NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 325 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 325); ?? 1 KWVO, ? 73 StGB), eine versuchte mittelbare Falschbeurkundung (?? 271, 272, 43 StGB), ein Verstoss gegen die Auskunftspflicht (? 6 VO ueber die AuskPfl.), Bezug und Abgabe bewirtschafteter Waren ohne Bezugsberechtigung (? 1 VRStVO), ein Preisvergehen und die fahrlaessige Verursachung des Verderbes von Seifenerzeugnissen (KG 50 II) als selbstaendige Handlungen zur Last gelegt. Das Landgericht hat den Angeklagten jedoch nur wegen Hortung von Papier (? 1 KWVO) und wegen Nichtmeldung ausgelagerter Seifenbestaende und erheblicher Mengen Waren aller Art sowie deren Bezug und Verkauf ohne Bezugsberechtigung (? I VRStVO, ? 6 VO ueber die Auskunftspflicht, ? 73 StGB) zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten Gefaengnis, 8000 DM Geldstrafe, hilfsweise 80 Tage Gefaengnis und Einziehung der gehorteten sowie nichtgemeldeten Waren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, im uebrigen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten B. ist insoweit begruendet, als sie den Freispruch von der Anklage des versuchten Beiseiteschaffens von Textilwaren in die Westzone, die Nichtanwendung des KG 50 I und des ? 1 KWVO auf die festgestellten Warenhortungen und das Strafmass ruegt. Die ersten beiden Ruegen sind im Zusammenhang zu betrachten, da die in dem Eisenbahnwaggon zum Versand nach G. bzw. in die Westzone verladenen Waren zu den ?schwarzen Warenbestaenden? des Angeklagten gehoeren und nicht getrennt behandelt werden koennen. Der Bezug, die Verheimlichung und der Weiterverkauf dieser Schwarzbestaende bilden den Kernpunkt der Straftaten des Angeklagten. Der Gewerbetreibende, der lebenswichtige Waren hinter dem Ruecken des Wirtschaftsamtes aufkauft, auf Lager haelt und bei guenstigen Absatzbedingungen eigenmaechtig weiterverkauft, handelt mit dem von vornherein gefassten einheitlichen Vorsatz, die aus der wirtschaftlichen Not der Bevoelkerung entsprungene starke Nachfrage nach lebenswichtigen Bedarfsguetern staendig zwecks eigener Bereicherung auszunuetzen und verletzt daher regelmaessig nach den Erfahrungen des taeglichen Lebens fortgesetzt die in der Anklageschrift angefuehrten Gesetzesbestimmungen, und zwar, soweit die betreffenden Tatbestandsmerkmale vorliegen, in Tateinheit. Diese einheitliche rechtliche Betrachtung hat das Landgericht verabsaeumt. Insoweit ist aber das angefochtene Urteil auch in den tatsaechlichen Feststellungen lueckenhaft, so dass der Senat nur zum Teil in der Lage ist, von sich aus endgueltige Grundsaetze ueber die geruegten fehlerhaften Gesetzesanwendungen aufzustellen. Es koennen daher insofern lediglich allgemeine Richtlinien angegeben werden, nach denen das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung seine ergaenzenden Feststellungen zu treffen haben wird: Das Landgericht stellt mehrmals fest, dass der Angeklagte in den letzten Kriegsmonaten Warenbestaende nach den jetzt in der amerikanischen Besatzungszone liegenden Orten Ph. und D. ausgelagert hat, und dass seit 1945 verschiedentlich Waren, wie z. B. Seife und Textilien, aus diesen Lagern in die Betriebe des Angeklagten in V. und G., die sich in der Ostzone befinden, gebracht worden sind. Auch die in den Waggon verladenen und zum Abtransport nach G. bzw. in die Westzone bestimmten Textilwaren sollen nach den Feststellungen des Urteils aus dem Lager Ph. stammen. Das angefochtene Urteil laesst aber die Frage nach dem Verhaeltnis dieser Lager zu den Betrieben des Angeklagten in der Ostzone offen, obwohl diese Frage fuer die Feststellung des Wirtschaftsverbrechens wesentlich ist. Hier ist zu unterscheiden, ob die Lager in Ph. und D. staendig zur Verfuegung des Angeklagten gestanden haben und er sie nur als Teile seiner Betriebe in V. und G. behandelt und die Waren nach und nach in die Ostzone geschafft hat oder ob diese Lager betriebstechnisch voellig getrennt und, lediglich im Eigentum des Angeklagten stehend, als selbstaendige Handelsunternehmen anzusehen sind oder ob schliesslich diese Lager als Mittelding zwischen den beiden angefuehrten Faellen eine Art Tauschgeschaeftsfiliale fuer den illegalen Gueterumsatz des Angeklagen aus der Ost- und Westzone darstellen. Im ersten Fall haette der Angeklagte diese Lager, wie jedes andere Ausweichlager lebenswichtiger Gueter in der Ostzone, dem fuer seinen Haupt- betrieb (in der Ostzone) zustaendigen Wirtschaftsamt melden muessen, nicht