Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 120

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 120 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 120); erlassen. Das war eine Situation, in der mit Hilfe der faschistischen Zwangswirtschaft deren Ziel keineswegs die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs der Bevölkerung, sondern eineig und allein die möglichste Verstärkung des Kriegspotentials war begonnen wurde, all das, was zur Durchführung des Krieges notwendig war oder werden konnte, in die Kriegswirtschaft einzuspannen. Der Kreis dessen, was zu diesem Zweck von der Zwangswirtschaft erfaßt wurde, war zunächst kleiner und wurde entsprechend dem Anwachsen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Verlaufe des Krieges immer größer, bis er schließlich in der letzten Zeit des Krieges ein solches Ausinaß annahm, daß er praktisch alles umfaßte. Die Beschränkungen, die der gesamten Wirtschaft des Dritten Reiches durch die immer ungünstiger werdende Entwicklung des Krieges auferlegt wurden, waren also die Ursachen für die Ausdehnung der Zwangswirtschaft und damit die Ursache für die Ausweitung des Begriffs des lebenswichtigen Bedarfs der Bevölkerung in der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 KWVO. Ganz a/nders ist die Situation unter der Wirtschaftsordnung, mit deren Errichtung nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 innerhalb der sowjetischen Besatzungszone begonnen wurde u/nd die ein wesentlicher Bestandteil der antifaschistisch-demokratischen Ordnung dieser Zone ist. Für diese Wirtschaftsordnung ist es charakteristisch, daß in ihr eine Wirtschaftsplanung herrscht,, die sich in erster Linie auf den volkseigenen Sektor der Wirtschaft stützt und deren Ziel es ist, die gesamte Wirtschaft der Zone so zu gestalten, daß mit den vorhandenen Mitteln und unter den gegebenen Möglichkeiten eine möglichst weitgehende und möglichst gleichmäßige Deckung jeden Bedarfs des Volkes erfolgt. Für eine solche Wirtschaftsordnung ist es wesensgemäß, daß grundsätzlich alles, was für die Durchführung ihrer Wirtschaftsplanung, für die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern aller Art erforderlich ist, unter den Gesetzen des Wirtschaftsplanes steht. Daraus wiederum folgt, daß der Kreis der Angriffsobjekte für strafbare Handlungen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts denkbar weit gezogen werden muß, weil jeder Angriff gegen ein Objekt, das von der Wirtschaftsplanung erfaßt oder auch nur berührt wird, zugleich ein Angriff gegen den Plan ist, weil damit, wie es in dem Einleitungssatz zu § 1 der WStVO lautet, die Durchführung der Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerung gefährdet wird. Dies ist der ökonomische Grund dafür, daß § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO eine andere Fassung erhalten hat als § 1 Abs. 1 KWVO, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß durch den soeben erwähnten Einleitungssatz des § 1 WStVO sichergestellt ist, daß nur solche Handlungen nach dieser Vorschrift verfolgt werden, die plan- oder versorgungsgefährdend sind. Wenn das OLG Halle in seinem Urteil diese letztlich entscheidenden wirtschaftlichen Gesichtspunkte auch nicht mit aller Klarheit herausgearbeitet hat, so zeigt seine Urteilsbegründung dennoch, daß es von einem richtigen wirtschaftlichen Ausgangspunkt aus an die zu behandelnden Probleme herangegangen ist. Wenn das OLG nämlich ausführt, daß es für die Wirtschaft untragbar sei, wenn bestimmte Mangelwaren gerade wegen ihres Mangelcharakters die Funktion des Geldes einnehmen, so bedeutet das ökonomisch, daß es mit einer ihrer Tendenz nach möglichst weit greif enden Wirtschaftsplanung unvereinbar ist, wenn wesentliche wirtschaftliche Güter sich außerhalb der Wirtschaftsplanung bewegen. Was man außerdem in der Entscheidung des OLG Halle vermißt, ist eine klare und eindeutige Stellungnahme gegen das Kompensationsgeschäft, die auf der Erkenntnis beruht, daß jedes Kompensationsgeschäft seiner Natur nach planfremd und deshalb planfeindlich ist. Doch ist hierbei zu berücksichtigen, daß es sich bei der Entscheidung um Vorgänge aus dem Jahre 1947 und um ein Urteil aus dem Herbst 1948 handelt und daß damals die Entwicklung gerade bezüglich der Kompensationsgeschäfte noch nicht soweit gediehen war wie jetzt. Es soll deshalb im Zusammenhang mit dem vorliegenden Urteil, daß trotz seiner Unvollkommenheiten zu begrüßen ist, das Problem der Kompensationsgeschäfte und ihrer Strafbarkeit nicht weiter behandelt werden. W. Weiss SMAD-Befehl Nr. 160/45. Eine Bestrafung wegen Verletzung der Pflicht zur Ablieferung landwirtschaftlicher Produkte setzt nicht in allen Fällen ein Verwaltungsverfahren nach der AusführungsVO zur Sicherung der Pflichtablieferung von landwirtschaftlichen Produkten vom 24. 