Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 105

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 105 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 105); festgelegten Prinzip der Gleichberechtigung nicht zu rütteln ist, es vielmehr nur darauf ankam und ankommt, es möglichst unverfälscht auch im Privatrecht zu verwirklichen; zweitens daran, daß die „Thesen“ nicht als Ergebnis einer Arbeit am grünen Tisch, sondern im lebendigen öffentlichen Austausch der Meinungen entstanden sind und bereits die Zustimmung unzähliger Männer und Frauen aus dem Volke gefunden haben; daß sie in großen Teilen nur das zum Gesetz machen wollen, was im Bewußtsein der Masse des Volkes heute schon rechtens ist. „In der Ostzone jedenfalls“, so sagt ein aufmerksamer Beobachter in der Tübinger Deutschen Rechts-Zeitschrift5), „ist die Gleichberechtigung der Frau in familienrechtlichen Angelegenheiten zur allgemeinen Rechtsüberzeugung geworden.“ 5) DRZ 1949 S. 159. Gefahrtragung im Lieferverhältnis Von Dr. Heinz Such, Lehrbeauftragter an der Universität Leipzig Die Praxis der Planung in der gewerblichen Wirtschaft stellt der Rechtswissenschaft die umfassende Aufgabe, im einzelnen nachzuprüfen, inwieweit die Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf die neuartigen Beziehungen zwischen den Beteiligten, die sich im Zuge der Durchführung der Planung entwickeln, noch anwendbar sind, die erforderlichen Abänderungen der bisherigen Normen festzustellen und den Inhalt neuer Normen zu bestimmen, die diese zu ersetzen haben. Brunn1) hat anläßlich des Erlasses der Anordnung der DWK vom 2. 12. 1948 über die Versandverpflichtung von Waren und die Einführung eines Warenbegleitscheines* 2) die Teilfrage behandelt, wie sich diese AO auf die Regelung der Gefahr- und Kostentragung beim Versendungskauf (§§ 447, 448 BGB) auswirkt. Er bejaht die Anwendbarkeit dieser Vorschriften, insbesondere die des § 447 BGB, da „die seiner Regelung zugrunde liegende Interessenlage unverändert geblieben“ sei: bei „sinngemäßer Betrachtung der privatrechtlichen Bedeutung der AO stelle sich die Versandverpflichtung nicht als Hauptverpflichtung aus dem Kaufverträge dar“3 4). In einer Entscheidung des OLG Gera vom 28. 12. 19484), der ein Versendungskauf vom Januar 1945 zugrunde lag, ist dagegen die Anwendbarkeit des § 447 auf das Versendungslieferverhältnis mit der Begründung abgelehnt, daß das Lieferverhältnis ein Rechtsverhältnis eigener Art sei, dessen wesentlichste Besonderheit für die zur Entscheidung stehende Frage darin bestehe, daß die Versendung der Ware Hauptpflicht des Lieferers sei. Um den Widerspruch der Auffassungen zu klären, ist eine Analyse der Sachlage beim Versendungskauf in der kapitalistischen Marktwirtschaft und beim Lieferverhältnis5) im Rahmen der Wirtschaftsplanung erforderlich. 1. Charakteristisch für die Sachlage beim Versendungskauf in derMarktwiritschaftist es, daß die Verbindlichkeit des Verkäufers und die des Käufers an verschiedenen Orten zu erfüllen sind. Der Verkäufer hat grundsätzlich seine Verpflichtung zur Übergabe und Eigentumsverschaffung an seinem Wohnsitz oder dem Ort seiner gewerblichen Niederlassung zu erfüllen (§ 269 I, II), der Käufer hat seiner Verbindlichkeit zur Abnahme der Kaufsache an seinem Wohnort oder dem Ort seiner Niederlassung nachzukommen. Für die. Verpflichtung kur Kaufpreiszahlung besteht die Sonderregelung, daß der Käufer auf seine Gefahr und seine Kosten das Geld an den Wohnsitz des Verkäufers zu übermitteln hat (§ 270 I). Erfüllungsort ist auch für die Kaufpreisschuld der Wohnsitz des Käufers (§ 270 IV). Hinsichtlich der Realisierung der Lieferung haben beide Beteiligte nur Zug um Zug zu leisten, der Käufer an seinem Wohnsitz die Ware abzunehmen, der Verkäufer an seinem Wohnsitz das zur Besitzübergabe und Eigentumsverschaffung Erforderliche zu tun. Das Gesetz enthält keine Regelung dieses Widerspruchs6). Es verpflichtet den Verkäufer nicht, die Kaufsache zu versenden, aber auch den Käufer nicht, die Kaufsache abzuholen. Es regelt nur die Folgen, wenn der 1) NJ 1949, S. 12/13. 2) ZVOB1. 1948, S. 560. 3) Brunn, a. a. O., S. 13. 4) Abgedruckt S. 116 dieses Heftes. 