NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 323 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 323); ?gleichwertigen Pelz zwecks Lieferung an die Glaeubiger zu beschaffen und b) den beschafften an den Glaeubiger zu liefern. Den Nachdruck auf a) legend unterstellt es die Vollstreckung nicht den Normen fuer die Leistung von Sachen, insbesondere dem ? 884 ZPO, auch nicht dem ? 887 (vertretbare Handlung), sondern dem ? 888 1 (unvertretbare Handlung). Wenn man die vom OLG nicht gestreifte, aber wohl gegebene Moeglichkeit der Beschaffung aus Laeden der HO in Betracht zieht, laege Vollstreckung nach ? 887 naeher, auf die ja auch die Empfehlung der Rundverfuegung hindeutet. Denn diese Beschaffung kann auch ein Dritter auch der Glaeubiger selbst vornehmen und sie haengt sicher nicht ?ausschliesslich von dem Willen, des Schuldners? ab. Das OLG ist jedoch offenbar der Meinung, wie seinen Darlegungen zu entnehmen, dass dem Schuldner und nur ihm allein andere und zwar billigere Wege zur Ersatzbeschaffung zur Verfuegung stehen als der Kauf im HO-Laden, und dass nur boeser Wille ihn diese Wege nicht beschreiten laesst. In diesem Falle laesst sich die Anwendung des ? 888 ZPO rechtfertigen. Die weitere Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhaeltnisse moege bald auch die Schwierigkeiten, die sich der Verwirklichung gerechten Schadenersatzes entgegenstemmen und von denen diese Entscheidung, wie jener Runderlass Zeugnis geben, aus dem Wege raeumen. ? e. Meyer ? 22 Abs. 2 GBO, ? 1 der VO zur Vereinfachung des Grundbuchverfahrens vom 5. Oktober 1942. ? 22 Abs. 2 GBO gilt in der Fassung des ? 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Grundbuchverfahrens vom 5. Oktober 1942. LG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 1949 1 a T 469/49. In dem vorbezeichneten Grundbuch sind die Eheleute R. als Miteigentuemer des Grundstuecks Berlin-Buchholz, Chamissostrasse 12 Ecke Wodanstrasse 25, je zur ideellen Haelfte eingetragen. Nach dem Tode des Ehemannes R. ist die Beschwerdefuehrerin ausweislich des Erbscheins 6 VI 184/49 des Amtsgerichts Pankow Alleinerbin und zugleich Eigentuemerin der bisher dem Erblasser gehoerigen Haelfte geworden. Die Beschwerdefuehrerin hat mit Schreiben ihres Bevollmaechtigten vom 1. Juni 1949 unter Vorlage des Erbscheins die Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt durch Beschluss vom 18. Juli 1949 mit der Begruendung.zurueckgewiesen, der Antrag beduerfe der Zustimmung des Eigentuemers und deshalb der oeffentlichen Beglaubigung gemaess ? 29 GBO. Die diese Zustimmung entbehrlich machende Verordnung zur Vereinfachung des Grundbuchverfahrens vom 5. Oktober 1942 (RGBl. I S. 573 ff.) sei unter Berufung auf eine fruehere Entscheidung des Landgerichts Berlin 3 T 40/45 als reine Kriegsverordnung nicht mehr anwendbar. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 28. Juli 1949 Blatt 22 der Akten ist gemaess ? 71 GBO zulaessig und auch begruendet. Es besteht kein Zweifel, dass das Grundbuch mit dem Tode des Erblassers unrichtig geworden ist und der Unrichtigkeitsnachweis durch die Vorlage des Erbscheins gefuehrt ist. Der Auffassung der Beschwerdefuehrerin ist deshalb auch insoweit beizupflichten, als es der Bewilligung nach ? 19 GBO zur Berichtigung des Grundbuches nicht bedarf (? 22 Abs. 1 GBO). Eine besondere Regelung hielt der Gesetzgeber aber in den Faellen fuer erforderlich, in denen die Berichtigung durch Eintragung des Eigentuemers erfolgen soll. Mit Ruecksicht auf die Bedeutung dieses Aktes, der dem Eigentuemer nicht nur Rechte, sondern auch Verpflichtungen oeffentlich-rechtlicher Natur auferlegte (Guethe Triebei Anm. 2 zu ? 22 GBO) ist die Berichtigung gemaess ? 22 Abs. 2 GBO in der Fassung der Verordnung vom 5. August 1935 davon abhaengig gemacht worden, dass der Eigentuemer seine Zustimmung, und zwar in oeffentlich beglaubigter Form (? 29 GBO) erteilt. Durch ? 1 der Verordnung zur Vereinfachung de? Grundbuchverfahrens vom 5. Oktober 1942 hat ? 22 Abs. 2 GBO folgende Fassung erhalten: Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentuemers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des ? 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird nur mit Zustimmung des Eigentuemers oder Erbbauberechtigten erfolgen. Das Amtsgericht hat die Anwendung dieser Vorschrift deshalb abgelehnt, weil es sich um eine reine Kriegsvorschrift handele. Es ist zutreffend, dass sowohl das Landgericht Berlin-Zehlendorf als auch das Kammergericht die gleiche Auffassung vertreten haben (KG, 1 W 376/47 vom 23. Juni 1947). Das Kammergericht hielt die Verordnung vom 5. Oktober 1942 nicht nur fuer zeitbedingt, sondern auch wegen der Vermengung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften in ihrem Abschnitt 3 im ganzen nicht mehr fuer anwendbar. Dieser Ansicht kann sich die Kammer, soweit es sich um ? 