Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 109

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 109 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 109); anderen Ländern der sowjetischen Besatzungszone nicht derart lebensnotwendigen Traktoren. Dem chaotischen Zustand der verbliebenen Produktionskapazität entsprachen auch die Eigentums- 'und Rechtsverhältnisse an den verbliebenen Produktionsmitteln. Bei dem Wiederaufbau unserer Volkswirtschaft mußte nach geeigneten Wegen gesucht werden, um bei Beachtung der berechtigten Interessen der Einzelnen die verbliebenen Produktionsmittel und Produktionsstätten örtlich und sachlich mit dem volkswirtschaftlich größten Nutzen wieder in Gang zu bringen. So lange die Wirtschaft notwendigerweise mit den erforderlichen und möglichen Korrekturen in einer uns durch die Umstände auferlegten Weiterführung der Zwangswirtschaft bestand, konnten die notwendigen Umsetzungen von Produktionsmitteln ohne all zu großen Schaden auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vorgenommen werden. Dieses Gesetz aber war als Wehrleistungsgesetz entstanden und konnte wegen seines militaristischen Ursprungs für den demokratischen Aufbau nur mit Widerstreben zur Anwendung gebracht werden. Es war ein typisch autoritäres Nazigesetz, das für seine Anwendung keine anderen Voraussetzungen kannte, als den willkürlichen Zwangsakt der Verwaltung. Es galt also, so schnell wie möglich eine mit dem wirklichen Geiste des friedlichen und planvollen Aufbaus in Einklang stehende Gesetzesgrundlage zu schaffen, welche nach den Prinzipien einer demokratischen Gesetzmäßigkeit das Gemeininteresse am Wirtschaftsaufbau mit den berechtigten Interessen der zufällig im Besitz ihrer Produktionsmittel verbliebenen Privateigentümer vereinte. Als ersten bedeutenden Akt einer solchen Gesetzgebung beschloß das Land Sachsen, in welchem der Wirtschaftsaufbau der sowjetischen Besatzungszone seine stärkste industrielle Basis hat, ein Anforderungsgesetz. Die wesentlichen Gedankengänge dieses Gesetzes gaben die Grundlage für das durch Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. Juli 1948 ergangene Zonengesetz (ZVOB1. 1948 S. 367). Die „Verordnung über Anforderungen für den Auf* bau der Wirtschaft und für die Beseitigung von Notständen (Anforderungsverordnung)“ stellt ihrem Charakter nach ein Planungsgesetz dar. Ihr wesentlichster Zweck ist der Einsatz der Produktionsmittel unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Verordnung verbindet mit diesem Hauptzweck zugleich die Anforderung zur Beseitigung außergewöhnlicher Notstände bei Teilen der Bevölkerung (§ 25). Im folgenden sollen im wesentlichen nur die Anforderungen für den Aufbau der Wirtschaft behandelt werden. Gegenüber dem Reichsleistungsgesetz unterscheidet sich die Anforderungsverordnung insbesondere dadurch, daß ein Anforderungsrecht nur unter ganz bestimmten* konkreten Voraussetzungen besteht. Einmal darf die Anforderung nur im Rahmen des Zweckes erfolgen, den das Gesetz überhaupt verfolgt: planvoller Wiederaufbau und Ausbau der Wirtschaft (§ 1 Abs. 1). Gegenüber gewissen, in der Praxis aufgetretenen Tendenzen zu einer mißbräuchlichen Verwendung der Anforderungsverordnung muß auf diese Voraussetzung besonders hingewiesen werden. Das Sekretariat der DWK hat in der 2. Anordnung zur Durchführung der Anforderungsverordnung (ZVOB1-. 1949 S. 167) aus gegebener Veranlassung betont, daß Anforderungen nach § 1 der VO nur gestellt werden können, soweit der angeforderte Gegenstand für den Begünstigten zur Erfüllung der Wirtschaftspläne erforderlich ist. Das Sekretariat der DWK hat damit den Gedanken der demokratischen Gesetzlichkeit des Wiederaufbaus besonders unterstrichen. Eine Anforderung ist weiterhin nach § 1 Abs. 2 der VO nur zulässig, wenn vier Bedingungen erfüllt sind: 1. es muß ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg bezweckt werden; 2. dieser Erfolg muß im volkswirtschaftlichen Interesse liegen oder zur Durchführung von Lenkungsmaßnahmen erforderlich sein; 3. der Erfolg darf auf andere Weise nicht erreichbar sein, ohne daß Aufwand und Erfolg in hohem Mißverhältnis dazu stehen. Die Anforderung darf die zweckmäßige Ausnutzung aller vorhandenen Wirtschaftskräfte nicht 'beeinträchtigen; 4. die Anforderung darf die objektive Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht übersteigen. Stellen schon