Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 121

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 121 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 121); verwerfen, wenn es die Bestimmungen über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet ansieht, was nur der Fall sein kann, wenn Form und Frist nicht gewahrt sind. Eine entsprechende Anwendung des § 322 StPO auf Fälle, in denen ein Angeklagter auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet, hält der Senat in Abweichung von mehreren höchstrichterlichen Entscheidungen nicht für zulässig. Wenn das Gesetz für einen solchen Fall eine Entscheidung im Beschlußverfahren nicht vorgesehen hat, so hat diese verschiedene Regelung auch ihre innere Berechtigung. Bei der Frage,ob ein rechtsgültiger Verzicht auf Rechtsmittel vorliegt, tauchen vielfach Fragen auf, die ohne Beweisaufnahme nicht gelöst werden können, z. B. die Frage, ob ein Angeklagter sich bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts unter Schockwirkung oder in einem Irrtum befand (vgl. OLG Frankfurt, JW 24, 331). Es ist deshalb berechtigt, daß die Frage des Rechtsmittelverzichts nicht im Beschlußverfahren, sondern durch Urteil in der Hauptverhandlung entschieden werden soll. Bei der Prüfung in der Hauptverhandlung wird die Strafkammer sich auch darüber schlüssig machen müssen, ob für den Rechtsmittelverzicht dieselben Formvorschriften wie für die Rechtsmitteleinlegung gelten. §§ 244, 337 StPO. Die Bindung des Revisionsgerichts an die vom Vorderrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen findet auch bei ausdrücklicher Beschränkung der Revision auf das Strafmaß dort ihre Grenze, wo der Tatrichter gar keine oder völlig unklare Feststellungen getroffen hat. OLG Halle, Urteil vom 13. 8.1948 Ss 130/48 . Durch Urteil des Schöffengerichts in D. vom 20. Dezember 1946 ist der Angeklagte wegen Verstoßes gegen den Befehl Nr. 163 der SMAD in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 5 der Verbrauchs-regelungs-Strafverordnung zu einer Gefängnisstrafe von 2i/2 Jahren verurteilt worden. Auf seine Berufung hin hat die 4. Strafkammer des Landgerichts in H. das vorgenannte Urteil abgeändert und den Angeklagten wegen Vergehens gegen den Befehl Nr. 163 ‘„in Verbindung mit der VRStVO“ zu 6 Wochen Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und sie ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt. Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden. Diese Bindung hat aber dort ihre Grenze, wo der Tatrichter gar keine oder völlig unklare Feststellungen getroffen hat. Denn das gerechte Strafmaß läßt sich nur für eine in tatsächlicher Hinsicht genau festgestellte Tat bestimmen, anderenfalls die Nachprüfung überhaupt unmöglich ist. Die Revision wegen des Strafmaßes enthält nach allgemeinen Denkgesetzen in sich die Rüge der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts. Denn das gerechte Strafmaß kann nur eine konkrete tatsächlich eindeutig festgestellte Straftat betreffen, nicht hingegen eine allgemein zitierte Strafnorm, die lediglich durch einige beispielhafte Tatsachenangaben illustriert ist. Das angefochtene Urteil hat den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und dadurch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen. Es hat sich nicht einmal mit den Gründen des Schöffengerichts auseinander-gesetizt, obwohl der krasse Unterschied im Strafmaß ihm die Verpflichtung dazu auferlegte, und hat gerade in dieser Hinsicht keinerlei tatsächliche Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht stellt lediglich fest, daß der Angeklagte im Jahre 1946 ein Ablieferungssoll von 761 Doppelzentner Getreide hatte, aber bis zum 10. Dezember 1946 nur mit 248,83 DZtr., also zu 36%, er- füllt hat, ferner daß sein Ernteertrag tatsächlich zwischen 50 und 60% lag, während der Gemeindedurchschnitt bei 80% lag. Im übrigen enthält das angefochtene Urteil nur allgemeine Ausführungen ohne tatsächliche Feststellungen. Die tatsächliche Aufklärung ist aber entscheidend für die Schuld und damit für die Höhe des Strafmaßes. Es ist nicht aufgeklärt, ob der Angeklagte bestrebt gewesen ist, durch erhöhte Nachlieferung sein Ablieferungssoll verspätet zu erfüllen. Das Urteil prüft nicht, in welchem Umfange der Angeklagte das Ablieferungssoll an anderen landwirtschaftlichen Produkten, insbesondere Fleisch und Ölfrüchten erfüllt hat, obwohl das Schöffengericht diese Frage behandelt hat, und sich gerade aus ihrer Beantwortung gewichtige Schlüsse über die Schuld des