5. 1948 RegBl. (Thüringen) Teil I S. 74 voraus. OLG Gera, Urteil vom 5.1.1949 Ss 524/48. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gemäß Befehl 160/45 in Verbindung mit Befehl 28/48 der SMAD zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die hiergegen vom Angeklagten frist- und formgerecht eingelegte Revision, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, konnte keinen Erfolg haben. Was die formellen Rügen betrifft, so stehen die Bestimmungen der Ausführungsverordnung zur Sicherung der Pflichtablieferung von landwirtschaftlichen Produkten vom 24. Mai 1948 einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Diese Verordnung ordnet zwar bei Feststellung von Ablieferungsrestanten zunächst Mahnung und bei erfolgloser Mahnung Durchführung eines Ordnungsstrafverfahrens an. Sinn dieser Bestimmung ist jedoch nicht, ein Eingreifen des Gerichts von der Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens abhängig zu machen, wenn ein Fall offensichtlicher Böswilligkeit festgestellt wird. Die Verordnung schafft, also weder eine Bedingung der Strafbarkeit noch eine Prozeßvoraussetzung, sondern stellt lediglich eine Anordnung an die Verwaltungsbehörden dar. Ihre Bedeutung liegt darin, die Verwaltungsbehörden einerseits rechtzeitig zu einem Eingreifen zu veranlassen, um ein Entstehen größerer Rückstände zu verhindern, und dem Strafrichter den Nachweis der Böswilligkeit des Ablieferungssäumigen zu erleichtern; denn sind bereits gegen den Täter Maßnahmen auf Grund jener Ausführungsverordnung ergriffen worden, so wird im Falle eines gerichtlichen Verfahrens im wiederholten Falle regelmäßig Böswilligkeit anzunehmen sein. Das Urteil begegnet auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken. Der Angeklagte ist einerseits mit über 3000 Liter Milch im Rückstand gewesen, andererseits ist festgestellt, daß er mehrere Liter täglich für sich in seinem Haushalt zurückbeh'ielt, daß er wöchent- ■ lieh butterte und daß er versuchte, die Kontrolleure irrezuführen. Mit diesen Feststellungen ist zur Genüge das Merkmal der Böswilligkeit dargetan. §§ 28, 30 StPO. Ein Richter, der nach § 30 StPO von einem Verhältnis Anzeige gemacht hat, das seine Ablehnung recht-fertigen könnte, hat gegen den Beschluß, durch den seine Bedenken für unbegründet erklärt werden, nicht die sofortige Beschwerde des § 28 StPO. OLG Gera, Beschluß v. 16.2.1949 3 Ws 15/49. Nach § 28 StPO ist zwar gegen den Beschluß, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, sofortige Beschwerde gegeben, ein Ablehnungsrecht steht aber nach § 24 a. a. O. nur der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Aus § 30 ebenda ist nicht zu folgern, daß die Anzeige des Richters von einem die Ablehnung rechtfertigenden Verhältnis einem Ablehnungsgesuch gleichzustellen ist. Der Richter erfüllt mit der Anzeige die ihm obliegende dienstliche Pflicht, Umstände, die im Einzelfalle zu seiner Ausschaltung führen könnten, dem Gericht zu unterbreiten. Mit der Erstattung der Anzeige hat er dieser Pflicht genügt und ist einer weiteren Verantwortung für die Zusammensetzung des Kollegiums enthoben. Durch die auf seine Anzeige ergehende Entscheidung ist er selbst nicht beschwert, daher steht ihm eine Anfechtung dieser Entscheidung nicht zu. Vgl. Löwe, 19. Auflage Anm. 3 zu §30 StPO. § 322 StPO. Uber die Frage, ob ein rechtsggültiger Rechtsmittelverzicht vorliegt, kann nicht im Beschlußverfahren gemäß § 322 StPO, sondern nur durch Urteil entschieden werden. OLG Halle, Beschluß v. 21.10.1948 1 Ws 50/48. Nach § 322 StPO kann das Berufungsgericht eine Berufung nur dann durch Beschluß als unzulässig m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnis-regelungen Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen ist die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und ihrer staatlichen Ordnung bestimmt. Diese Faktoren sind: die unter den Bedingungen des Klassenkampfes, insbesondere gegen die subversiven Angriffe des Feindes politisch-operativ zu sichernde Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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