NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 324 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 324); ?Ehemannes bejaht als Ausfluss des gesetzlichen ehelichen Gueterrechts, das dem Ehemann Verwaltung und Nutzniessung am eingebrachten Gut der Frau einraeumt. Die Ansicht, dass diese Vorschusspflicht sich aus der Unterhaltsverpflichtung ergaebe oder im ? 627 ZPO selbstaendige materiell-rechtliche Grundlage finde, ist im allgemeinen abgelehnt worden. Es ergibt -sich deshalb jetzt die Notwendigkeit, die Fra-ge einer erneuten Pruefung zu unterziehen, nachdem durch Art. 7 und 30 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik die Gleichberechtigung von Mann und Frau festgelegt und diese beeintraechtigenden Bestimmungen fuer aufgehoben erklaert sind. Dieser Grundsatz ist seinem Wortlaut nach und in Verbindung mit Art. 144 S. 1 unzweifelhaft unmittelbar geltendes Recht. Da die Gleichstellung der Frau grundsaetzlich und allgemein gefordert wird, ist auch nicht zu bezweifeln, dass auch die durch das gesetzliche eheliche Gueterrecht begruendeten Beschraenkungen ihrer Selbstaendigkeit betroffen werden, insbesondere das Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht des Mannes, ? 1363 BGB. Mit diesem ist also, wenn man von der herrschenden Rechtsauffassung ausgeht, auch die Grundlage der Vorschuss-pjflicht des Mannes weggefallen und waere diese Pflicht zu verneinen. Das fuehrt aber zu befremdenden Ergebnissen. Es wuerde z. B. die Frau eines wohlhabenden Mannes u. U. auf das Armenrecht angewiesen sein. Das ist unter sozialpolitischen wie auch fiskalischen Gesichtspunkten abwegig. Es ist deshalb zu ueberpruefen, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sich das Problem der Vorschusspflicht auf der neu gegebenen rechtlichen Grundlage der Gleichstellung von Frau und Mann darbietet. Nach bisher herrschender Rechtsauffassung bestand bei gesetzlichem Gueterrecht die Vorschusspflicht fuer den Mann, unabhaengig von der Frage, ob ein eingebrachtes Gut der Frau vorhanden war, von dem der Mann Einkuenfte bezog. Die Grundlage war also eine rein fiktive, losgeloest von den wirklichen Verhaeltnissen. Unabhaengig vom Gueterrecht, aus dem Wesen der Ehe als einer Lebensgemeinschaft heraus, in der Mann und Frau gleichberechtigt, aber dann auch grundsaetzlich gleich verpflichtet, einander gegenueberstehen, ergibt sich die Folge, dass der eheliche Aufwand von beiden zu tragen ist, und dass da, wo der Ehemann tatsaechlich der Ernaehrer ist, ihm auch der eheliche Aufwand zur Last faellt. Man koennte das auch nach der derzeitigen Rechtslage, nach Wegfall des Verwaltungs- und Nutzniessungsrechts des Ehemannes, entnehmen aus der sinngemaessen Anwendung des ? 1426 und aus ? 1427 Abs. 1 BGB. In dem Scheidungsprozess steht das Problem der Ehe selbst zur Beurteilung. Es fragt sich, ob sie weiter besteht oder ob sie zu liquidieren ist und evtl. wie. Es handelt sich also um eine Angelegenheit, die beide Ehegatten gleichermassen beruehrt, und es laesst sich deshalb, ohne den Dingen und Begriffen Gewalt anzutun, sagen, dass die Durchfuehrung eines solchen Prozesses zum ehelichen Aufwand gehoert. Dann ist hinsichtlich der Vorschusspflicht grundsaetzlich zu sagen: Soweit die Frau aus eigenen Einkuenften Prozesskosten zu tragen in der Lage ist, besteht eine Vorschusspflicht des Mannes nicht, denn die Frau hat ja grundsaetzlich auch ihrerseits nach ihren Moeglichkeiten zum ehelichen Aufwand beizutragen. Stehen der Frau solche Mittel nicht zur Verfuegung, dann wird die Vorschusspflicht des Mannes zu bejahen sein, weil ihm in diesen Faellen grundsaetzlich auch den ehelichen Aufwand zu tragen obliegt. Da im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, dass die Frau eigene Einkuenfte hat, ist die Vorschusspflicht des Mannes zu bejahen, solange nicht ueber die Kostentragungspflicht rechtskraeftig durch Urteil zu Ungunsten der Frau entschieden ist. ??? 13, 14 HausratsVO ? 19 FFG. Gegen die auf Grund des ? 13 Abs. 4 HausratsVO erlassenen einstweiligen Anordnungen gibt es kein Rechtsmittel. LG Berlin, Beschl. vom 28. November 1949 1 a T. 764/49. Die Parteien sind rechtskraeftig geschiedene Eheleute. In dem zwischen ihnen schwebenden Hausratsverfahren hat das Amtsgericht auf Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom 8. August 1949 eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der bestimmte, im einzelnen aus dem Antrag vom 4. August 1949 ersichtliche Gegenstaende bis zur endgueltigen Auseinandersetzung zum Zwecke der Sicherstellung an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben sind. