Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 111

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 111 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 111); soll und wird vielmehr vernünftigerweise versuchen, eine Gesamtregelung herbeizuführen, und wird demgemäß die Beteiligten anregen, ihre Anträge entsprechend zu erweitern schon um spätere neue Streitigkeiten zu vermeiden. Weigern sich aber die Beteiligten, derartigen Anregungen Folge zu leisten, so hat der Richter nicht das Recht, über die Rechtsverhältnisse der nicht „streitbefangenen“ Sachen eine Entscheidung zu treffen. Weiterhin erscheint die Ansicht Rademachers (a. a. O. Ziff. IV) nicht zutreffend, daß das Hausratsgericht auch dann zuständig sei, wenn ein früherer Ehegatte Ansprüche auf Herausgabe von Hausratsgegenständen mit der Behauptung geltend macht, über ihre Zuteilung an ihn habe bereits eine Einigung stattgefunden. In derartigen Fällen ist vielmehr allein das Prozeßgericht zuständig. Nach § 1 HausratsVO hat der Richter die Rechtsverhältnisse am Hausrat auf Antrag nur dann zu regeln, wenn keine Einigung erzielt worden ist. Anderenfalls handelt es sich um eine Eigentumsklage nach § 985 BGB, da der Kläger Eigentumserwerb auf Grund der erfolgten Einigung behauptet. Für das Zustandekommen dieser Einigung ist er im Prozeß beweispflichtig. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so kann er entweder noch im Laufe des Prozesses Verweisung der Sache gern. § 18 HausratsVO beantragen notfalls hilfsweise und dann beim Hausratsgericht einen entsprechenden Antrag auf Regelung stellen, oder er wird mit der Klage abgewiesen und kann dann immer noch ein Hausratsverfahren beantragen. Bis zur Feststellung aber, daß eine Einigung nicht erzielt war, ist für derartige Herausgabeansprüche nur das Prozeßgericht zuständig. Die Frage der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen Hausratsentscheidungen ist inzwischen für die sowjetische Besatzungszone durch eine VO der Deutschen Justizverwaltung vom 19. 4.1949 (VZB1. 49, 250) in bejahendem Sinne gelöst worden. Bei der Behandlung der Frage, ob der Anspruch auf Auseinandersetzung nach der HausratsVO pfändbar ist, meint Rademacher (a. a. O. Ziff. VI, 7), daß die aus der richterlichen Entscheidung sich ergebenden Ansprüche von dem Augenblick an, in dem die Entschei-scheidung ergeht, „unzweifelhaft“ pfändbar seien. Auch hier vermag ich ihm nicht zu folgen. Wie in dem auch von Rademacher zitierten Beschluß des AG Rathenow (NJ 48,110) ausgeführt, ist der Auseinander-se.tzungsanspruch nach der HausratsVO zweckgebunden und daher unpfändbar. Diese Zweckgebundenheit hört aber nicht! dadurch auf, daß der Anspruch in der richterlichen Entscheidung nunmehr konkretisiert wird. Folglich muß auch dieser konkrete, auf eine bestimmte Sache oder Geldsumme gerichtete Anspruch unpfändbar sein, jedenfalls solange, bis diese Sache in den Besitz des Schuldners gelangt ist. Diese Frage wird durch die Rechtsprechung weiter zu klären sein. Zur Anwendung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte Uneinheitlichkeit der Rechtsanwendung ist gerade im Gebühren- und Kostenrecht von Übel. Wird auf diesem Gebiet ein Tatbestand hier und dort in verschiedener Art beurteilt, so ist das für die Gesamtheit viel weniger tragbar, als wenn eine einheitliche Beurteilungsart allen Anforderungen, die Zweckmäßigkeit und Logik stellen, nicht ganz zu genügen scheint. Bei Handhabung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte hatten sich in der Zone (wie auch bei den Gerichten in Berlin) Zweifel darüber ergeben, ob die VO zur Änderung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 21.4.1944 (RGBl. I S. 104) weiter anzuwenden ist. Diese VO brachte eine Neuregelung der Gebühren in Straf Sachen, dabei die freie Gebührenvereinbarung beseitigend; sie traf weiter Bestimmungen über die Festsetzung der Rechtsanwaltskosten (§§ 86a und 86b RAGebO) und änderte die §§91 und 93 RAGebO. Überwiegend wurde diese Änderungsverordnung, soweit sie nicht z. B. durch Fortfall gewisser Gerichte schon gegenstandslos geworden war, von den Justizministerien der Länder wie von der Praxis der Gerichte als frei von jedem nazistischen Einschlag angesehen und als voll weiter- geltend behandelt. Nur in einem Lande hatte die Justizverwaltung in einem Runderlaß der Ansicht Ausdruck gegeben, die RAGebO sei in der am 1.1.1933 geltenden Fassung anzuwenden. Dieser Runderlaß ist nunmehr zurückgezogen, sonstige Änderungswünsche zum Rechtsanwaltsgebührenrecht sind zurückgestellt worden. Es ist zwischen der zentralen und den Länderjustizverwaltungen der Zone Einverständnis darüber erzielt worden, daß Bedenken gegen die Anwendung der RAGebO in der ihr durch die VO vom 21. 