NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 322 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 322); ?pflichteten Person zur Erlangung der Sache steht so im Vordergruende, dass die Verschaffung eines solchen Gegenstandes wie eines Pelzmantels zur Zeit als Handlung, ihre Erzwingung als Erwirkung einer Handlung zu betrachten ist. Es oeffnet sich damit fuer die Vollstreckung der Weg der ?? 887, 888 ZPO, wonach die Handlung, falls sie durch Dritte vorgenommen werden kann, im Wege der Ermaechtigung erfolgt, sie auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen, oder, wenn sie ausschliesslich vom Willen des Schuldners abhaengt, dieser durch Androhung von Geldstrafen oder Haft zur Vornahme der Handlung anzuhalten ist. Die Bestimmung des Absatzes 3 von ? 887 ZPO, die nach herrschender Meinung auch fuer ? 888 ZPO gilt, ist danach fuer die besondere wirtschaftliche Lage der Gegenwart, in solchen Faellen nicht anwendbar. Auch in der Literatur finden sich aehnliche Auffassungen. Benkard (Ersatz fuer Sachwerte) in JR 1948 S. 92 stimmt Nehlert (JR 1947 S. 43) zu, dass die jetzige Notzeit eine freiere Handhabung der gesetzlichen Begriffe wie ?vertretbare Sache u. ae.? in Anpassung an die zeitgebundenen Erfordernisse notwendig mache, dabei haben beide die noch weiter gehende Wegnahme von Tauschwaren beim Schuldner zur Ermoeglichung der geschuldeten Ersatzbeschaffung im Wege des ? 887 ZPO ohne Ruecksicht auf die Preisfrage mit Auferlegung des gezahlten Ueberpreises auf den Schuldner als Leistung des Interesses durch die Ersatzklage des ? 893 ZPO oder als Kosten der Handlungsvornahme nach ? 887 Absatz 2 ZPO. Man braucht jedoch keineswegs so weit zu gehen wie diese Vorschlaege. OLG Hamm in MSfDR 1948 S. 179 haelt bei Verurteilung zur Leistung eines gleichwertigen Kraftwagens die Anwendung des ? 887 ZPO, Vornahme der Handlung durch Dritte, fuer den angemessenen Vollstreckungsweg und sieht Absatz 3 als nicht entgegenstehend an, da diese Einschraenkung hinsichtlich der Leistung von Sachen nur fuer normale Wirtschaftsverhaeltnisse zu gelten habe und da die Leistung einer gleichwertigen Sache zwar Endzweck, aber nicht alleiniger Inhalt der Verpflichtung des Schuldners sei. Natuerlich fehlt auch nicht die gegenteilige Ansicht, die fuer Ersatzbeschaffungen den Vollstreckungsweg ueber ? 887 ZPO ablehnt und nur den ueber ? 884 ZPO fuer zulaessig haelt (so Withak in MDR 1948 S. 137, OLG Kiel in JR 1948 S. 340 und LG Berlin JR 1948 S. 137). Sieht man aber die Ersatzbeschaffung als zu erzwingende Handlung im Sinne des ? 887 ZPO an, so wird man auch wieder unter Beruecksichtigung der heutigen wirtschaftlichen Verhaeltnisse zu ermessen haben, ob die vorzunehmende Handlung durch einen Dritten vorgenommen werden kann, vertretbar ist, oder ausschliesslich vom Schuldner selbst erfolgen kann, unvertretbar ist. Die Beschaffung eines Ersatzstueckes ist fuer einen Schuldner, der im entsprechenden Beruf taetig ist, heutzutage moeglich, wenn er seine Beziehungen zu Haendlern und Lieferanten ausnutzt oder sich entschliesst, durch Einsatz einer anderen Ware seines Erwerbszweiges sich die Ersatzsache zu besorgen oder sie aus zu beschaffendem Material herzustellen. Dieses Verhalten kann aber nur dem Schuldner selbst zugemutet werden und kann von einem Dritten, auch wenn er demselben Berufszweig angehoert, bei der Schwierigkeit solcher Beschaffung und der etwaigen Notwendigkeit von Opfern nicht zu einer normalen Entschaedigung erreicht werden, ist also praktisch durch einen Dritten gar nicht moeglich. Die Handlung ist dann ausschliesslich vom Willen des Schuldners abhaengig. Im vorliegendem Falle ist nur der Inhaber der Schuldnerin als Kuerschnermeister tatsaechlich in der Lage und auch verpflichtet, bei Gebrauch seiner geschaeftlichen Beziehungen oder Ausnutzung seines Besitzes von einschlaegigen Tauschgegenstaenden einen gleichwertigen Pelzmantel im Tauschwege zu besorgen. Dieser Weg ueber ? 