NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 319 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 319); ?hoemmenen Zeugen nicht. Vielmehr ist in der Quittung der Eingang des Betrages ausdruecklich Vorbehalten. Es kommt hiernach fuer die Entscheidung darauf an, ob infolge eines Verschuldens des Glaeubigers die Schuld nicht vor dem Eintritt der Waehrungsreform erfuellt werden konnte, und daher im Verhaeltnis 10 :1 abgewertet worden ist (Art. 8 Ziffer 3 der DurchfVO zur Waehrungsreform). Auszugehen ist davon, dass der Glaeubiger, der einen Scheck annimmt, verpflichtet ist, das zur Herbeifuehrung der Einloesung Erforderliche zu tun, bevor er den Schuldner auf Barzahlung in Anspruch nimmt. Es fragt sich aber, ob die Klaegerin verpflichtet war, den Scheck sofort nach Empfang noch am 22. Juni 1948 zur Bank zu bringen. Der Glaeubiger muss zwar hierbei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwenden, es muss ihm aber dazu eine gewisse Frist eingeraeumt werden, wie sie bei ordnungsmaessigem Geschaeftsgang in solchen Faellen ueblich ist. Da allgemein bekannt war, dass die Waehrungsreform bevorstand und in Kuerze durchgefuehrt werde, war von der Klaegerin eine verstaerkte Sorgfaltspflicht und groesste Beschleunigung zu verlangen (vgl. Felske, die zivilen Folgen der Waehrungsreform in der Neuen Justiz 1949 Seite 19/20). Die Waehrungsreformmassnahmen waren aber am 22. Juni 1948 noch nicht veroeffentlicht. Erst am 23. Juni 1948 wurde der Befehl des Obersten Chefs der SMAD vom 23. Juni und die vom 21. Juni 1948 datierte VO der DWK bekanntgegeben. Dass am 23. Juni 1948 kein Bankverkehr mehr stattfinden werde, war bis zu diesem Tage nicht bekannt gemacht worden. Es fragt sich, ob diese Umstaende es rechtfertigen, von der , Klaegerin zu verlangen, dass sie den Scheck noch am selben Tage zur Bank schickte, obwohl dafuer nur noch kurze Zeit zur Verfuegung stand und ihr Bankbote bereits unterwegs war. Nach Ansicht des Senats geht es zu weit, der Klaegerin die Verpflichtung aufzuerlegen, den Scheck innerhalb so kurzer Zeit noch am selben Vormittag zur Bank zu bringen. Auch unter den geschilderten Umstaenden konnte die Klaegerin annehmen, dass es genuege, wenn der Scheck im ordentlichen Geschaeftsgang am naechsten Morgen der Bank vorgelegt werde. Ein Verschulden der Klaegerin an der Verhinderung der Erfuellung im Sinne des Art. VIII Ziffer 3 der DurchfVO ist daher zu verneinen. Zu dieser Erwaegung muss auch der Umstand beitragen, dass die Verklagte, in deren Verkehr mit der Klaegerin die Zahlung durch Schecks bisher nicht ueblich gewesen war, die Uebersendung des Schecks offensichtlich in der Absicht vorgenommen hat, die Gefahr einer etwa unvermutet eintretenden Waehrungsreform auf die Klaegerin abzuwaelzen. Die Verklagte waere in der Lage gewesen, das erforderliche Bargeld, falls sie noch am selben Vormittage zahlen wollte, von der Bank zu beschaffen und die Klaegerin durch Barzahlung zu befriedigen. Ihr Verlangen, dass die Klaegerin im Interesse der Verklagten zu so ungewoehnlichen Massnahmen greifen sollte, wie es die sofortige Ueberbringung des Schecks dargestellt haette, kann daher nicht als berechtigt anerkannt werden. Eine Umwertung der Forderung der Rechnung vom 22. Juni 1948 gemaess Art. VIII Ziffer 3 der Durchfuehrungsverordnung ist also nicht eingetreten. Da die Verklagte nur einen Teilbetrag von 1049 DM gezahlt hat, ist der Anspruch der Klaegerin auf Zahlung des Restbetrages fuer den gelieferten Kesselwagen mit Treibstoff begruendet. ?? 2356, 2358 BGB ?? 12, 15, 27 FGG. Verletzung der Aufklaerungspflicht durch die Vorinstanzen rechtfertigt die weitere Beschwerde nach ? 27 FGG. Die vom Erblasser geaeusserte Absicht, eine Testamentsniederschrift noch ?in Reinschrift bringen? zu wollen, schliesst nicht aus, schon jene Niederschrift als gueltiges Testament aufzufassen, sofern sie alle Formerfordernisse erfuellt. