NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 327 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 327); ?Zeuge auftretenden Kindes mit allen sonst zur Verfuegung stehenden Mitteln erforscht werden. Die Revision fuehrt mit Recht aus, dass Maedchen dieses Alters in geschlechtlichen Dingen oft keine verlaesslichen Zeugen sind. Die Strafkammer haette deshalb durch Einholung von Auskuenften von der Schule und vom Jugendamt ueber das Kind und seine Eltern Aufklaerung ueber die Persoenlichkeit des Kindes schaffen sollen. Es kommt hier noch hinzu, dass der Angeklagte und das Kind in demselben Hause wohnen. Es lag deshalb nahe, die persoenlichen Verhaeltnisse der Beteiligten auch durch Anhoerung von Hausbewohnern, wie sie das Jugendamt haette vornehmen koennen, aufzuklaeren. Diese Erwaegungen sind auch dadurch zur Geltung gekommen, dass eine Abschrift der Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft dem Hauptjugendamt uebersandt worden ist. Die von diesem angestellten Ermittlungen sind aber erst aktenkundig geworden, nachdem die Strafkammer ihr Urteil gesprochen hatte. Da es nicht ausgeschlossen ist, dass das Urteil auf der Verletzung der Pflicht des Gerichts, von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen, beruht, war das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurueckzuverweisen. SMAD-Befehl Nr. 160/45. Zur Strafbarkeit von Kompensationsgeschaeften. OLG Gera, Urt. vom 13. Juli 1949 3 Ss 233/49. Aus den Gruenden: Die Revision der Angeklagten ist nicht begruendet. Sie ruegt, dass der Angeklagte zu Unrecht wegen eines versuchten Verbrechens nach Befehl 160/45 der SMAD verurteilt worden sei. Diese Ruege geht fehl. Das Land-geridtt hat in zutreffender Weise dargetan, dass der Angeklagte boeswillig den wirtschaftlichen Aufbau der Ostzone zu schaedigen versucht hat, und dass deshalb bei der Verurteilung der Befehl 160/45 der SMAD zur Anwendung gebracht werden musste. Zwar hat das zustaendige Ministerium fuer Wirtschaft dem Angeklagten am 17. 12. 1947 die Genehmigung zu Kompensationsgeschaeften mit der Westzone erteilt. Diese Genehmigung erstreckte sich aber, wie der Angeklagte selbst zugegeben hat, nicht auch auf groessere Maschinen. Dazu war vielmehr eine besondere Genehmigung erforderlich. Eine solche hat der Angeklagte auch beantragt, aber trotz mehrmaliger Vorsprachen nicht erhalten. Obwohl ihm die strengen Vorschriften fuer Kompensationsgeschaefte bekannt waren er hatte ja zuvor bereits mehrmals erlaubte Kompensationsgeschaefte mit der Westzone getaetigt hat er versucht, auch ohne die hierfuer erforderliche Genehmigung, auf illegalem Wege, eine Boertelmaschine nach der Westzone zu transportieren. Diese Handlungsweise laesst erkennen, dass es dem Angeklagten voellig gleichgueltig war, ob durch den Abtransport der Maschine nach der Westzone der Wiederaufbau der Ostzone und damit die Erfuellung des Zwei jahresplanes gefaehrdet werde. Sein Bestreben ging nur dahin, die Materialknappheit in seinem eigenen Betriebe zu beheben. Voraussetzung fuer die Erfuellung des Zweijahrplanes und den geordneten wirtschaftlichen Aufbau in der Ostzone ist aber, dass nicht Unternehmer aus rein betriebsegoistischen Motiven eigenmaechtig ohne Kenntnis der zustaendigen Wirtschaftsstellen Handlungen vornehmen, die geeignet sein koennten, die Wirtschaftslenkung und -planung zu gefaehrden. Das Landgericht hat daher mit Recht die Voraussetzungen fuer die Anwendung des Befehls 160/45 der SMAD als gegeben erachtet. Daran aendert auch der Einwand, der Angeklagte habe nach seiner Ueberzeugung nur im Sinne des Aufbaues der Ostzone gehandelt, nichts, denn wer den Vorschriften der Wirtschaftsstellen bewusst zuwiderhandelt, gefaehrdet die geordnete Wirtschaftslenkung in der Ostzone. Ueberdies war der Angeklagte auch nicht in der Lage, zur beurteilen, ob die von ihm beabsichtigt gewesene Kompensation im Sinne der Wirtschaftsplanung gelegen haette, denn er konnte nicht wissen, wie die Wirtschaftsstellen ueber die Verwendung der Maschine verfuegen wuerden. Literatur Buecher Murad Ferid: Der Neubuerger im internationalen Privat- recht. 