Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 110 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 110); \ Bedarf unter den strengen Voraussetzungen des § 25 nur zu, wenn diese nach dem Inkrafttreten der Anforderungsverordnung eingetreten sind. Die in § 10 Abs. 2 der 2. Durchführungsanordnung dargelegten Voraussetzungen der Anforderung von Wohnungsausstattung und ähnlichem Bedarf dürften als Grundlinien der Anwendung des § 25 überhaupt gelten. Besondere Wichtigkeit hat der im § 1 Abs. 2 der Durchführungsanordnung ausgesprochene Gedanke, daß Anforderungen gegen Verwaltungsstellen und volkseigene Betriebe unzulässig sind. Der planmäßige Einsatz der volkseigenen Produktionsinstrumente und der Verwaltungsmiittel ist Sache der Wirtschaftsverwaltung. Ihre Autorität kann gegenüber den unteren Verwaltungsorganen das volkswirtschaftlich Gebotene zweifellos auch ohne Anforderungsbescheide durchsetzen. Jede Entfremdung der Anforderungsverordnung von ihrem eigentlichen Zweck, wie etwa die Anforderung eines Reichsgerichtsrätekommentars durch einen Landrat bei einer ihm unterstellten Gemeinde, schädigt nur das Ansehen unserer demokratischen Verwaltung. Wo die Durchsetzung berechtigter Wünsche gegenüber Verwaltungen etwa auf den Einwand des Selbstverwaltungsrechts der Kreise und Gemeinden stoßen sollte, wird bei einigem Verständnis eine Vereinbarung immer zu erreichen sein. Nochmals: Zur Praxis der Hausratsverordnung Von Amtsrichter Dr. Michaelis, Rathenow Rademacher hat in seinem Aufsatz (NJ 48, 218) als Praktiker die hauptsächlichsten Fragen besprochen, die sich aus der Hausratsverordnung ergeben. Im allgemeinen wird man seinen Ansichten voll zustimmen können. Eine Frage aber, und zwar eigentlich die erste und grundlegende, ist von ihm gar nicht berührt worden, nämlich die Frage: was ist unter dem Begriff des „Hausrats“ überhaupt zu verstehen welche Gegenstände fallen unter diese Bezeichnung und welche nicht? Die Klärung dieser Frage erscheint aber um so notwendiger, als die Praxis zeigt, daß hierüber keineswegs Klarheit herrscht. In den Anträgen auf Teilung des Hausrats wird auch durch Anwälte häufig die Zuweisung von Gegenständen begehrt, die zweifellos nicht zum „Hausrat“ gehören, wie z. B. Bank- oder Sparguthaben, Schmucksachen, Kleidungsstücke usw. Die HaustratsVO selbst gibt keine Definition des Begriffs „Hausrat“. Sie spricht in ihrem § 1 nur davon, wer „die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat“ erhalten soll. Damit ist zunächst durch das Wort „sonstigen“ klargestellt, daß zum Hausrat in erster Linie die Wohnungseinrichtung gehört, wie dies auch dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Es ist aber nicht gesagt, was unter dem „sonstigen Hausrat“ zu verstehen ist. Auch den Amtlichen Erläuterungen zur HausratsVO (DJ 44, 278) ist in dieser Hinsicht wenig zu entnehmen. Immerhin ist dort aber wenigstens gesagt, daß dazu Rundfunkgerät, Wandschmuck u. ä. gehören, dagegen in der Regel nicht Kunstwerke, wie kostbare echte Gemälde und wertvolle Plastiken, Sammlungen aller Art, ausgesprochene Luxusgegenstände und die zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen. Bei derartigen Sachen abgesehen von den persönlichen Gebrauchsgegenständen wie Kleidung, Leibwäsche, Schmuck usw. wird also die Frage, was als zum Hausrat gehörend anzusehen ist, nach der besonderen Lagerung des Einzelfalles zu entscheiden sein. M. E. ist es durchaus denkbar und gerechtfertigt, daß man beispielsweise bei Parteien, die eine kostbare Wohnungseinrichtung mit nur echten Gemälden hatten, auch diese Gemälde zum „Hausrat“ rechnet, denn sie bildeten ja in diesem Haushalt den allgemeinen Wandschmuck. In der Regel aber werden, wie die Amtlichen Erläuterungen richtig sagen, derartige Gegenstände nicht zum Hausrat gehören. Gewisse Anhaltspunkte für die Begriffsbestimmung des Hausrats lassen sich auch aus dem BGB gewinnen, das mehrfach von „Sachen des gemeinschaftlichen Haushalts“ u. ä. spricht (§§ 1361, 1382, 1620, 1640, 1932, 1969, 2169), was sich teilweise mit dem Begriff des Hausrats deckt. Dabei ergeben sich allerdings Unterschiede je nach dem Zweck der einzelnen Vorschrift. So geht z. B. der Umfang der unter § 1361 Abs. 1 Satz 2 fallenden Gegenstände erheblich über den der unter die HaustratsVO fallenden hinaus. Im allgemeinen wird man sagen können, daß zum Hausrat im Sinne der VO vom 21.10.1944 