NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 322 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 322); ?pflichteten Person zur Erlangung der Sache steht so im Vordergruende, dass die Verschaffung eines solchen Gegenstandes wie eines Pelzmantels zur Zeit als Handlung, ihre Erzwingung als Erwirkung einer Handlung zu betrachten ist. Es oeffnet sich damit fuer die Vollstreckung der Weg der ?? 887, 888 ZPO, wonach die Handlung, falls sie durch Dritte vorgenommen werden kann, im Wege der Ermaechtigung erfolgt, sie auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen, oder, wenn sie ausschliesslich vom Willen des Schuldners abhaengt, dieser durch Androhung von Geldstrafen oder Haft zur Vornahme der Handlung anzuhalten ist. Die Bestimmung des Absatzes 3 von ? 887 ZPO, die nach herrschender Meinung auch fuer ? 888 ZPO gilt, ist danach fuer die besondere wirtschaftliche Lage der Gegenwart, in solchen Faellen nicht anwendbar. Auch in der Literatur finden sich aehnliche Auffassungen. Benkard (Ersatz fuer Sachwerte) in JR 1948 S. 92 stimmt Nehlert (JR 1947 S. 43) zu, dass die jetzige Notzeit eine freiere Handhabung der gesetzlichen Begriffe wie ?vertretbare Sache u. ae.? in Anpassung an die zeitgebundenen Erfordernisse notwendig mache, dabei haben beide die noch weiter gehende Wegnahme von Tauschwaren beim Schuldner zur Ermoeglichung der geschuldeten Ersatzbeschaffung im Wege des ? 887 ZPO ohne Ruecksicht auf die Preisfrage mit Auferlegung des gezahlten Ueberpreises auf den Schuldner als Leistung des Interesses durch die Ersatzklage des ? 893 ZPO oder als Kosten der Handlungsvornahme nach ? 887 Absatz 2 ZPO. Man braucht jedoch keineswegs so weit zu gehen wie diese Vorschlaege. OLG Hamm in MSfDR 1948 S. 179 haelt bei Verurteilung zur Leistung eines gleichwertigen Kraftwagens die Anwendung des ? 887 ZPO, Vornahme der Handlung durch Dritte, fuer den angemessenen Vollstreckungsweg und sieht Absatz 3 als nicht entgegenstehend an, da diese Einschraenkung hinsichtlich der Leistung von Sachen nur fuer normale Wirtschaftsverhaeltnisse zu gelten habe und da die Leistung einer gleichwertigen Sache zwar Endzweck, aber nicht alleiniger Inhalt der Verpflichtung des Schuldners sei. Natuerlich fehlt auch nicht die gegenteilige Ansicht, die fuer Ersatzbeschaffungen den Vollstreckungsweg ueber ? 887 ZPO ablehnt und nur den ueber ? 884 ZPO fuer zulaessig haelt (so Withak in MDR 1948 S. 137, OLG Kiel in JR 1948 S. 340 und LG Berlin JR 1948 S. 137). Sieht man aber die Ersatzbeschaffung als zu erzwingende Handlung im Sinne des ? 887 ZPO an, so wird man auch wieder unter Beruecksichtigung der heutigen wirtschaftlichen Verhaeltnisse zu ermessen haben, ob die vorzunehmende Handlung durch einen Dritten vorgenommen werden kann, vertretbar ist, oder ausschliesslich vom Schuldner selbst erfolgen kann, unvertretbar ist. Die Beschaffung eines Ersatzstueckes ist fuer einen Schuldner, der im entsprechenden Beruf taetig ist, heutzutage moeglich, wenn er seine Beziehungen zu Haendlern und Lieferanten ausnutzt oder sich entschliesst, durch Einsatz einer anderen Ware seines Erwerbszweiges sich die Ersatzsache zu besorgen oder sie aus zu beschaffendem Material herzustellen. Dieses Verhalten kann aber nur dem Schuldner selbst zugemutet werden und kann von einem Dritten, auch wenn er demselben Berufszweig angehoert, bei der Schwierigkeit solcher Beschaffung und der etwaigen Notwendigkeit von Opfern nicht zu einer normalen Entschaedigung erreicht werden, ist also praktisch durch einen Dritten gar nicht moeglich. Die Handlung ist dann ausschliesslich vom Willen des Schuldners abhaengig. Im vorliegendem Falle ist nur der Inhaber der Schuldnerin als Kuerschnermeister tatsaechlich in der Lage und auch verpflichtet, bei Gebrauch seiner geschaeftlichen Beziehungen oder Ausnutzung seines Besitzes von einschlaegigen Tauschgegenstaenden einen gleichwertigen Pelzmantel im Tauschwege zu besorgen. Dieser Weg ueber ? 888 ZPO bei Ersatzbeschaffungen ist auch in gerichtlichen Entscheidungen bereits vereinzelt beschritten worden, so vom LG Lindau in DRZ 1948 S. 96 und insbesondere vom OLG Celle in MDR 1948 S. 225, das vertretbare Handlungen unter dem Massstab der augenblicklichen Wirtschaftsverhaeltnisse betrachtet und Handlungen, deren Ausfuehrung durch Dritte schwerlich zum Ziele zu fuehren verspricht, als unvertretbare ansieht, weil der Schuldner vom praktisch-wirtschaft- 822 liehen Standpunkt aus der einzige sei, der diese Handlung vorzunehmen in der Lage ist. Die Entscheidung des erkennenden Senats in 1 W 4/48 steht nicht entgegen, da es sich dort nur um die restliche Lieferung von einfachen Moebeln, acht Stuehlen und einer Gondel, handelte, die als vertretbare Sachen anzusehen waren, bei denen die vorzunehmende Aenderung auch von jedem anderen Tischler erledigt werden konnte. Der Weg, den Schuldner durch die Beugemittel der Geldstrafe oder Haft zur Erfuellung seiner Pflicht anzuhalten, beseitigt den Uebelstand, dass sich der verurteilte Schuldner mit zeitbedingten Schwierigkeiten ausreden kann und keine wirklichen Anstrengungen zur Einloesung seiner Schuld zu machen braucht. Andererseits muss freilich beachtet werden, dass die Gewaehrung der Zwangsmittel des ? 