888 ZPO bei Ersatzbeschaffungen ist auch in gerichtlichen Entscheidungen bereits vereinzelt beschritten worden, so vom LG Lindau in DRZ 1948 S. 96 und insbesondere vom OLG Celle in MDR 1948 S. 225, das vertretbare Handlungen unter dem Massstab der augenblicklichen Wirtschaftsverhaeltnisse betrachtet und Handlungen, deren Ausfuehrung durch Dritte schwerlich zum Ziele zu fuehren verspricht, als unvertretbare ansieht, weil der Schuldner vom praktisch-wirtschaft- 822 liehen Standpunkt aus der einzige sei, der diese Handlung vorzunehmen in der Lage ist. Die Entscheidung des erkennenden Senats in 1 W 4/48 steht nicht entgegen, da es sich dort nur um die restliche Lieferung von einfachen Moebeln, acht Stuehlen und einer Gondel, handelte, die als vertretbare Sachen anzusehen waren, bei denen die vorzunehmende Aenderung auch von jedem anderen Tischler erledigt werden konnte. Der Weg, den Schuldner durch die Beugemittel der Geldstrafe oder Haft zur Erfuellung seiner Pflicht anzuhalten, beseitigt den Uebelstand, dass sich der verurteilte Schuldner mit zeitbedingten Schwierigkeiten ausreden kann und keine wirklichen Anstrengungen zur Einloesung seiner Schuld zu machen braucht. Andererseits muss freilich beachtet werden, dass die Gewaehrung der Zwangsmittel des ? 888 ZPO nicht in jedem Falle der Ersatzbeschaffung angebracht ist und mit der noetigen Vorsicht anzuwenden ist. Sie ist immer nur dann am Platze, wenn der Schuldner nach vorangegangenem fruchtlosen Versuch der Vollstreckung aus ? 884 ZPO auf Grund seiner besonderen Verhaeltnisse fuer imstande gehalten werden kann, bei gutem Willen die Beschaffung zu ermoeglichen, so dass es sich auch immer nur um ein Beugemittel handeln darf und nicht um eine Bestrafung, die bei fortgesetzter Anwendung den sonst willigen Schuldner in eine verzweifelte Lage bringen kann. Die freiere Auslegung der Begriffe vertretbare Sachen und unvertretbare Handlung bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Ersatzbeschaffung ist nur waehrend der wirtschaftlichen Notzeit annehmbar und soll nur eine voruebergehende Anpassung an die zeitgebundenen Notwendigkeiten ermoeglichen. Die Anwendung der ?? 887, 888 ZPO wird man auch nur in den Faellen der Ersatzbeschaffung fuer tunlich halten koennen, bei denen eine Verweisung auf Wiederholungen der Vollstreckungsmassnahmen aus ?? 883, 884 ZPO und auf ein Abwarten spaeterer Moeglichkeiten bei wirtschaftlicher Besserung nicht angebracht ist, und insbesondere auf die Faelle zu beschraenken haben, bei denen ein laengeres Zuwarten dem Glaeubiger nicht zumutbar ist und die Vorenthaltung eines dringend erforderlichen Gegenstandes bedeuten wuerde. (Hier also um den Pelzmantel als notwendigstes Kleidungsstueck fuer den Winter zu sichern.) Aus allen diesen Erwaegungen war der vom Amtsgericht eingeschlagene Weg zu billigen und der ange-fochtene Beschluss, der im uebrigen der wesentlichen Regelung der Zwangsvollstreckung wegen Leistung von Sachen und zur Erzwingung von Handlungen, gemaess der Rechtsanwendung der Praxis fuer den Regelfall entspricht, aufzuheben und die erste Entscheidung wieder herzustellen, wobei die der Schuldnerin zur Ersatzbeschaffung des Pelzmantels Persianerklaue mit Opossumkragen als angemessen zu gewaehrende Frist bis zum 1. November 1949 festzusetzen war. Anmerkung: Die unser Schadensersatzrecht beherrschenden, unserem Rechtsgefuehl entsprechenden Grundsaetze des vollen Schadensersatzes und der Wiederherstellung in Natur schienen infolge der Warenverknappung und des Preisrechts in ihrer Wirkung als Schutzmittel fuer den Glaeubiger stumpf zu werden. Die Spruchpraxis der Gerichte verteidigte sie und stellte dabei auch die Gruendung der Handelsorganisation mit ihren HO-Laeden in den Dienst der guten Sache. Das hat zur Rundverfuegung 8/49 des Ministers der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik vom 86. Oktober 1949 gefuehrt, die den Gerichten empfiehlt, eine bestimmte Urteilsformel in Schadensersatzprozessen zu waehlen und auf entsprechende Antragstellung bei den klagenden Parteien hinzuwirken. In der vorliegenden Entscheidung handelte es sich darum, bei einem vor dieser Empfehlung ergangenen Urteil in der V ollstr eckun g s instanz den obigen Grundsaetzen zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen. Die Tendenz ist zu billigen, der eingeschlagene Weg hier gangbar. Das Urteil erkennt im Fall des Unvermoegens zur Herausgabe des bestimmten Pelzmantels auf Lieferung eines gleichartig en. Das Oberlandesgericht deutet das wohl mit Recht im Wege der Auslegung und Zerlegung dahin, dass der Schuldner damit verpflichtet werde, a) sich einen solchen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität vorbestrafte Personen, Ant rags teiler auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin, Personen, die ausgeprägte, intensive Westkontakte unterhalten, Reisekader für das sowie Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durchzuführeude UntersuchungshaftVollzug im MfShat durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Wach-, Sicherungs-, Kontroll- und Betreuungs-aufgäben zu gewährleisten, daß.

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