diese allgemeinen Voraussetzungen einer Anforderung eine bedeutende Sicherung gegenüber jedem Mißbrauch dar, so kommt der Gedanke des Rechtsschutzes insbesondere zum Ausdruck in dem in den §§ 2 bis 7 der VO enthaltenen Katalog dessen, was angefordert werden kann. Das Reichsleistungsgesetz bestimmte nur, daß Eigentümer, Besitzer oder Inhaber von Sachen oder Rechten auf Verlangen über sie bestimmte Rechtsgeschäfte abzuschließen hatten. Damit konnte einfach alles verlangt werden. In den §§ 2 bis 7 der Anforderungsverordnung wird in abschließender Weise auf gezählt, was Gegenstand einer Anforderung sein kann. Besonders bemerkenswert ist hierbei, daß nicht, wie früher, die Behörde einfach wählen kann, ob eine Sache zeitweise oder für immer dem Eigentümer entzogen werden soll. Die VO läßt hierüber dem Eigentümer die Wahl (§ 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3). Nur aus dem Gedanken der Wirtschaftsplanung ist auch die Betriebsauflage und das Herstellungsverbot nach § 7 der VO zu verstehen. Hiernach können Produktionsstätten zur Durchführung bestimmter, dem Wirtschaftszweig wesenseigener Maßnahmen angehalten und die Verlegung von Wirtschaftsbetrieben gefordert werden. Da das Anforderungsgesetz seinem Wesen nach ein Enteignungsgesetz ist, ist naturgemäß die Frage der Rechtsmittel und die Frage der Entschädigung von ausschlaggebender Bedeutung. Auch hierbei springt der Unterschied zum Reichsleistungsgesetz ins Auge. Gegen einen Leistungsbescheid nach dem Reichsleistungsgesetz waren keinerlei Rechtsmittel gegeben. Gegen den Anforderungsbescheid ist nach § 27 der Anforderungsverordnung das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben, über welchen bei Entscheidungen des Ministers das gesamte Ministerium, bei . Entscheidungen anderer Dienststellen der Kreistag oder die Stadtverordnetenversammlung entscheidet. Der Einspruch hat, was besonders bemerkt werden muß, aufschiebende Wirkung (§ 28, Abs. 1), es sei denn, daß wegen der Gefährdung der Anforderung oder der Beeinträchtigung volkswirtschaftlicher Interessen im Aufforderungsbescheid selbst die aufschiebende Wirkung des Einspruchs ausgeschlossen worden ist. Denselben Gedankengängen folgend ist auch das Abgeltungsverfahren geregelt (4. Abschn. d. VO). Die Deutsche Wirtschaftskommission hat insbesondere in der kürzlich erlassenen 2. Durchführungsanordnung den Grundsatz der demokratischen Gesetzmäßigkeit im Anforderungswesen vertieft. In dieser Durchführungsanordnung wurde insbesondere die Frage der Zuständigkeit für den Erlaß von Anforderungsbescheiden dahin geregelt, daß grundsätzlich nur die höheren Verwaltungsdienststellen zuständig sind. Allgemeine Ermächtigungen an untere Organe sind unzulässig. Ferner wurde besonders betont, daß die Anforderungsbescheide zu begründen sind. Da die Begründung die Voraussetzungen für die Anforderung eindeutig darstellen muß, ergibt sich hieraus die Möglichkeit, die Berechtigung des in der Anforderung enthaltenen Eingriffs in private Rechte vor der demokratischen Öffentlichkeit zu kontrollieren und zu recht-fertigen. Die Anforderungsverordnung regelt ferner in ihrem 5. Abschnitt die Notstandsanforderung. Das Ziel war hier, ein Instrument zu schaffen, um außergewöhnliche Notstände bei Teilen der Bevölkerung zu beseitigen oder zu verhüten und überraschend aufgetretenen lebensnotwendigen Bedarf oder sonstigen dringenden öffentlichen Bedarf zu befriedigen. Die Absicht ging dahin, daß nach § 25 nur außerordentliche Fälle, wie etwa Überschwemmungen und sonstige Notstände, den Anlaß zur Anforderung bilden sollten. Je mehr die Wirtschaft der sowjetischen Besatzungszone aus der Zeit der Improvisation in die Periode des systematischen Aufbaus eintrat, um so mehr mußte eine Einengung des Notstandsbegriffs erfolgen. Die 2. Durchführungsanordnung hat diesen Gedanken der Einengung des Notstandsbegriffs besonders betont, indem sie eine Anforderung zur Beseitigung von Stockungen in der Versorgung mit bewirtschafteten Waren auf Grund des § 25 völlig verboten hat. Sie läßt auch die Anforderung von Wohnungsausstattung und ähnlichem 109;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 109 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 109) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 109 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 109)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X