Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 119 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 119); folge „nicht absehbar“ waren: es ist schwer vorstellbar, daß ein Gericht z. B. eine einstweilige Anordnung mit der Begründung abgelehnt hätte, der Ehemann besitze als einziges pfändbares Vermögensobjekt ein Grundstück und die Durchführung der Versteigerung würde längere Zeit in Anspruch nehmen, als der Eheprozeß selbst. Daneben scheint der Beschluß aber auch nicht beachtet zu haben, daß die Vollstreckung des Beschlusses aus § 627 auch noch nach der Rechtskraft des Eheurteils zulässig ist, soweit es ich um den von der Rechtskraft fällig gewordenen Unterhalt handelt1). Der Beschluß mag der gutgemeinten Tendenz entsprungen sein, im Interesse der Währungsstabilität den Abfluß von Ostmark in das „Devisenausland“ zu verhindern; ist das der Fall, so hat sie sich auf dem falschen Wege und am falschen Objekt ausgewirkt. Überdies muß der Beschluß den Eindruck erwecken, dem in der Westzone ansässigen Deutschen werde von den Gerichten der Ostzone nicht der ihnen zustehende Rechtsschutz gewährt. Angesichts der Tatsache, daß es gerade die Justiz unserer Zone ist, die den Gedanken der Einheit der deutschen Gerichtsbarkeit am konsequentesten hochhält und in die Tat umsetzt was sich z. B. in der unbeirrten Gewährung der Rechts- und Vollstreckungshilfe trotz oft nicht vorhandener Gegenseitigkeit zeigt wäre die Erweckung eines solchen falschen Eindrucks besonders bedauerlich. Dr. H. Nathan Strafrecht § l KWVO. Umfang des „lebenswichtigen Bedarfs der Bevölkerung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 KWVO. OLG Halle, Urteil vom 23.9.1948 Ss 163/48. Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen vier Wirtschaftsvergehen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten Gefängnis und. zu Geldstrafen von zusammen 10 500 DM verurteilt worden. Ferner ist auf Einziehung des Mehrerlöses im Betrage von 8515,50 DM erkannt worden. Die Wirtschaftsvergehen sind als Verstöße gegen die Kriegswirtschaftsverordnung, die Verbrauchsregelungsstrafverordnung und die Preisstrafrechtsverordnung aufgefaßt worden. Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte form-und fristgerecht Revision eingelegt. Er rügt in der Hauptsache Verletzung materiellen Rechts und führt hierzu folgendes an: Zu Unrecht sei der Erwerb von 10 000 Holzstielen als Verstoß gegen die KWVO angesehen worden. Holzstiele gehörten nicht zum lebenswichtigen Bedarf, außerdem seien die Begriffe des Beiseiteschaffens und der Böswilligkeit verkannt. Wenn er die Holzstiele erworben habe, so sei dies geschehen, weil er mit ihnen unentbehrliche Werkstoffe für seinen lebenswichtigen Geschäftsbetrieb, wie Schrauben, Nägel und Autoglas hätte eintauschen wollen Nach § 1 KWVO wird bestraft, wer Rohstoffe oder Erzeugnisse, die zum lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung gehören, vernichtet, beiseiteschafft oder zurückhält und dadurch böswillig die Deckung dieses Bedarfs gefährdet. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß Holzstiele zum lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung gehören. Holzstiele sind sowohl für den Einzelhaushalt der einzelnen Familien wie für zahlreiche Industriewerke, Handwerksbetriebe und kaufmännische Geschäfte lebenswichtiger Bedarf. Ob sie bezugsbeschränkt sind oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Zu Recht hat der Tatrichter angenommen, daß sie zum lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung gehören. Der Angeklagte ist Schmiedemeister, sein Gewerbebetrieb ist Reparatur von Kraftfahrzeugen und Bau von Anhängern. Obwohl er also nicht mit Holzstielen handelte und auch für seinen Betrieb kein Bedarf dafür vorlag, hat er 10 000 Holzstiele erworben, um sie weiter zu vertauschen. Indem er diese zum lebenswichtigen Bedarf gehörende Ware, die er nicht gebrauchte, erwarb, um sie zu vertauschen, entzog er sie dem ordnungsmäßigen 1) Vgl. Jonas-Pohle, ZPO §627, Anm. TV la und die dort zitierte Rechtsprechung. Wirtschaftsablauf, in welchem jede Gattung lebenswichtiger Ware entweder an Kaufleute, zu deren Handelsgewerbe der Vertrieb der in Frage kommenden Warehgattung gehört, ohne Verstoß gegen Kettenhandelsbestimmungen zum Weiterverkauf abzugeben ist, oder an letzte Verbraucher ohne andere Gegenleistung als Zahlung des Kaufpreises verkauft werden muß. Wird dieser ordnungsgemäße Wirtschaftsablauf nicht innegehalten, so wird die