1. Teil: Allgemeine Grundlagen 1949, Walter de Gruyter & Co., Berlin. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Tuebingen. Die ?Neubiirger? jenes Millionenheer einer modernen Voelkerwanderung warfen zunaechst verwaltungsrechtliche Probleme auf. Sie mussten untergebracht, bekleidet, bekoestigt werden. Seit Erfuellung dieser notwendigsten Beduerfnisse haben sich die Gerichte aber auch laufend mit zivilrechtlichen Fragen zu beschaeftigen, die von den ?Neubuergern? ausgehen. Hier soll ein Ehemann, der zuetzt in der Tschechoslowakei gelebt hatte, fuer tot erklaert, dort eine Ehe geschieden werden, die in Polen geschossen .war. Jeder Richter und jeder Anwalt weiss, welche Schwierigkeiten dabei auf-treten. Die Frage der Staatsangehoerigkeit, des anzuwendenden Rechts, die Beschaffung dieses anzuwendenden Rechts, die Probleme der RUckverweisung und des droit acquis schaffen dem mit dem internationalen Privatrecht meist wenig vertrauten deutschen Juristen Schwierigkeit ueber Schwierigkeit. Der Verfasser hat sich mit dankenswerter Gruendlichkeit all dieser Fragen angenommen. Mag man ihm auch hie und da nicht ganz folgen wolen, insbesondere in seiner Auffassung von dier Staatsangehoerigkeit, die in der Ablehnung jeder hoeheren Bindung gipfelt, so bleibt es ein Verdienst, die privatrechtliche Seite des ?Neubuerger"-Problems systematisch abgehandelt zu haben. Die Quellenzitate sind sehr zahlreich und wuerden dem Praktiker bedeutende Hilfsdienste leisten, wenn er die Moeglichkeit haette, jene Quellen zu benutzen. Das Werk ist jedem zu empfehlen, der auf zivilrechtliche Fragen des ?Neubuerger?-Problems stoesst. Seinen zweiten Teil kann man mit Spannung erwarten. Dr. Matschke. Lehrbuecher und Grundrisse der Rechtswissenschaft. Erster Band. Berlin 1949. Walter de Gruyter & Co. Allgemeiner Teil des Buergerlichen Gesetzbuches. Von Professor Dr. jr. Heinrich Lehmann in Koeln. Sechste vermehrte und verbesserte Aufage. Das durch Eindringlichkeit der Darstellung sich auszeichnende Werk gibt dem Leser durch die Verweisung auf das einschlaegige bedeutendere Schrifttum wertvolle Moeglichkeiten zur weiteren selbstaendigen Durchdringung des bearbeiteten Stoffes. Allerdings verbleibt der Verfasser alenthalben, trotz seiner vielfachen Hinweise auf die Durchdringung des Rechts mit fortschrittlichen Gedankengaengen, doch in der individualistischen Auffassung des Privatrechts grundsaetzlich befangen. Seine Einbeziehung neuer Gedanken reicht nicht ueber das hinaus, was aus den wenig zahlreichen Bestimmungen der Weimarer Verfassung sich ergibt. Da das Werk vor dem Inkrafttreten der westdeutschen Bundesverfassung und insbesondere der Ver- fassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 abgeschlossen und erschienen ist, sind die unmittelbar geltendes Recht darstellenden Bestimmungen gerade der letzteren Verfassung nicht in die Bearbeitung des Stoffes hineingezogen. Dem, was der Verfasser im ? 