Angeklagten ziehen lassen. Festgestellt ist, daß der Angeklagte entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Deputatgetreide abgegeben hat, nicht aufgeklärt hingegen, in welchem Umfange das geschehen ist. Ebenfalls ungeklärt ist, wie hoch der übermäßige Eigenbedarf des Angeklagten war. Die von dem Berufungsgericht festgestellten Charaktereigenschaften des Angeklagten geistige Trägheit, Erschlaffung, Abgestumpftheit, Energielosigkeit, Nachlässigkeit, Schwäche sind nicht schlechthin für den Angeklagten entschuldigend und strafmildernd, sie können vielmehr auch strafschärfend sein, und es muß insbesondere dabei berücksichtigt werden, daß der Sinn einer Verurteilung auch der ist, den Angeklagten zur Erfüllung seiner Berufspflichten aufzurütteln. Deshalb genügt auch nicht die Feststellung, daß infolge Traktorendefekts die Winterfurchen nicht gezogen werden konnten, sondern es mußte festgestellt werden, weshalb der Traktor defekt war und was der Angeklagte zur Beseitigung dieser Schäden getan hat. Ebenso mußte festgestellt werden, wer das Verschulden an der Schadhaftigkeit der Maschine trug und was der Angeklagte zur Beseitigung dieser Schäden getan hat; denn davon hing das Ergebnis des Ausdrusches ab. Die bloße Feststellung, daß die Dreschmaschine durch Unachtsamkeit eines Arbeiters beschädigt worden sei., besagt nichts. Ebensowenig ist der durch Diebstahl von Saatgetreide entstandene Schaden schlechthin für den Angeklagten entlastend, sondern es mußte festgestellt werden, wie das Saatgetreide aufbewahrt worden war und wie der Angeklagte vor und nach dem Diebstahl seine Leute überwacht hat. Da alle diese Feststellungen nicht getroffen sind, enthält das angefochtene Urteil auch keine Aufklärung, warum der Angeklagte nicht das durchschnittliche Ernteergebnis seiner Gemeinde erreicht hat. Ebensowenig ist aufgeklärt, warum er nicht einmal entsprechend seinem geringen tatsächlichen Ernteergebnis abgeliefert hat. Wenn so die Feststellungen zur Schuld völlig unzureichend sind, so hat das Berufungsgericht ferner übersehen, daß die Strafe zwei Faktoren zu berücksichtigen hat, die Schuld und die Sozialgefährlichkeit der Tat Zu diesem zweiten Gesichtspunkt enthält das Urteil überhaupt keine Ausführungen. Da der Tatrichter seiner Pflicht zur gründlichen Wahrheitsermittlung nicht nachgekommen ist und die für Ermittlung der gerechten Strafe maßgebenden Gesichtspunkte nicht erkannt hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung hinsichtlich des Strafausspruches an das Berufungsgericht zurück zu verweisen. Dabei ist von Bedeutung, daß bereits nach der ständigen Rechtsprechung des früheren Reichsgerichts das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben hat, wenn der Tatrichter seiner Pflicht zur gründlichen Wahrheitsermittlung nicht nachgekommen ist. (Exner, Strafverfahrensrecht 1947, § 20 IV b, S. 83.) Nachrichten Literatur Die Hamburger Tagung deutscher Völkerrechtslehrer im April 1949 Auch die diesjährige (dritte) Jahrestagung deutscher Völkerrechtslehrer in Hamburg, die auf Einladung der zur Universität Hamburg gehörenden Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht am 4. bis 6. April 1949 statt- fand, sah in einem großen, gegenüber dem Vorjahr erweiterten Kreis die meisten deutschen Fachgelehrten aller Zonen beieinander. Die traditionelle Sachlichkeit und Verbindlichkeit des Vorsitzenden Professor Laun sorgte dafür, daß auch diesmal die großen Meinungsunterschiede in den wissenschaftlichen Grundpositionen und in der Einschätzung der gesellschaftlichen Grundbedingungen die Form des wissenschaftlichen 121;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit und die Voraussetzungen ihrer Anwendung bei der Lösung vielfältiger politisch-operativer Aufgaben Lektion, Naundorf, Die Erhöhung des operativen Nutzeffektes bei der Entwicklung und Zusammenarbeit mit leistungsfähigen zur Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche und Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit : Anlage Statistische Angaben über Inhaftiertenbewegung, Prozeßabsicherung und über Kontrolle der aufsichtsführenden Staatsanwälte. Auswertung von Angaben über die Kaderentwicklung, Planung der Arbeit mit der Richtlinie und zu sich aus außenpolitisch-völkerrechtlichen Fragen ergebende Erfordernisse der Gestaltung der Untersuchungsarbeit durchgeführt. In gleicher Weise erfolgte die Qualifizierung von Mitarbeitern auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit.

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