Verknappung, die heute bei allen lebenswichtigen Waren vorhanden ist, noch verstärkt und der Weg der Ware zum letzten Verbraucher durch die Erwerber, die nicht zum Handel mit der Ware volkswirtschaftlich berufen sind und die sie nur als Kompensationswert zum Zwecke von Kompensationsgeschäften erwerben, unendlich verlängert. Lebenswichtige Ware tritt an die Stelle, die das Geld als Zirkulationsmittel einnimmt, wenn ein Schmiedemeister Holzstiele erwirbt, um dafür für seinen Reparaturbetrieb irgendeine notwendige Ware von einem anderen Betrieb einzutauschen, der seinerseits vielleicht wiederum Holzstiele oder eine solche Menge wie 10 000 Stück für sich nicht gebraucht, aber die Holzstiele als Geldersatz benutzen will, um wiederum von einem dritten Betrieb etwas zu erwerben, was er für seinen Betrieb gebraucht. Wenn dann der dritte Betrieb und noch weitere Betriebe, wie es vielfach bei lebenswichtiger Ware vorgekommen ist, die Holzstiele auch wieder als Zirkulationsmittel, als Geldersatz benutzen, kann man sich nicht wundern, wenn die Deckung des Bedarfs lebenswichtiger Ware immer mehr gefährdet wird Anmerkung: Die KWVO ist in der sowjetischen Besatzungszone nicht mehr in Kraft. Trotzdem sind ihre Bestimmungen für die Rechtsprechung dieser Zone weiterhin von Bedeutung, da die Gerichte noch in zahlreichen Fällen Straftaten zu behandeln haben, die vor dem Inkrafttreten der WStVO begangen wurden und auf die deshalb häufig noch die alten Gesetze anzuwenden sind. Doch nicht nur dieser Umstand rechtfertigt den Abdruck der vorstehenden Entscheidung. Wesentlicher an ihr ist, daß sie in dem hier abgedruckten Teil Ausführungen enthält, die auch für die Rechtsprechung nach der WStVO Gültigkeit haben, wenn man ihre Grundlagen analysiert. Bei der Entscheidung ging es um die Frage, welche Gegenstände unter den Strafschutz des § 1 Abs. 1 der KWVO fallen. In Strafverfahren hat man nicht selten den auch hier von der Revision erhobenen Einwand gehört, gewisse Gegenstände gehörten nicht zum „lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung“ im Sinne des§ 1 Abs. 1 KWVO, auf sie bezügliche Handlungen könnten daher auch nicht nach dieser Vorschrift bestraft werden. Derartigen Einwänden von vornherein den Boden zu entziehen und auf der anderen Seite die Gerichte der Notwendigkeit zu entheben, einen lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung praktisch bei allen Dingen, mit denen irgendwelche Geschäfte vorgenommen wurden gleichsam als notwendiges Attribut all dieser Dinge annehmen zu müssen, war der Anlaß dafür, daß bei der Schaffung der WStVO davon Abstand genommen wurde, in den entsprechenden Tatbestand des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 dieses oder ein ähnliches Tatbestandsmerkmal aufzunehmen. Die Feststellung, daß der Begriff des lebenswichtigen Bedarfs der Bevölkerung in der Rechtsprechung eine sehr weite Ausdehnung erfahren hat und daß die Verfasser der WStVO aus der Entwicklung dieser Rechtsprechung eine gewisse Konsequenz gezogen haben, genügt jedoch nicht, um eine weitere verständige Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Hierzu ist es vielmehr erforderlich, zu erkennen, welche wirtschaftlichen Gründe für die Entwicklung der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 KWVO und für die von dieser Vorschrift abweichende Fassung des neuen Gesetzes maßgeblich waren. Wenn§l Abs. 1 KWVO von Rohstoffen oder Erzeugnissen spricht, die zum lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung gehören, so ist eine solche Formulierung nur zu verstehen aus der besonderen wirtschaftlichen Situation, die zur Zeit der Schaffung des Gesetzes bestand. Die KWVO wurde am h- September 1939, also unmittelbar nach Ausbruch des zweiten imperialistischen Krieges, 119;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 119 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 119) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 119 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 119)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der Weisungen und Befehle Staatssicherheit und Beachtung der Ordnungen, und Instruktionen des zu erfolgen. Der Leiter- der Abteilung der dabei die Einhaltung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die durch eine besondere Ausbildungsphase auf eine Legalisierung im Operationsgebiet und auf ihre künftigen operativen Aufgaben vorbereitet werden.

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