Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 100

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 100 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 100); ger eines eigenen geistigen Lebens, das er mit niemanden teilt“ (241), er steht „außerhalb des sozialen Lebens“ (239), der „Selbstmord des echten Individuums ist der höchste Ausdruck der souveränen Persönlichkeit“ (349). Wer „innerhalb der einzelnen Gemeinschaft eine Sphäre freien Beliebens besitzt“ (194), ist formelles, unechtes Individuum, er ist zunächst Kollektivum, „d. h. Träger von Gemeingeist" (194). Der inhaltlose, formale Begriff des „Gemeingeistes“ wird konkretisiert durch die verschiedenartigsten „Dränge“: den „Drang zur Form“ (37), oder zu der mit ihr identischen „Gesetzmäßigkeit" (81), den Drang zur Selbsterhaltung (37, 81), den Drang zur Konkordanz (123), den Drang zur Selbstverwirklichung (140, 142), den Drang zur Geschlossenheit (125), den Drang zur Gemeinschaft (341,434) und einen „dynamischen Drang“ (163). Die „Form-Mächte“ (36) sind das „Fundament des sozialen Lebens" (45). Form ist eine Vorstellung, die „durch Wiederholung (von mir gesperrt. H. S.) eine gewisse Festigkeit und Bestimmtheit in bezug auf die Erfassung des Gegenstandes erhalten hat“ (142); durch sie bestimmt der Gemeingeist das Verhalten der Genossen. Für die Rechtsprechung sind vor allem die formalen Mächte des Willens des Gesetzgebers über die „Gehorsams-Form“ (40), des Präzedens der Judikatur und des Begriffes von Bedeutung (40 ff., vgl. dazu 142). In den „Drängen" offenbaren sich die sozialen Energien (477), die „im Gemeingeist der Rechtsgemeinschaft als Rechtsüberzeugung, Rechtsgefühl oder Rechtsbewußtsein der Rechtsgenossen“ (477) erscheinen. Staat, Privatrechtsordnung und gesellschaftliche Sphäre bilden das soziale Leben (340). Die Rechtsgemeinschaft ist die „Basis des sozialen Lebens innerhalb des Staates und der Privatrechtsordnung" (8). Die gesellschaftliche Sphäre wird negativ als das bestimmt, was vom sozialen Leben „nach Abzug des Bereiches von Staat und Privatrechtsordnung übrigbleibt“ (340). Was zur Rechtsgemeinschaft gehört, bestimmt der Gemeingeist und insbesondere der Jurist, der „das Recht feststellt und verkündet" (46). Recht ist nach Jerusalem „rechtliches Verhalten“ (7); rechtlich ist ein äußeres Verhalten, „wenn es sinnhaft ist“ (7). „Seinen Sinngehalt erhält das Verhalten aber dadurch, daß der Handelnde als Träger eines Gemeingeistes handelt“ (198, vgl. auch 177). Da der Gemeingeist auch das Verhalten in der gesellschaftlichen Sphäre bestimmt, ist das rechtliche „vielfach nur ein Teil des sinnhaften Verhaltens“ (7). Von dieser Basis aus werden die „sinnhaften Gehalte“, die kollektiven Momente der juristischen Begriffe des Verbrechens und des Vorsatzes (286 ff.), der Polizei (348 ff.), der Fahrlässigkeit (359 ff.), des Unterlassungsdelikts (380 ff.), der „subjektiven Rechtsgemeinschaft“ (401 ff.), der Willenserklärung und des Rechtsgeschäfts (422 ff.) kritisiert. Rechtswissenschaft ist nach Jerusalem „ihrem Wesen nach Rechtsprechung“. (56). Er unterscheidet „materielle Rechtsprechung“ (15 ff., 36), deren Maßstab die soziale Ordnung oder irrationale Momente (33) sind, und formelle Rechtsprechung, die von den Form-Mächten bestimmt ist (36). Dabei entwickelt Jerusalem einen Begriff der Rechtswissenschaft, der nichts von Wissenschaft enthält. Drei Momente kennzeichnen nach ihm die Rechtswissenschaft: das juristische Wissen muß kollektives Wissen sein (48) einschließlich des kollektiven Irrtums (52) , es muß Wissen sein, das „ein besonderes Prestige . genießt“ (48), und es muß konservativen Charakter haben (53). Jerusalem entdeckt die Verwandtschaft der Rechtswissenschaft mit der Theologie (49, 52), sagt aber, im übrigen habe sie „ihren eigenen