1 handelt, nicht anschliessen. Die Tatsache, dass die Verordnung waehrend des Krieges zur Vereinfachung des Grundbuchverfahrens ergangen ist, kann allein ihre Unanwendbarkeit nicht begruenden. Viele der Kriegsvorschriften haben sich als eine Fortentwicklung des Rechts herausgestellt und gelangen auch jetzt noch, wenn auch nicht in ihrer Gesamtheit, so doch teilweise zur Anwendung. Soweit die Verordnung einschliesslich ihres ? 1 aber deshalb abgelehnt wird, weil der Inhalt nazistischen Geistes sei, vermag die Kammer nicht die Auffassung des Kammergerichts zu teilen, das die Verordnung u. a. ablehnt, weil ein Teil des Inhaltes dem demokratischen Rechtsempfinden widerspricht. Fuer die vorliegende Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob Abschnitt 3 und aus welchem Grunde er unanwendbar ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob Bedenken gegen die weitere Anwendung des ?1 der Verordnung, der durch den ? 22 Abs. 2 GBO neu gefasst wurde, bestehen. Der haeufigste Anwendungsfall des ? 22 Abs. 2 GBO ist der Antrag der Erben, die eine Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Eigentuemers auf Grund eines Erbscheins oder eines oeffentlichen Testaments beantragen. Trotz der vorher erwaehnten Entscheidung des Kammergerichts wird ? 22 Abs. 2 GBO, wie eine Rueckfrage ergeben hat, von Grundbuchaemtem im Bezirk des Landgerichts weiter in der neuen Fassung angewendet. Soweit deshalb von der oeffentlichen Beglaubigung des Antrages Abstand genommen wird, erfolgt dies, weil die Einhaltung der Formvorschrift bei mehreren Miterben gerade unter den heutigen Umstaenden zu erheblichen Schwierigkeiten fuehrt. Allein diese Tatsache beweist, dass die Beibehaltung der alten Bestimmung eine Verschleppung und Verteuerung der auch im oeffentlichen Interesse liegenden Grundbuchberichtigungen zur Folge hat. Darueber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich,worin der nazistische Geist dieser Bestimmung liegen sollte. Es mag sein, dass ein von Amts wegen und evtl, ohne Anhoerung der Beteiligten eingefuehrtes Berichtigungsverfahren eine Einmischung in die privaten Verhaeltnisse darstellt (vgl. hierzu Israel in H. u. W. 1947 S. 293). Dies kommt aber fuer den vorliegenden Fall nicht in Betracht. Wenn dem Berichtigungsverfahren ein Erbscheinverfahren vorausgeht oder die Erbfolge durch ein oeffentliches Testament nachgewiesen wird und in jedem Fall ein Antrag vor liegen muss, dann kann in einer Vorschrift, die eine weitere oeffentliche Beglaubigung trotz nachgewiesener Unrichtigkeit des Grundbuchs vorsieht, lediglich ein Formalismus erblickt werden, dessen Beseitigung eine gesunde Fortentwicklung des Rechts darstellt. Die Kammer ist deshalb der Ansicht, dass ? 22 Abs. 2 GBO in der Fassung der Verordnung vom 5. Oktober 1942 arizuwenden ist und der Antrag der Beschwerdefuehrerin auf Berichtigung des Grundbuchs somit nicht der Form des ? 29 GBO bedarf, da der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches gefuehrt ist. ? 627 ZPO. Die Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung von Prozesskostenvorschuss besteht auch nach Inkrafttreten der Art. 7, 30, 144 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, wenn die Ehefrau zur Zahlung der Prozesskosten aus eigenen Einkuenften nicht imstande ist. OLG Dresden, Beschluss vom 23. November 1949 4 W 191/49. Es ist die Frage zu pruefen, ob grundsaetzlich eine Vorschusspflicht des Mannes besteht. Nach herrschender Ansicht wurde die Prozesskostenvorschusspflicht des 323;
Dokument Seite 323 Dokument Seite 323

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Gesetzes Forderungen zur Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen stellen zu dürfen, erhalten die Untersuchungsorgane jedoch nicht das Recht, die Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmung mit den in der zentralen Planvorgabe gestellten politisch-operativen Aufgaben wesentliche Seiten des Standes der Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur weiteren Erhöhung der politischoperativen Wirksamkeit der Arbeit mit den ist die konkrete Bestimmung der im jeweiligen Verantwortungsbereich zu erreichenden politischoperativen Ziele und der darauf ausgerichteten politischoperativen Aufgaben. Ausgehend davon müssen wir in der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit obliegt gemäß Ziffer, der Ordnung über den inneren Dienst im Staatssicherheit die Aufgabe, den Dienst so zu gestalten und zu organisieren, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zu erfolgen. Die zeitweilige Unterbrechung und die Beendigung der Zusammenarbeit mit den. Eine zeitweilige Unterbrechung der Zusammenarbeit hat zu erfolgen, wenn das aus Gründen des Schutzes, der Konspiration und Sicherheit derLfe!äurchgeiühri und bei Hinweisen auf Dekonspiraiion oder fahre Aftxrdie Konspiration Entscheidungen über die weitere Zusammenarbeiceffmfen werden. die fesigelaglcn Maßnahmen zur Legcndierung unter Einbeziehung und Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte.

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