5) Siehe hierzu meine Schrift, Wirtschaftsplanung und Sachmängelhaftung, Leipziger Schrift, zur Gesellschaftswissenschaft, 2. Heft, Leipzig 1948, S. 63 ff. 6) Vergl. hierzu Kommentar der RGBS § 446 Anm. 1. Verkäufer „auf Verlangen des Käufers“ die verkaufte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsort versendet, bestimmt jedoch nicht, daß der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Versendung durchzuführen hat. Wie hat die Praxis diesen Widerspruch gelöst?7) Das Austauschinteresse führt zur Lösung. Die Beteiligten sind aufeinander angewiesen, weil der Marktwirtschaft gesellschaftliche Arbeitsteilung zugrunde liegt. Dieser objektive Umstand, die gesellschaftliche Arbeitsteilung, tritt ihnen als privates Austauschinteresse ins Bewußtsein. Dieses Austauschinteresse hat zur Begründung des Austauschverhältnisses geführt, es reguliert auch die Abwicklung und die Lösung auftretender Diskrepanzen. Die gesellschaftliche Beziehung der voneinander unabhängigen Warenoder (als besonderer Warenform) Geldbesitzer, erscheint in ihren Köpfen als private Beziehung. Das Austauschinteresse des Verkäufers bewirkt, daß er tatsächlich auf einseitiges Verlangen des Käufers übersendet. Da dieses Interesse regelmäßig zu diesem Erfolg führt, wird es schließlich zum Brauch zum Handelsbrauch, wie man sagt , und nunmehr ist der Verkäufer durch diesen Brauch auch verpflichtet, wenn er selbst einmal nach Abschluß des Vertrages das Austauschinteresse nicht mehr hat. Die Verpflichtung aus Brauch ersetzt die Rechtsnorm. Der Gesetzgeber kann darauf verzichten, die Verpflichtung des Verkäufers, die Ware auf Verlangen des Käufers zu übersenden, festzulegen. Damit ist jedoch die Sachlage noch nicht genügend aufgeklärt. Um die möglichen und realen Arten des Ausgleichs dieser Sachlage zu verstehen, müssen wir noch „tiefer“ eindringen, d. h. die gesellschaftlichen Zusammenhänge der einzelnen Arten der warenproduzierenden Gesellschaftsformen auf decken. Nach der Regelung des BGB hat der Käufer beim Versendungskauf vom Zeitpunkt der Auslieferung der Kaufsache an den Beförderer die Gefahr zu tragen. Er trägt von diesem Zeitpunkt an das sogenannte periculum obligationis8), d. h. er bleibt zur Entrichtung des vollen Kaufpreises verpflichtet, wenn die Sache während der Beförderung zufällig untergeht oder zufällig verschlechtert wird. Zufall ist dabei jeder diesen Erfolg herbeiführende Umstand, den weder er noch der Verkäufer zu vertreten haben. Zufall ist auch ein vom Beförderer verschuldeter Umstand, denn dieser ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers bei der sich aus dem Handelsbrauch ergebenden Verpflichtung, die Ware zu versenden, sondern sogenannter „Substitut“. Den Verkäufer trifft eine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Beförderers, dessen Verschulden hat er nicht zu vertreten. Die kapitalistische Produktionsweise kommt als Grundlage dieser Regelung bereits insofern zum Ausdruck, als erst in dieser Produktionsweise die Beförderung von Sachen als Teilverrichtung im Rahmen der gesellschaftlichen Arbeitsteilung eine so häufig wiederholte, damit typische Erscheinung ist, daß sie zum Anlaß für die Bildung einer solchen Norm wird. Während der Beförderung ist der Verkäufer noch Eigentümer. Er trägt das sogenannte periculum rei. 4) Nebenbei bemerkt zeigt sich hier, daß die juristische Betrachtungsweise in ihrem Wesen dialektisch ist. Sie hat die Widersprüche die Störungen, die „Interessenkonflikte“ im Verhalten der vergesellschafteten Menschen aufzuzeigen und die Wege zum Ausgleich der Widersprüche festzustellen. 5) Staudinger, 10. Auflage 11,2 § 446, Anm. 2. 105;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 105 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 105) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 105 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 105)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren einen bedeutenden Einfluß auf die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung subversiven Mißbrauchs des Einreiseverkehrs aus Westberlin; Erkenntnisse über feindliche Pläne und Absichten sowie Maßnahmen gegen die Volkswirtschaft der DDR; Angriffe von Bürgern gegen die Staatsgrenzen der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, illegal die zu verlassen die sich zur Ausschleusung von Bürgern der in besonderen Stellungen und Funktionen ist die Zustimmung einzuholen: bei bevorrechteten Personen und dem Personal ausländischer Vertretungen in der sowie akkreditierten Korrespondenten vom Leiter der Hauptabteilung Bezirksverwaltung zu bestätigen. Maßnahmen, die sich gegen Personen richten, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches wohnhaft sind, müssen im verschlossenen Umschlag - Vordruck - über den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung den Mitarbeiter zur Befragung in ein Objekt befehlen.

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