls Nr. 193 der SMAD vom 6. August 19478 2) stattfand und demgemäß zwölf Monate dauerte, während für den zweiten Lehrgang nur acht Monate zur Verfügung gestanden hatten. Durch diese Verlängerung des Lehrgangs wurde eine Intensivierung der Ausbildung ermöglicht, die allgemein begrüßt wurde. Als weitere Neuerung ist zu verzeichnen, daß in allen , Ländern dem eigentlichen Lehrgang eine Vorpraxis bei Gericht von zwei oder mehr Monaten vorangestellt wurde. Die künftigen Lehrgangsteilnehmer werden einem sorgsam ausgewählten Amtsgericht überwiesen und unter Leitung eines erfahrenen Richters ähnlich den Referendaren nicht' nur in den allgemeinen Geschäftsgang eingeführt, sondern auch durch Anschauung und Unterweisung mit den richterlichen Geschäften vertraut gemacht. Sie haben an den Gerichtssitzungen und Beratungen teilzunehmen, haben Aktenstücke, die für sie von Interesse sind, durchzuarbeiten und werden in regelmäßigen Besprechungen auf die für die Rechtspflege maßgebenden Gesichtspunkte hingewiesen. Auf diese Weise wird erreicht, daß die Lehrgangsteilnehmer schon vor Beginn des Lehrgangs Verständnis für den Unterrichtsstoff bekommen. Wenn sie sich, so vorbereitet, zur Eröffnung des Lehrgangs einfinden, brauchen sie sich nicht mehr, wie anfangs, um Unterkunft und Verpflegung zu kümmern. Denn inzwischen hat sich erfreulicherweise die Überzeugung von den Vorzügen des Internatsbetriebes überall durchgesetzt: in drei Ländern sind bereits alle Lehrgangsteilnehmer in Internaten untergebracht, während in den beiden übrigen Ländern in absehbarer Zeit mit der Eröffnung von Internaten gerechnet werden kann; die dazu erforderlichen Mittel sind bewilligt, und die Gebäude stehen zur Verfügung. Da die Schüler außerdem ausreichende Unterhaltszuschüsse für sich und ihre Familie erhalten, können sie sich, unbeschwert von den Sorgen des täglichen Lebens, ganz ihrer Aufgabe, der Vorbereitung auf das Amt eines Richters oder Staatsanwalts, widmen. Diese Vorbereitung ist im Vergleich zu dem zweiten Lehrgang sehr viel eingehender gestaltet worden. Daß die Zahl der Unterrichtsstunden und der Lehrfächer stark erhöht worden ist, ist schon in dem erwähnten Aufsatz dargelegt worden. Diese Darlegungen bedürfen jedoch der Ergänzung. Zunächst ist hervorzuheben, daß in den für die Praxis besonders wichtigen Fächern (Bürgerliches Recht, Strafrecht und Prozeßrecht) die im Lehrplan vorgesehene Stundenzahl nicht unerheblich höher ist als in den Vorlesungsverzeichnissen der Universitäten. Nimmt man hinzu, daß nachmittags regelmäßig dreistündige Übungen und Seminare abgehalten werden, so kann nicht wohl bezweifelt werden, daß die Ausbildung in den Hauptfächern der hoch-schulmäßigen mindestens ebenbürtig ist und für die Praxis sogar besser als diese vorbereitet. Die Vorlesungen und Seminare für Rechtssoziologie haben eine ganz wesentliche Verstärkung erfahren, ohne daß deshalb die Stundenzahl für andere Fächer hätte gekürzt werden müssen; die Stundenzahl des Unterrichts im Wirtschaftsstrafrecht konnte sogar um 15 vermehrt werden. Mehr als bisher werden auch von namhaften Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens Vorträge über Fragen der Politik, der Wirtschaft, der Ernährung, des Erfassungswesens, der Finanzen und ähnliche Themen gehalten. Daß auch der Zwei jahresplan und die aus ihm für die Gerichte und Staatsanwaltschaften erwachsenden Aufgaben im Unterricht eingehende Berücksichtigung finden, ist selbstverständlich. Überhaupt wird allgemein bei der Ausbildung in den Lehrgängen in immer stärkerem Maße darauf Wert gelegt, daß die Schüler mit den neuen Aufgaben vertraut gemacht werden, "die der Justiz durch die schnell fortschreitende politische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklung gestellt werden. Solche Aufgaben ergeben sich im besonderen Maße bei der Durchführung der Bodenreform, bei der Eintragung und dem Schutz der volkseigenen Betriebe und bei der Anwendung der Wirtschaftsstrafverordnung. Auch wird darauf geachtet, daß die Schüler nicht nur den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen kennen lernen, sondern 2) ZVBl. s. 165. 13;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 13 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 13) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 13 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 13)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung durchzuführen; die ständige Erschließung und Nutzung der Möglichkeiten der Staatsund wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der aggressiven Ziele des Imperialismus treffen, daß sie sich nicht auf eine Zuspitzung der Lage bis hin zu bewaffneten Auseinandersetzungen vorbereiten.

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