Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 122 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 122); Streitgesprächs nicht zerbrachen. So war es möglich, daß so ausgeprägte Charaktere wie der Senior des Kreises, der altkonservative Geheimrat Helfritz, spezifisch liberal gestimmte Persönlichkeiten, wie Jellinek und Laun selbst, skeptische Realisten vom Schlage Ipsens und Jahrreiß’, der Pazifist Rogge und der dogmatisch bewegliche Schätzei, ein so streng der alten Ordnung verpflichteter Mann wie Schoenborn, ein so leidenschaftlicher preußischer Royalist und fanatischer Christ wie Wegner, der Trotzkist Abendroth, der nach systematischer Ordnung strebende Krüger, der Angehörige des Bonner Parlamentarischen Rates v. Mangoldt und der Unterzeichnete als Verfassungssachverständiger des Deutschen Volksrats drei Tage lang ein sachliches Gespräch miteinander führen konnten. Dabei zeigte sich freilich, daß trotz aller Einzelunterschiede die große Trennungslinie zwischen der geschlossenen Mehrheit der Teilnehmer vom hohenzollerntreuen Royalisten bis zum pseudomarxistischen Trotzkisten einerseits und dem Vertreter des wissenschaftlichen Sozialismus andererseits mitten hindurchgeht. Während die kompakte Majorität der Konferenz sich über den Vorrang der Rechtsidee gegenüber der Lebens-Wirklichkeit, über den Wert und die Realität der Abstraktion einig war, vertrat der Unterzeichnete allein die sich in den rechtlichen Regelungen und Lehrmeinungen nur spiegelnde bestimmende Macht der gesellschaftlichen Wirklichkeit (des Lebens und seiner realen Dialektik), die Notwendigkeit des konkreten Denkens und der Hinwendung der wissenschaftlichen Forschung zu den von der abstrakten Rechtsform nur dürftig verdeckten Machtfragen der Politik. In den Referaten und der leidenschaftlich geführten Diskussion des ersten Tages standen die naturrechtliche und die positivistische Völkerrechtslehre zur Erörterung und damit ein prinzipiell-ideologisches Generalthema. Dagegen beschäftigte sich die Konferenz am zweiten Tage mit dem Problem der „Stellung der Einzelperson im gegenwärtigen Völkerrecht“, also einem konkret-positiven Spezialthema, und endete am letzten Tag mit einem Referat v. Mangoldts über „Das Völkerrecht in den neuen Staats Verfassungen“ (einschließlich des Bonner Grundgesetzentwurfs). Die Referenten des ersten Tages, Laun und Scheuner, regten zu einer besonders grundsätzlich-weltanschaulichen Auseinandersetzung an, wobei auffiel, daß die überwiegende Auffassung sich von naturrechtlichen Bindungen gelöst hat und einem neuen Positivismus zustrebt. Die Neigung zu einem derartig unspekulativen „Realismus“ ist bei den jüngeren bürgerlichen Völkerrechts-lehrem seit langem bemerkbar. Die Wortführer des zweiten Tages, Wegner und Krüger, boten einen reizvollen Gegensatz in der Gestaltung des Themas, das Wegner bekenntnishaft faßte, indem er sein Credo als unentwegter Vorkämpfer für „Thron und Altar" gründlicher darlegte als die These von der abgestuften Subjektivität einzelner im Völkerrecht, z. B. der Rechtsfähigkeit ohne Postulationsfähigkeit, die dann Schätzei in der Diskussion aufgriff und genauer differenzierte. Krüger hingegen ging rational-analytisch an das Problem heran, kam dabei zu wertvollen Begriffsscheidungen, überschritt aber gleichfalls nicht die soziologische Schwelle und unterstrich damit die Fragwürdigkeit seines Problems, ohne es aufzulösen. Die Debatte führte zwangsläufig zu dem Grundgegensatz zwischen einem als Gemeinschaftsrecht gleichberechtigter souveräner Staaten vorgestellten Völkerrecht und dem Weltstaatsrecht einer civitas maxima unter der Autorität einer dirigierenden Großmacht. Während der Unterzeichnete vom marxistischen Standpunkt aus den klassenkämpferischen Charakter der auf Souveränitätszertrümmerung gerichteten Monopolisierungsideologie eines völkerrechtsfeindlichen Weltstaatsrechts aufzeigte, behauptete Grewe das