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die eidliche Vernehmung Beteiligter zulaessig. OLG Potsdam, Beschluss vom 15. Maerz 1949 1 W 159/49. Die Beschwerdefuehrerin ist die Witwe des Kaufmanns M. Sie beruft sich auf ein eigenhaendiges Testa- ment des Erblassers, in dem dieser sie als Alleinerbin eingesetzt habe. Die Vorlegung der Urkunde ist der Beschwerdefuehrerin nicht moeglich, da sie nach ihrer Angabe bei den Kampfhandlungen im April 1945 verloren gegangen und nicht mehr aufzufinden ist. Ihren Antrag auf Erteilung eines entsprechenden Erbscheins hat das Amtsgericht zurueckgewiesen, ebenso das Landgericht ihre gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhobene Beschwerde. Das Landgericht sieht nicht als erwiesen an, dass der Erblasser ein eigenhaendiges Testament zugunsten der Beschwerdefuehrerin, wie er es nach der Aussage der Zeugin Martha L. allerdings habe errichten wollen, nun tatsaechlich auch und zwar formgueltig errichtet habe. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist zulaessig und begruendet. Die Zulaessigkeit der weiteren Beschwerde ergibt sich aus ? 27 FGG, weil die Beschwerdefuehrerin, wenn sie geltend macht, das Landgericht habe es unterlassen, alle noetigen Beweise zu erheben, die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, naemlich des ? 12 FGG und der ?? 2358, 2359 BGB ruegt. Die weitere Beschwerde ist auch begruendet. Das Landgericht hat nicht aufgeklaert, ob das Schriftstueck, das nach der Bekundung der Beschwerdefuehrerin der Testator ihr zur Aufbewahrung uebergeben hat, ein formgueltiges Testament desselben gewesen ist. Mit Ruecksicht darauf, dass aus der Bekundung der Zeugin L. sich weder ergibt, ob der Testator seine der Zeugin gegenueber geaeusserte Absicht, nach dem in ihrer Gegenwart von ihm aufgesetzten Dokument spaeter noch eine ?Reinschrift? zu fertigen, ausgefuehrt hat, noch ergibt, ob jene erste Niederschrift oder eine etwa spaeter gefertigte ?Reinschrift? seitens des Testators der Beschwerdefuehrerin zur Aufbewahrung uebergeben worden ist, stellte das Zeugnis der letzteren ein besonders wichtiges Beweismittel dar, das das Landgericht nicht in ausreichendem Masse benutzt hat. Namentlich haette ermittelt werden muessen, woher die Beschwerdefuehrerin ihre Kenntnisse von dem ihr uebergebenen Testament ihres Ehemannes hat. Es steht nicht fest, ob es sich bei dem Inhalt ihrer Aussage insoweit nur um eine Annahme von ihr handelt, ob sie Zeugin der Testamentserrichtung gewesen ist, ob sie das wiedergibt, was Frau L. als Augenzeugin ihr berichtet hat, oder ob ihr Wissen auf den muendlichen oder schriftlichen Mitteilungen ihres Ehemannes selbst beruht. Da das Landgericht seine Aufklaerungspflicht verletzt hat, war die Vorentscheidung aufzuheben. Wegen des gleichen Verfahrensmangels ist auch der Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben worden. Das Amtsgericht, an das die Sache zurueckverwiesen worden ist, wird die weiteren Ermittlungen nach den vorstehend dargelegten Grundsaetzen durchzufuehren und weiter folgendes zu beachten haben: In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die von einem Testierwilligen geaeusserte Absicht, seinen vollstaendig aufgesetzten letzten Willen noch ?in Reinschrift? bringen zu wollen, nicht zu dem Schluesse zwingt, das bis dahin Niedergeschriebene sei nur Entwurf. Es kann vielmehr durchaus dahin ausgelegt werden, dass der rechtlich bereits vollgueltig niedergelegte Wille lediglich un? des aeusseren Eindrucks willen in eine bessere aeussere Form gebracht werden sollte. Wenn im vorliegenden , Fall festgestellt wuerde, dass der Testator seine der Zeugin L. gegenueber geaeusserte Absicht, das in ihrer Gegenwart niedergeschriebene Testament ?zu Haus ins Reine schreiben? zu wollen, nicht ausgefuehrt hat, waere damit dem Antraege der Beschwerdefuehrerin nicht etwa der Boden entzogen. Freilich ist zu beachten, dass in diesem Falle jene Niederschrift alle vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Erfordernisse erfuellt haben muesste. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin wohl in ihrer eidesstattlichen Erklaerung, nicht aber bei ihrer eidlichen Vernehmung die eigenhaendige Unterschrift des Testators erwaehnt. Er erscheint angezeigt, zu diesem Punkte jedenfalls dann die Zeugin nochmals zu vernehmen, wenn nicht aus der Vernehmung der Beschwerdefuehrerin selbst die Formgueltigkeit des ihr von ihrem Ehemann uebergebenen Testaments sich ergibt. Gleichzeitig wuerde mit einer solchen Feststellung die Frage, ob das in Gegenwart der Zeugin L. seitens 319;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist.

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