1 seines Werks ueber die Abgrenzung des Privatrechts und oeffentlichen Rechte ausfuehrt, dass ersteres das Recht der eigennuetzigen, letzteres das Recht der gemeinnuetzigen Machtverhaeltnisse sei, kann nicht beigepflichtet werden, trotz der Einschraenkungen, welche der Verfasser selbst an dieser Kennzeichnung vornimmt. Man mag Kelsens Theorie des Rechts als ausschliess ich staatlicher formaler Regelung der Lebensverhaeltnisse entgegenhalten, dass sich ein auf das Persoenlichkeitsbewusstsein gestuetzte urwuechsiges Rechtsgefuehl als psychologische Tatsache nicht ableugnen laesst: es ist doch immer zu-beruecksichtigen, dass sich dieses Rechtsgefuehl, soweit es nicht zum ausschliesslich individuellen Machtbewusstsein uebersteigert ist, in der gesellschaftichen Verbundenheit des Einzelnen mit der Allgemeinheit begruendet ist, wie das Zusammenfiiessen dieses Rechtsgefuehls mit den uralten Vorstellungen der Gleichberechtigung und Gerechtigkeit erweist. Da alles Recht dem allgemeinen Wohl dient, so kann man Privatrecht und oeffentliches Recht keinesfalls als eigennuetziges und gemeinnuetziges trennen. Alle in der Rechtsordnung festgelegten Machtverhaeltnisse werden im Sinne des Dienstes am Allgemeinwoh1 begriffen werden muessen, auch da. wo die Rechtsordnung dem Einzelnen eine eigene Sphaere gegeben hat, wie das im Privatrecht der Fall ist. Wenn man Privatrecht und oeffentliches Recht scheiden will, so bezieht sich ersteres auf die Machtverhaeltnisse, welche der Einzelperson in seinen Beziehungen zur Einzeperson anvertraut sind, um sie in Verbindung seines Wohles mit dem Wohle der Allgemeinheit wahrzunehmen, .waehrend das oeffentliche Recht das unmittelbare Verhaeltnis zum Staate umfasst, wobei Ueberschneidungen zwischen oeffentlichem und Privatrecht im Einzelnen staendig unterlaufen, weil ja die Trennung als eine grundsaetzliche nicht angesehen werden kann. Aus dieser Erfassung des Privatrechts ergeben sich Folgerungen, die auf die Anwendung der Begriffsbestimmungen des 1. Buches des BGB und ihrer bisherigen wissenschaftlichen Entwicklung nicht ohne Einfluss bleiben koennen, zumal nach Art. 144 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik .weiter geltende Gesetze im Sinne dieser Verfassung auszulegen sind. Es wuerde im Rahmen einer Buchbesprechung zu weit fuehren, diese Auswirkungen einer naeheren Untersuchung zu unterziehen und hieraus zu dem Werk des Verfassers kritisch Stellung zu nehmen. Es sei nur kurz darauf hingewiesen, dass die Auslegung von Wilenserklaerungen, deren Wirksamkeit und Anfechtbarkeit (insbesondere wegen Irrtums), die ?Vertragsfreiheit?, die Sittenwidrigkeit unter diesen neuen Gesichtspunkten betrachtet werden muessen. In der Lehre von den Rechtsobjekten wird der Begriff des Volkseigentums in einer kuenftigen systematischen Bearbeitung des ?Privatreehts? in seiner Eigenart gegenueber dem sonstigen Eigentum, aber auch gegenueber dem an den im Gemeingebrauch stehenden Sachen scharf abgegrenzt .werden muessen. Der Verfasser erwaehnt das Volkseigentum ueberhaupt nicht. 327;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden sowie zur Aufklärung und Verhinderung feindlicher Handlungen und Wirkungsmöglichkeiten, um Überraschungen durch den Gegner auszuschließen; die zielstrebige Bearbeitung feindlich tätiger oder verdächtiger Personen in Vorgängen mit dem Ziel der Schädigung der Verrat üben, als auch solche strafrechtlich zur Verantwortung ziehen, die in Kenntnis des Geheimhaltungsgrades konkreter Nachrichten sowie der Schäden, Gefahren oder sonstiger Nachteile, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage ergebenden Erfordernisse, durchzusetzen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben die Durchsetzung der Aufgabenstellung zur eiteren Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den ist die konkrete Bestimmung der im jeweiligen Verantwortungsbereich zu erreichenden politischoperativen Ziele und der darauf ausgerichteten politischoperativen Aufgaben. Ausgehend davon müssen wir in der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen.

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