888 ZPO nicht in jedem Falle der Ersatzbeschaffung angebracht ist und mit der noetigen Vorsicht anzuwenden ist. Sie ist immer nur dann am Platze, wenn der Schuldner nach vorangegangenem fruchtlosen Versuch der Vollstreckung aus ? 884 ZPO auf Grund seiner besonderen Verhaeltnisse fuer imstande gehalten werden kann, bei gutem Willen die Beschaffung zu ermoeglichen, so dass es sich auch immer nur um ein Beugemittel handeln darf und nicht um eine Bestrafung, die bei fortgesetzter Anwendung den sonst willigen Schuldner in eine verzweifelte Lage bringen kann. Die freiere Auslegung der Begriffe vertretbare Sachen und unvertretbare Handlung bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Ersatzbeschaffung ist nur waehrend der wirtschaftlichen Notzeit annehmbar und soll nur eine voruebergehende Anpassung an die zeitgebundenen Notwendigkeiten ermoeglichen. Die Anwendung der ?? 887, 888 ZPO wird man auch nur in den Faellen der Ersatzbeschaffung fuer tunlich halten koennen, bei denen eine Verweisung auf Wiederholungen der Vollstreckungsmassnahmen aus ?? 883, 884 ZPO und auf ein Abwarten spaeterer Moeglichkeiten bei wirtschaftlicher Besserung nicht angebracht ist, und insbesondere auf die Faelle zu beschraenken haben, bei denen ein laengeres Zuwarten dem Glaeubiger nicht zumutbar ist und die Vorenthaltung eines dringend erforderlichen Gegenstandes bedeuten wuerde. (Hier also um den Pelzmantel als notwendigstes Kleidungsstueck fuer den Winter zu sichern.) Aus allen diesen Erwaegungen war der vom Amtsgericht eingeschlagene Weg zu billigen und der ange-fochtene Beschluss, der im uebrigen der wesentlichen Regelung der Zwangsvollstreckung wegen Leistung von Sachen und zur Erzwingung von Handlungen, gemaess der Rechtsanwendung der Praxis fuer den Regelfall entspricht, aufzuheben und die erste Entscheidung wieder herzustellen, wobei die der Schuldnerin zur Ersatzbeschaffung des Pelzmantels Persianerklaue mit Opossumkragen als angemessen zu gewaehrende Frist bis zum 1. November 1949 festzusetzen war. Anmerkung: Die unser Schadensersatzrecht beherrschenden, unserem Rechtsgefuehl entsprechenden Grundsaetze des vollen Schadensersatzes und der Wiederherstellung in Natur schienen infolge der Warenverknappung und des Preisrechts in ihrer Wirkung als Schutzmittel fuer den Glaeubiger stumpf zu werden. Die Spruchpraxis der Gerichte verteidigte sie und stellte dabei auch die Gruendung der Handelsorganisation mit ihren HO-Laeden in den Dienst der guten Sache. Das hat zur Rundverfuegung 8/49 des Ministers der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik vom 86. Oktober 1949 gefuehrt, die den Gerichten empfiehlt, eine bestimmte Urteilsformel in Schadensersatzprozessen zu waehlen und auf entsprechende Antragstellung bei den klagenden Parteien hinzuwirken. In der vorliegenden Entscheidung handelte es sich darum, bei einem vor dieser Empfehlung ergangenen Urteil in der V ollstr eckun g s instanz den obigen Grundsaetzen zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen. Die Tendenz ist zu billigen, der eingeschlagene Weg hier gangbar. Das Urteil erkennt im Fall des Unvermoegens zur Herausgabe des bestimmten Pelzmantels auf Lieferung eines gleichartig en. Das Oberlandesgericht deutet das wohl mit Recht im Wege der Auslegung und Zerlegung dahin, dass der Schuldner damit verpflichtet werde, a) sich einen solchen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, das Anwerbungsgespräch logisch und überzeugend aufzubauen, dem Kandidaten die Notwendigkeit der Zusammenarbeit aufzuzeigen und ihn für die Arbeit zur Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten und die Vereinbarung entsprechender organisatorisch-technischer Sicherungsmaßnahmen mit dem Gericht, um vorbeugend die bedeutendsten begünstigenden Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlurg-zu beseitigen. Das bezieht sich auch auf solche Täter, deren Handlungen durch besondere Brutalität und Menschenfeindlichkeit gekennzeichnet sind, die mit Gewalttätigkeiten, mit Gewaltandrohungen handlungen die Öffentlichkeit beunruhigen, die Bürger angreifen, welche sich aktiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit berechtigt zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. In den zugänglichen Veröffentlichungen zum Gesetz wird nur sehr unvollständig auf den Gefahrenbegriff eingegangen.

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