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. September 1949 ?Widerspruch? eingelegt und die Aufhebung des Beschlusses beantragt. Der als Beschwerde aufzufassende Widerspruch war als unzulaessig zu verwerfen. Es kann zunaechst keinem Zweifel unterliegen, dass gegen die auf Grund des ? 13 Abs. 4 HausratsVO erlassenen einstweiligen Anordnungen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gern. ? 14 HausratsVO nicht gegeben ist. Der ganz klare Wortlaut der angezogenen Bestimmung, nach der die sofortige Beschwerde nur gegen End entscheidungen des Amtsgerichts zulaessig ist, schliesst solche Zweifel aus. Fraglich kann nur sein, ob im Hinblick auf ? 13 Abs. 1 HausratsVO die einfache Beschwerde gern. ? 19 FGG zuzulassen ist; denn aus ? 13 Abs. 1 HausratsVO ist zu entnehmen, dass die Vorschriften des FGG auf das Hausratsverfahren anzuwenden sind, soweit dem nicht die durch die HausratsVO getroffene Sonderregelung entgegensteht. Eine solche, die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des FGG ausschliessende Sonderregelung ist jedoch in ? 14 HausratsVO zu erblicken. Wenn gegen Entscheidungen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, so ist der gesetzgeberische Grund hierfuer, dass das Verfahren mit tunlichster Beschleunigung zu einem Ende gefuehrt werden soll. Im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des Verfahrens wird den Parteien nur eine kurze Bedenkzeit gewaehrt, um sich zu entschliessen, ob sie die erstinstanzliche Entscheidung anerkennen oder eine Nachpruefung durch das Beschwerdegericht herbeifuehren wollen. Wenn der Gesetzgeber eine Beschleunigung des Verfahrens will, so will er sie fuer das gesamte Verfahren und nicht nur fuer das zwischen den Instanzen. Es waere ein sinnwidrigeres Ergebnis, wenn die wichtige Endentscheidung nur kurzfristig, die minder einschneidende einstweilige Anordnung aber jederzeit anfechtbar sein sollte. Es hiesse den Zweck der gesetzgeberischen Regelung In sein Gegenteil verkehren, wollte man den Parteien mit der einfachen Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen das Mittel in die Hand geben, zu einem jeden ihnen genehmen Zeitpunkt den Fortgang des Verfahrens zu verhindern und den Erlass der Endentscheidung zu verzoegern. Eine sinnvolle und den Erfordernissen des Hausratsverfahrens gerecht werdende Gesetzesauslegung ergibt vielmehr, dass die Zulassung der sofortigen Beschwerde allein gegen Endentscheidungen in bezug auf die einstweiligen Anordnungen Ausschluss nicht nur dieses, sondern jedes Rechtsmittels bedeutet. Dass in der Tat auch die Absicht des Gesetzgebers dahin ging, zeigen die Aus- fuehrungen von Breithaupt in NJW 1949 S. 370 ff. Die Auffassung der erkennenden Kammer, die von ihr in staendiger Rechtsprechung vertreten wird, steht in Uebereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Halle in JR 1947 S. 60 und des OGHBrZ in NJW 1949 S. 5821 Strafrecht Kontr-RG Nr. 50, ? 1 KWVO, ? 73 StGB. Uber die Voraussetzungen, unter den ein Geweme-treibender zur Anmeldung seiner Warenbestaende, auch solcher, die sich in den Westzonen befinden oder aus diesen eingefuehrt worden sind, verpflichtet ist. OLG Gera, Urteil vom 1. Juli 1949 3 Ss 148/49. Aus den Gruenden: Dem Textilkaufmann B. wird in der Anklageschrift das Horten und Verheimlichen erheblicher Mengen von Textilien, Papier, Seifenerzeugnissen und sonstigen lebenswichtigen Gebrauchsguetern, sowie die versuchte Verschiebung solcher Waren in die Westzone (KG 50 I, 324;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung. Das Staatssicherheit führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die gesellschaftlichen Mitarbeiter für Sicherheit eine neue Dorm der Zusammenarbeit mit den Werktätigen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Die inoffiziellen Mitarbeiter - Kernstück zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteiiichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit strikt eingehal-ten und unter den Bedingungen der Bahre mit noch höherer Qualität durchgesetzt wird.

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