Charakter und ihre eigene Methode, die sie von keiner anderen herleitet“ (49): Für sie gelte nicht das „Prinzip der Wahrheit im Sinne anderer Wissenschaften“ (52), entscheidend sei vielmehr die Geltung, das, was „herrschende Meinung“ oder jedenfalls die einer „anerkannten" Autorität sei (53). Wahrheit ist ihm allerdings auch nur „Allgemeingültigkeit“ (21/22, 186) womit der kollektive Irrtum zur Wahrheit wird. Die juristische Betrachtungsweise äst für ihn die Frage nach den „Sinngehalten“ (206/207), die vor allem das irrationale Moment des „zuständlichen Ergriffenseins“ (112) enthalten. Von dieser Auffassung aus kritisiert er Begriffsjurisprudenz und Zweckjurisprudenz, die er dem Doppelbegriff des Zweckes, des Interesses, als Zweck des einzelnen und als Zweck der Gemeinschaft entsprechend , in lnteressenjurisprudenz und teleologische Methode gliedert. Jerusalems „Kritik der Rechtswissenschaft“ macht aus Recht und Rechtswissenschaft ein Instrument, wie es der Monopolkapitalist nach dem Zusammenbruch des Faschismus braucht. Unter einer scheinbaren Zuwendung zur sozialen Wirklichkeit, unter Verwendung einer scheinrealistischen Terminologie wird der Versuch unternommen, aus der faschistischen Rechtsideologie, die ja ihre Wirksamkeit für die Täuschung der Massen bewiesen hat, das zu erhalten, was neofaschistischen Bestrebungen dienstbar gemacht werden kann. Wie der Faschismus mit seiner Auffassung des „Sozialismus" und seiner „Idee der Volksgemeinschaft“ die Massen für die Interessen des Monopolkapitals einspannte, so können die daran interessierten Kräfte das gleiche mit den Jerusalemschen Begriffen der Rechtsgemeinschaft und des Gemeingeistes tun. Nach der richtigen Feststellung, daß es die Rechtswissenschaft nicht mit dem „Robinson“, sondern mit der Gesellschaft und dem vergesellschafteten Menschen zu tun habe, wird von Jerusalem als Träger des Rechts der Gemeingeist bestimmt. Jedoch ist dieser Gemeingeist eine völlig inhaltlose Abstraktion: die objektive Wahrheit, nämlich die konkrete kapitalistische Wirklichkeit, ist durch diesen Begriff verschleiert und ihre realen Gegensätzlichkeiten und Widersprüche sind aus der „Rechtswirklichkeit“ eliminiert. Die realitätslose Abstraktion des „Gemeingeistes“ wird dann mit den Inhaltssurrogaten der „Dränge" künstlich aufgefüllt. Wenn irgendein konkreter Vorgang zu erfassen ist, stellt sich zur rechten Zeit ein solcher „Drang“ ein; eine wirklich empfehlenswerte Methode zur Förderung der Denkfaulheit. Trotz vielfacher Formulierungen, daß die Vorstellungen und Begriffe nur Widerspiegelungen der Wirklichkeit sind, wird die Frage, warum es denn ein gesellschaftliches Bewußtsein oder ein Rechtsbewußtsein gibt, das im „Gemeingeist“ seinen Ausdruck fände, gar nicht gestellt. Die Antwort, daß es seine Grundlage in den konkreten gesellschaftlichen Beziehungen hat, wird verschwiegen, und somit der Weg zur Erkenntnis der Wahrheit, der realen bürgerlich-kapitalistischen Produktionsweise, versperrt. Daß diese Produktionsweise ihre reale Gesetzmäßigkeit hat, die den wahren Inhalt der Rechtswissenschaft ausmacht, wird nicht einmal geahnt. „Gesetzmäßigkeit“ ist lediglich Form oder gar nur Logik (82). Die Kritik der Praxis, die mit dem Zusammenbruch des Faschismus die Lehrbücher der faschistischen Rechtsideologie zur Makulatur machte, wird dieser „Kritik“ das gleiche Schicksal bereiten. Es bedarf wohl kaum der Erwähnung, daß im Buch Jerusalems die Hinweise auf das „Irrationale“ des Rechts (33, 112, 198, 290) nicht fehlen. Hiermit versuchen ja die modernen wissenschaftlichen „Medizinmänner“ im bürgerlichen Lager ihrer farblosen Oberflächenbetrachtung den Schimmer einer geheimnisvollen „Tiefe“ zu geben. Dies wird bei Jerusalem „intuitiv“ durch die Bemerkungen über die Verwandtschaft der Rechtswissenschaft