Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 103

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 103 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 103); tung teilnahm und umgekehrt der Vorsitzende dieser Kommission an den zentralen Beratungen des DFD. Dadurch wurde ein vorbildliches, sich wechselseitig befruchtendes Zusammenwirken gewährleistet. Die Ergebnisse sind verarbeitet in der bedeutsamen Broschüre: „Vorschläge zum neuen deutschen Familienrecht“ von Hilde Benjamin1) und in einem Beitrage des Verf. zu dem Fechner’schen Kompendium-). - Gleichzeitig wurde die Diskussion aller mit der Neugestaltung des Familienrechts zusammenhängenden Probleme über Presse, Rundfunk und unzählige Vorträge vor interessierten Kreisen in die breiteste Öffentlichkeit getragen). Dieses im besten Sinne demokratische Verfahren bei der Entwicklung neuer Normen wurde auf die nächsthöhere Ebene dadurch gehoben, daß nunmehr der Deutsche Volksrat das Thema der Familienrechtsreform in seine Beratungen einzubeziehen begann. Art. 144 Abs. 1 des auf der 6. Volksratstagung vom 17./19. März 1949 gebilligten Entwurfs einer Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik lautet: „Alle Bestimmungen dieser Verfassung sind unmittelbar geltendes Recht. Entgegenstehende Bestimmungen sind aufgehoben. Die an ihre Stelle tretenden, zur Durchführung der Verfassung erforderlichen Bestimmungen werden gleichzeitig mit der Verfassung in Kraft gesetzt.“ Mit dieser Vorschrift, deren Schöpfern ersichtlich das abschreckende Beispiel der auf dem Papier gebliebenen Weimarer Programmbestimmungen vor Augen stand, hat sich der Volksrat selbst die Verpflichtung auferlegt, die durch die vorhergehenden Verfassungsgrundsätze erforderlich werdende neue Gesetzgebung soweit vorzubereiten, daß ihre Verabschiedung in einem Akt mit der zukünftigen Verabschiedung der Verfassung selbst vollzogen werden kann. In erster Linie bezieht sich das auf die durch den Grundsatz des Art. 7: „Mann und Frau sind gleichberechtigt“ und durch den Abschnitt Bill: „Familie und Mutterschaft“ bedingte familienrechtliche Gesetzgebung. In Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Ausschuß für Recht und Rechtspflege des Deutschen Volksrats ungesäumt die Arbeiten zur Beratung und Formulierung der erforderlichen Gesetzgebung auf genommen; hierbei konnte er sich mit größtem Nutzen auf dlie oben geschilderten umfangreichen Vorarbeiten und die hierbei zusammengetragenen Materialien stützen und daher außergewöhnlich schnelle Fortschritte erzielen. Während die Arbeiten an den Entwürfen zur Neugestaltung des ehelichen Güterrechts und des Elternrechts vor ihrem Abschluß stehen, (ist die Ausschußberatung über den wichtigsten und bisher die fehlende Gleichberechtigung der Frau am prägnantesten zum Ausdruck bringenden Abschnitt des Eherechts, die „Wirkungen der Ehe im allgemeinen“, bereits abgeschlossen; sie hat zur Aufstellung der nachstehend abgedruckten Thesen geführt, deren paragraphenmäßige Formulierung nur noch eine Angelegenheit technischer Natur ist: Thesen des Rechtsausschusses des Deutschen Volksrats über die Wirkungen der Ehe im allgemeinen (§§ 1853 1362 BGB) 1. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, unbeschadet ihres Rechts, mit Rücksicht auf eine Berufs- oder Erwerbstätigkeit getrennt zu wohnen. 2. Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen, der nach ihrer Entscheidung bei der Eheschließung entweder der Name des Mannes oder der der Frau sein kann, bzw. aus einer Verbindung beider Namen oder von Bestandteilen beider Namen besteht. Ein Familienname darf nie mehr als zwei Bestandteile haben. 3. Alle das gemeinschaftliche Leben betreffenden Angelegenheiten sind von den Ehegatten in beiderseitigem Einverständnis zu regeln, unbeschadet des Rechtes der Frau, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten. 1 2 3 1) H. Benjamin, Vorschläge zum neuen deutschen Familienrecht, Deutscher Frauenverlag Berlin 1949. 2) Fechner, Beiträge zur Demokratisierung der Justiz, Dietz-Verlag, Berlin 1948, S. 111 ff. 3) Vigil, u. a. die Nachweise bei Benjamin a. a. O., S. 8. it. Die Ehegatten haben nach ihren Kräften durch Tätigkeit im Hause oder außerhalb des Hauses nach ihrem Einkommen und Vermögen zu dem gemeinsamen Unterhalt beizutragen. Der Unterhält umfaßt die Ausgaben für das Hauswesen und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten. 5. Leben die Ehegatten getrennt, so hat sich in erster Linie jeder durch Arbeit oder aus anderem Einkommen selbst zu unterhalten. Ist ein Ehegatte unter Berücksichtigung seiner gesamten Lebensverhältnisse ganz oder teilweise dazu außerstande, so kann er von dem anderen Teil einen den Verhältnissen beider Ehegatten entsprechenden Unterhaltszuschuß oder vollen Unterhalt verlangen. Auf die Verwertung seines Vermögens kann er nur verwiesen werden, wenn ihm das unter Berücksichtigung aller Umstände zugemutet werden kann. Die Unterhaltspflicht fällt weg oder beschränkt sich auf die Zahlung eines Beitrages, soweit das mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen der Billigkeit entspricht. Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht, wenn der Unterhälts-bedürftige die gemeinsame Haushaltsführung ablehnt, ohne zum Getrenntleben berechtigt zu sein. 6. Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse aus dem gemeinschaftlichen Haushalt die Sachen beanspruchen, die zur Führung eines abgesonderten Haushalts erforderlich sind. Soweit die vorhandenen Haushaltsgegenstände zur Führung eines gesonderten Haushalts nicht ausreichen, stellt die Benutzung dieser Gegenstände dem Ehegatten zu, dem unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann, sie zu entbehren. Ziff. 5 Abs. 3 letzter Satz findet entsprechende Anwendung. II. Der Hauptzweck dieser Zeilen liegt darin, die Diskussion der vorstehenden Grundsätze nun auch in die weiteren Fachkreise zu tragen. Die „Thesen“ sind dem Plenum des Volksrates noch nicht vorgelegt worden; bis sie dort endgültig beraten werden, ist es in hohem Maße erwünscht, die öffentliche Aussprache über sie fortzusetzen, die die Mitglieder dieses Gremiums über den Widerhall ‘in weiteren Kreisen des Volkes unterrichten und ihnen ihre verantwortungsvolle Aufgabe erleichtern soll. Gerade der jetzige Zeitpunkt, in dem der Öffentlichkeit zum ersten Male konkrete Vorschläge an Stelle der bisherigen allgemein gehaltenen Ausführungen unterbreitet werden, erscheint für eine Diskussion unter Juristen, die ich möchte sagen: aus Berufsinstinkt eine genaue Formulierung abzuwarten lieben, bevor sie sich äußern, ganz besonders geeignet. Dabei möge sich die Aussprache nicht auf die Ostzone beschränken. Genau so, wie die Volkskongreßbewegung schon heute über die Zonengrenzen hinaus reicht und der die Grundlage der Thesen bildende Verfassungsentwurf einmal zur Verfassung der gesamten Deutschen Demokratischen Republik werden soll, so wünschen wir auch, daß unser neues Familienrecht in ganz Deutschland Geltung erlangt. Und der Westen hat allen Anlaß, sich zur Diskussion zu melden. Nicht nur, weil er an der Erhaltung der deutschen Rechtseinheit ebenso interessiert ist wie wir, und nicht nur, weil es sich ja gerade bei großen Teilen des Familienrechts um nicht mehr handelt, als die endliche Verwirklichung der Weimarer Verfassungsforderungen, ein Ziel, das jeder deutsche Demokrat unterschreiben sollte nein, die meisten seiner eigenen neuen Länderverfassungen stellen den Westen ja vor die gleichen Forderungen, die unsere Verfassungen an uns richten. Wenn es, um nur Beispiele herauszugreifen, in der bayrischen Verfassung heißt (Art. 124): „Mann und Frau haben in der Ehe grundsätzlich die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten“, und in der Verfassung des Landes Baden (Art. 2): „Es bestehen keine Vorrechte der Geburt, des Standes und des Geschlechts“, wenn auch der soeben angenommene Bonner Verfassungsentwurf in seinem Artikel 3 sagt: „Mann und Frau sind gleichberechtigt“, so sollten sich unsere west- und süddeutschen Kollegen ebenso ver- 103;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 103 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 103) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 103 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 103)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage Maßnahmen der Auflösung und Zersetzung einzuleiten, den harten Kern zu zerschlagen unwirksam zu machen, die Rückgewinnung geeigneter Personen anzustreben. Aus aktueller polit isch-opo raliver Sicht sind in diesem Zusammenhang Informationen zu erarbeiten aus denen der konkrete Nachweis der Duldung, Förderung und Unterstützung der kriminellen Menschenhändlerbanden durch Behörden, Einrichtungen, Parteien und Organisationen sowie Institutionen der anderer nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staats bürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westber- lins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung bei Vorführungen weiter vervollkommnet werden. Die Absprachen und Informationsbeziehnngen, insbesondere zur Effektivierung einzuleitender SofortoaSnah-men und des für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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