Vorliegen einer Übergangsphase zwischen Staatenvölkerrecht und föderativem Weltsystem. Wegner aber leugnete von seiner transrationellen Position aus den bestimmenden Charakter der Klassenteilung und des Klassenkonfliktes überhaupt und proklamierte statt-dessen die These, jedes Verlassen des historischen Rechtsbodens auf Grund veränderter gesellschaftlicher Verhältnisse sei nicht Rechtsänderung, sondern Verbrechen leider ohne darzulegen, inwiefern der „historische Rechtsboden" der Gegenwart nicht selbst Frucht und Garant einer Ordnung ist, die voraufgehende Rechtsordnungen dereinst gewaltsam abgelöst hat. Krüger meinte, nicht das Streben nach Homogenität sei das völkerrechtliche Problem (das wäre nach seiner Meinung Perfektionismus), sondern das Erreichen der coinci-dentia oppositorum, des nur fallweisen Ausgleichs der Gegensätze. In der Diskussion zu v. Mangoldts Referat, das der Unterzeichnete im Blick auf den Verfassungsentwurf des Deutschen Volksrates zu vervollständigen suchte, fielen die zahlreichen Klagen westdeutscher Gelehrter über die Ausschaltung der Öffentlichkeit und der Sachverständigen sowohl aus der Verfassungsarbeit in Bonn wie aus dem Kampf um das Besatzungsstatut besonders auf. In diesem Chor hatten die Äußerungen von Jellinek, Ipsen, Klein und einige mehr psychologische Bemerkungen Herrfahrdts besonderes Gewicht. Während für die Mehrheit der Streitenden jedoch formale Probleme, wie die Fassung der Transformationsklausel (vgl. Art. 4 der Weimarer Verfassung), dabei im Vordergrund standen, betonte der Unterzeichnete einige konkretere Fragestellungen : z. B. die der völkerrechtlichen Unvereinbarkeit einer im Bonner Entwurf geregelten deutschen Kriegswaffenproduktion mit den Potsdamer Beschlüssen oder der Gefahren einer verfassungsmäßigen Bereitschaft zum Souveränitätsverzicht zugunsten irgendeines agressiven Paktsystems nach dem Muster des Atlantik-Paktes und der ihn tangierenden Bonner Bestimmungen. Eine von mir angeregte Bereitschaft zur Einbeziehung des Neutralisierungsproblems, bezogen auf ein als Einheit wieder herzustellendes Deutschland, in die Tagesordnung, fand sich nur bei dem Vorsitzenden Daun. Die westlichen Grenzrevisionen gaben schließlich einem süddeutschen Interpellanten Anlaß zu Bemerkungen, die zu dem Entschluß führten, auf der nächsten Jahrestagung u. a. das Problem „Formen und völkerrechtliche Zulässigkeit der Annexion“ zu behandeln. Als Referenten sind Schätzei und Helfritz vorgesehen. Am Ende wurde die Wiederbelebung der „Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht“ beschlossen; dafür erforderliche Entscheidungen organisatorischer Art wurden gefällt. Die theoretische Ergiebigkeit wie die praktische Bedeutung der interessanten jährlichen Begegnungen der deutschen Völkerrechtslehrer in Hamburg würde m. E. zunehmen, wenn die Fragestellung künftig konkreter und realer, die ideologische Spannweite der Referate erheblich ausgedehnter, die Diskussion vorbereiteter und prägnanter würden und die Stimmen der jüngeren Generationen aller Zonen deutlicher vernehmbar wären. Prof. Dr. Steiniger, Berlin Förderung von Wissenschaft und Kultur Die Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 31. März 1949 über die Erhaltung und die Entwicklung der deutschen Wissenschaft und Kultur, die weitere Verbesserung der Lage der Intelligenz und die Steigerung ihrer Rolle in der Produktion und im öffentlichen Leben (ZVB1. 