alle Gegenstände gehören, die der Einrichtung, Führung und Erhaltung eines gemeinschaftlichen Haushalts (Hausstandes) dienen, also außer der Wohnungseinrichtung auch Wäsche (außer Leibwäsche), Geschirr, Bestecks, Küchengeräte, Vorräte an Lebensmitteln und Brennmaterial, im allgemeinen auch an Genußmitteln wie Wein (a. M. RGRK Anm. 2 zu § 1382 BGB), Radiogerät, Flügel oder Klavier (sofern nicht „Berufsmittel“ eines Musikers oder dergl.) usw. Alles das aber, was nicht der Führung des gemeinsamen Haushalts diente, ist regelmäßig auch kein Hausrat im Sinne der 6. DVO zum Ehegesetz. Über die Verteilung solcher Sachen hat der Richter also nicht zu entscheiden, ihr Schicksal richtet sich nach dem Eigentumsrecht des einen oder anderen Ehegatten an ihnen, das notfalls im ordentlichen Prozeß geklärt werden muß, es sei denn, daß die früheren Ehegatten sich über den Verbleib solcher Sachen einigen und diese Einigung in einen gerichtlichen Vergleich im Verfahren nach der HausratsVO auf nehmen. Nur in diesem letzteren Falle also können solche nicht zum Hausrat gehörenden Sachen im Hausrats-Teilungsverfahren überhaupt eine Rolle spielen. Entscheiden darf der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit über sie in diesem Verfahren nicht, und demgemäß ist auch ein entsprechender Antrag auf eine solche Entscheidung unzulässig und zurückzuweisen1). Damit kommen wir zugleich zur Frage des Umfangs eines Verfahrens nach der HausratsVO, die Rademacher a. a. O. Ziff. V erörtert. Hier vermag ich ihm nicht ganz zuzustimmen. Unbedingt richtig erscheint mir seine Ansicht, daß sich der Richter losgelöst von den Anträgen der Beteiligten einen Überblick über den gesamten Hausrat verschaffen muß, der während der Ehe bzw. im Zeitpunkt der Scheidung vorhanden war. Denn sonst kann er schwerlich zu einer gerechten Entscheidung bei der Verteilung der einzelnen Sachen kommen. Die Entscheidung selbst aber darf m. E. nur diejenigen Sachen erfassen, für die eine Regelung beantragt ist. In § 1 Abs. 1 der HausratsVO heißt es ausdrücklich, daß der Richter die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat „auf Antrag“ regelt. Maßgebend für die Begrenzung des Umfangs der Entscheidung sind also die Anträge. Geht die Entscheidung über diese hinaus und verteilt den ganzen Hausrat, wo nur für einzelne Teile eine Regelung beantragt war, so würde das gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz verstoßen, daß niemandem mehr oder anderes zugesprochen werden darf als er selbst haben will (vgl. z. B. für den Zivilprozeß § 308 ZPO). Die gegenteilige Ansicht Rademachers läßt sich m. E. auch nicht aus dem Ermittlungsprinzip des § 12 FGG herleiten. Denn diese Vorschrift soll dem Richter lediglich die Möglichkeit geben, sich die für die beantragte Entscheidung notwendigen Unterlagen von sich aus, d. h. von Amts wegen zu beschaffen. Gegen die Ansicht Rademachers spricht auch, daß für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat ja in erster Linie der Wille der beteiligten Ehegatten, ihre Einigung über diese Regelung, maßgebend ist und eine gerichtliche Entscheidung nur dann und nur insoweit erfolgen soll, als eine Einigung nicht erzielt wurde. Die hier vertretene Auffassung besagt natürlich nicht, daß der Richter nun sozusagen mit geschlossenen Augen an den von den Anträgen nicht erfaßten Gegenständen Vorbeigehen soll, vor allem dann nicht, wenn er merkt, daß eine wirkliche Einigung zwischen den Beteiligten insoweit doch noch nicht vorliegt. Er i) i) Zu berücksichtigen ist jedoch in diesem Zusammenhang die VO der DJV, betreffend die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 21. 12. 1948 (ZVOB1. 1948, 588), wonach ab 1.7.1949 die Zuständigkeit für Ehesachen und die mit ihnen zusammenhängenden vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf die Amtsgerichte übertragen wird und in einem Verfahren gleichzeitig über die Scheidung und alle damit zusammenhängenden vermögensrechtlichen Fragen entschieden werden kann. (Vgl. dazu auch Nathan in NJ 1949, S. 27 ff.). D. Red. 110;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 110 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 110) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 110 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 110)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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