4.1944 verliehenen Form nicht zu erheben sind. Die Weiteranwendung dieser Form entspricht auch dem Gedanken des Preisstops. Eine Wiedereinführung der freien Gebührenvereinbarung in Strafsachen wäre untragbar. Es ist zu hoffen, daß im Interesse der Rechtseinheit auch die wenigen Gerichte, die bisher glaubten, mehr oder minder auf eine frühere Fassung des Gesetzes zurückgehen zu müssen, sich der in der Zone überwiegend vertretenen Ansicht anschließen werden. Damit wäre ein weiterer Schritt zur anzustrebenden weiträumigen Konsolidierung des formellen Rechtes getan. Ernst Meyer, Hauptreferent. Aus der Praxis für die Praxis Vorbereitungshandlung oder Versuch? Die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Als Beispiel sei der nachstehende Fall aus dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts zur Diskussion gestellt: In Mecklenburg in der ganzen Zone als Eldorado geschäftstüchtiger Schieber (aber auch als „Zusatzspeisekammer“ werktätiger Menschen) bekannt wird ein Personenwagen angehalten. Die Insassen, beruflich in Mecklenburg tätig, haben kleinere Mengen Textilien bei sich. Sie geben zu, mit diesen Tauschgeschäfte gegen Lebensmittel beabsichtigt zu haben. Es steht fest, daß die Textilien durch ordnungsmäßigen Erwerb aus der Bewirtschaftung ausgeschieden waren und die Insassen des Fahrzeuges sich bereits auf der Rückfahrt befanden. Ihren Angaben zufolge hatten sie die Tauschgeschäfte nur mit nicht der Ablieferungspflicht unterliegenden Personen (Altenteilern, Deputatarbeitern, dörflichen Handwerkern usw.) abschließen wollen, darauf aber mangels Zeit und Gelegenheit verzichtet. Nach der Rechtsprechung des OLG Schwerin wird vorstehender Sachverhalt bereits als Versuch angesehen. Das Gericht vertritt den Standpunkt, daß die Mitnahme von Tauschgegenständen in das Gebiet des Landes Mecklenburg schon den Versuch eines Verstoßes gegen wirtschaftsregelnde Verordnungen darstelle. Mir erscheint dieser Standpunkt nicht bedenkenfrei. Auszugehen ist m. E. von dem Grundsatz, daß ein Tausch nicht gegen Wirtschaftsstrafgesetze verstößt, sofern es sich bei den Tauschgegenständen um aus der Bewirtschaftung ausgeschiedene Objekte handelt und Preisbestimmungen nicht verletzt werden. Zu beachten ist weiterhin, daß nicht alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Bereich der Landwirtschaft (s. die obengenannten Personengruppen) der Zwangsbewirtschaftung und Ablieferungspflicht unterliegen. Wie kann also dem Beschuldigten widerlegt werden, daß er nur in diesem Rahmen tauschen wollte, wenn ihm die Person des Kaufpartners nicht nachgewiesen werden kann, da dieser noch gar nicht feststeht? Ein Versuch kann doch erst nachgewiesen werden, wenn z. B. ein Bauernhof betreten wurde, wenn Verhandlungen mit dem ablieferungspflichtigen Bauern aufgenommen wurden und ähnliches. Bis zu diesem Zeitpunkt kann doch lediglich von einer bloßen Vorbereitungshandlung gesprochen werden. Eine andere Frage ist es selbstverständlich, in welchem Umfang solchem Vorbringen Glauben geschenkt werden kann. Aber, der Beschuldigte trägt ja keine Beweislast. Also: Vorbereitungshandlung oder Versuch? Zu trennen von dieser rein rechtlichen Frage ist m. E. die Frage des Schutzes des Landes Mecklenburg gegen das Hamsterunwesen, die rein kriminalpoli- 111;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 111 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 111) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 111 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 111)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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