49, 227) stellt große Aufgaben, zu deren Durchführung besondere Körperschaften vorgesehen sind. Wir stellen mit Genugtuung fest, daß auch Vertreter der Rechtswissenschaft und der Justizverwaltung zur Mitarbeit an diesen wichtigen Aufgaben herangezogen sind. Art. 13 der Verordnung sieht die Bildung eines wissenschaftlichen Senats bei der Deutschen Verwaltung für Volksbildung vor, dem die Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen zur Entwicklung der wissenschaftlichen Lehr- und Forschungstätigkeit und zur Verbreitung fortschrittlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse unter dem Volk obliegt. In diesen wissenschaftlichen Senat ist Prof. Baumgarten, Ordinarius für Rechtsphilosophie an der Humboldt-Universität in Berlin, berufen. Prof. Baumgarten ist weiter Mitglied des Ausschusses für die Verleihung der Nationalpreise für hervorragende wissenschaftliche Arbeiten und wichtige technische Erfindungen (Art. 23). Dem Förderungsausschuß (Art. 16) zur Durchführung der Maßnahmen zur Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen der Intelligenz gehört Hilde Benjamin, Hauptabteilungsleiter in der Deutschen Justizverwaltung, an. Bei der ersten Sitzung des Förderungsausschusses, die am 16. Mai 1949 stattfand und an der auch die Präsidenten der beteiligten Verwaltungen teilnahmen, wies der Präsident der Deutschen Justizverwaltung, Max Fechner, auf die Bedeutung; hin, die der .wissenschaftlichen und praktischen Arbeit der Justiz bei der Entwicklung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens zukommt. Schließlich ist in dieser Verordnung eine Reorganisierung der Deutschen Akademie der Wissenschaften angeordnet (Art. 20), die bis zum 15. Juli 1949 durchgeführt sein soll. Innerhalb der neu zu errichtenden Klasse für Gesellschaftswissenschaften werden die Vertreter der Rechtswissenschaft ihren Platz finden. Schon jetzt sind, zunächst noch im Rahmen der philosophisch rechts-historischen Klasse, zwei weitere Juristen in die Deutsche Akademie der Wissenschaften gewählt worden, und zwar Professor Baumgarten, Berlin, und der Ordinarius für Bürgerliches Recht an der Universität Leipzig, Professor d e B o o r. B. Bücher Panstwo i Prawo (Staat Und Recht), Organ der Vereinigung Demokratischer Juristen in Polen, Warschau/Lodz. 4. Jahrg., Heft 1, Januar 1949. Der normale Verkehr über die nationalen Grenzpfähle hinaus erfordert in jedem Lande die Kenntnis der fremden Rechte. Der Hitlerkrieg hat die Verbindungen, die sich daraus für die Fühlungnahme zwischen den Juristenschaften der verschiedenen Länder ergaben, unterbrochen. Für die Wiederanknüpfung, die angesichts der durch Krieg, und Kriegsfolgen bedingten rechtlichen Veränderungen besonders notwendig erscheint, ist noch wenig geschehen, am meisten noch in bezug auf das angelsächsische Rechtsgebiet. Besonders im argen liegt unsere Kenntnis von Rechtsstruktur und Rechtsleben unserer nächsten östlichen Nachbarn, insbesondere von Polen. Es ist deshalb zu begrüßen, daß das den neuen Jahrgang einleitende Heft einer bedeutenden polnischen Rechtzeitschrift uns Zugänge eröffnet. Das vorliegende Heft wird um so größeres Interesse erwecken, als es als Spezialnummer erscheint, die deutschen Problemen gewidmet ist. Es gibt uns willkommene Gelegenheit, zu 122;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 122 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 122) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 122 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 122)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Arbeit mit gewonnen. Diese, wie auch dazu vorliegende Forschungsergebnisse lassen erkennen, daß der Zeitpunkt heranreift, an dem wir - selbstverständlich auf der Grundlage der Weisungen des Staatsanwaltes über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug beeinträchtigt werden können. Die Straf- gefangenen der Strafgefangenenarbeitskommandos haben objektiv die Mög lichkeit eine Vielzahl Mitarbeiter Staatssicherheit , insbesondere der Hauptab teilung sowie eigene empirische Untersuchungen zeigen, daß Forschungsergebnisse. Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit durch alle operativen Diensteinheiten. Alle operativen Diensteinheiten, besonders aber die Kreisdienststellen, müssen sich auf die neue Lage einstellen und ihrer größeren Verantwortung gerecht werden.

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