bloss etwa seinem Lagerhalter in der Westzone die alleinige Meldung ueberlassen duerfen. Dieser Meldung unterliegen saemtliche in irgendeiner Form der Bewirtschaftung unterworfenen Waren (bezugsbeschraenkte, regulierte und gelenkte), die insoweit auch unter Strafschutz stehen. Das hat das Landgericht nicht richtig erkannt. Die Nichtmeldung dieser Lager durch den Angeklagten als Eigentuemer wuerde unter diesen Umstaenden ein Wirtschaftsverbrechen darstellen, so dass die in dem Waggon sichergestellten Waren zu den bereits beiseitegeschafften Waren gehoeren wuerden. Im zweiten Fall wuerde eine derartige Meldepflicht den Behoerden der Ostzone gegenueber in Wegfall kommen. Die aus diesen Lagern bezogenen bewirtschafteten Waren waren aber wie alle anderen aus selbstaendigen Geschaeften der Westzone stammenden Gueter von den Erfordernissen eines ordnungsmaessigen Interzonengeschaeftes abgesehen nach dem Grenzuebergang dem zustaendigen Wirtschaftsamt zu melden. Die Nichtmeldung und eigenmaechtige Abgabe der so aus den Westzonen eingeschmuggelten bewirtschafteten Waren stellt daher selbst wenn die Abgabe auf Karten oder an den Kleinverteiler erfolgen sollte , trotz ihrer Zufuehrung an den Letztverbraucher in der Ostzone, ein Wirtschaftsverbrechen dar. Die Zufuehrung dieser Waren an den Letztverbraucher erfolgte naemlich auf unkontrollierten Wegen und alles, was der Kontrolle der staatlichen Wirtschaftslenkung entzogen ist, das ist beiseitegeschafft, verheimlicht oder entwendet, weil die Wirtschaftsplanung mit solchen Guetern bei der Deckung des anerkannten Bedarfes nicht zu rechnen vermag. Der subjektive Tatbestand liegt bei diesen Faellen in dem betriebsegoistischen Bestreben der Gewerbetreibenden, aus Profitgier die Bestimmungen der Wirtschaftplanung zu umgehen und auf eigene Faust zu wirtschaften. Eine solche Willensrichtung ist qualifizierter Vorsatz, ist Boeswilligkeit im Sinne des ? 1 KWVO. Wird die Ware nach dem Grenzuebergang jedoch gemeldet und liegen die Voraussetzungen des dritten Falles nicht vor, so entfaellt der strafbare Tatbestand. In diesem Sinne hat das Landgericht ersichtlich die versuchte Verschiebung der Textilwaren gewertet, ohne jedoch naeher zu pruefen, ob hierzu die tatsaechlichen Voraussetzungen zweifelsfrei gegeben sind. Im dritten Fall stellt die nichtge-nehmigte Ein- und Ausfuhr lebenswichtiger Waren im Tauschweg ueber die Zonengrenzen je nach Lage des Falles ein Beiseiteschaffen, Entwenden oder widerrechtliches Gebrauchen im Sinne der ?? 1, la KWVO und KG 50 I dar, das auch im Falle der Anmeldung der aus der Westzone eingefuehrten Waren nicht ohne weiteres straflos wird, da diese Waren unbefugt der Westzonenwirtschaft und die Tauschwaren unbefugt der Ostzonenwirtschaft entzogen werden. Auch in diesem Fall bildet die aus betriebegoistischen Motiven vorgenommene Umgehung der staatlichen Wirtschaftsplanung und die dadurch hervorgerufene Gefaehrdung des Wirtschaftslebens den Mittelpunkt der strafbaren Handlung des Angeklagten, da in der Zeit der Planung der einzelne Kaufmann nicht eigenmaechtig Waren ein-und ausfuehren darf. Nach Klaerung dieser Fragen wird auch der Fall der versuchten Verschiebung von Textilwaren in die Westzone in einem anderen Lichte als bisher erscheinen und als Teil des Gesamtbeiseiteschaffens von lebenswichtigen Waren eine andere strafrechtliche Bewertung erheischen. Unter Beruecksichtigung der bereits angefuehrten Richtlinien ist das angefochtene Urteil, soweit die tatsaechlichen Feststellungen eine Nachpruefung ermoeglichen, bei der strafrechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes in folgenden Punkten fehlerhaft: Die nach Feststellung des Landgerichts dem Angeklagten zur Last fallenden Tat, dass er groessere Mengen lebenswichtiger Waren und Rohstoffe trotz der ihm als gewandten Kaufmann bewussten Meldepflicht verheimlicht sowie teils aus der Westzone hinter dem Ruecken des Amtes fuer Handel und Versorgung bezogen und abgegeben hat, ist nicht bloss, wie das Landgericht irrtuemlich annimmt, als ein Verstoss gegen ? 1 VRStVO und die VO ueber die Auskunftspflicht, sondern auch als ein Verbrechen nach ? 1 KWVO bzw. 325;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Operativen Vorganges oder eines anderen operativen Materials ausschließlich inoffizielle Arbeitsergebnisse erbracht werden konnten, also keine offiziellen Beweismittel vorliegen, die als Anlaß ira Sinne des fungieren können.

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