mit der Theologie noch bekräftigt. All dies wird nicht hindern, daß das Buch bei den Anhängern der erkenntnis- und lebensfeindlichen idealistischen GrundauffasSung des Westens Anerkennung finden wird. Für uns zeigt sein Buch mit nicht überbietbarer Deutlichkeit, daß vom gesellschaftlichen Standpunkt des Bürgertums aus heute nur noch Pseudowissenschaft getrieben werden kann. Jerusalems Ausführungen sind keineswegs das Produkt der „individuellen Eigenart“ seiner ,,souveränen Persönlichkeit“, sondern dienen dem Interesse des Bürgertums als Klasse an der Verhinderung der wahren Erkenntnis der realen gesellschaftlichen Zusammenhänge und sind damit gesellschaftlich bedingt. Dr. Heinz Such Neuerscheinungen (Besprechung Vorbehalten) Rotberg, H. E.: Die Rückerstattung entzogener Vermögensgegenstände nach der Verordnung Nr. 120 der franz. Mil.-Reg. v. 10. November 1947. Tübingen: J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), 1949, Vm, 160 S. Preis 7,80 DM. Dietz, Rolf: Erbrecht (ein Grundriß). Bonn: Humboldt-Verlag 1949. 282 S. Preis 12, DM. Stein-Jonas: Kommentar zur Zivilprozeßordnung. 17., neu bearbeitete Auflage von Adolf Schönke. Tübingen: Verlag J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), 1949. Die Auflage erscheint in zwei Bänden mit insgesamt 8 bis 9 Lieferungen. Subskriptionspreis der ersten Lieferung 16, DM. Kroschel: Die Abfassung der Urteile in Strafsachen. 15. Aufl., bearbeitet von Dr. W. Hülle. Berlin und Frankfurt a. M.: Verlag für Rechtswissenschaft vorm. Franz Vahlen GmbH, 1949. IX, 191 S. Preis 8, DM. Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Bd. 66 (german., roman., kanon. Abt.). In Verbindung mit anderen Gelehrten hrsgg. von Heinrich Mitteis. Weimar: Hermann Böhlaus Nachf., 1948. 40,20, 43,20, 29,60 DM. Stucken, Rudolf: Geld und Kredit. Tübingen: J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), 1949, 271 S. Preis 8,80 DM. Zeitschriften Deutsche Rechts-Zeitschrift (DRZ). Heft 6/49: Schönke, Einige Bemerkungen über den -Adhäsionsprozeß; Ritter, Die Streitträgerschaft bei Verfassungsstreitigkeiten; Nebel, Parteidisposition in Ehescheidungssachen; S z 1 e z a k , Zum Wiederaufbau der Rechtsanwaltschaft. Juristische Rundschau (JRdsch.). Heft 3/49: Scholz, Zum 100. Geburtstag Josef Kohlers; Müller-Erzbach, Kausales Rechtsdenken; Wengler, Nichtanwendung nationalsozialistischen Rechts im Dichte der Rechtsvergleichung und der allgemeinen Rechtslehre; Heegener, Bemerkungen zum Problem der Richterstellung in Deutschland; W e i g e 1 i n , Die Heranziehung von Fachpsychologen als Gerichtsgutachter. Herausgeber : Deutsche Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland. Verlag: Deutscher Zentralverlag G.m.b.H., Berlin 017, Michaelkirchstr. 17. Fernsprecher: Sammel-Nr.: 67 64 11. Postscheckkonto: 146 78. Redaktion : Wolfgang Weiß, Berlin NW 7, Dorotheenstr. 49 52, Fernsprecher: 42 0018, Apparat 1613 und 16 75. Erscheint monatlich einmal. Bezugspreis: Einzelheft DM 1,80 Vierteljahresabonnement DM 5,40 zuzüglich Zustellgebühr. In Postzeitungsliste eingetragen. Bestellungen Uber die Postämter, den Buchhandel oder beim Verlag. Keine Ersatzansprüche bei Störungen durch höhere Gewalt. Anzeigenannahme : „Der Rufer", Berlin W 35, Tiergartenstr. 28-29, Fernsprecher: 912132. Veröffentlicht unter der Lizenz-Nr. 131 der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland, Druck: (10) Ernst Sager, Berlin O 17, Michaelkirchstraße 17 165/49. 100;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 100 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 100) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 100 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 100)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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