NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 314 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 314); ?Aus der Praxis fuer die Praxis Zur Zustaendigkeit in Ehesachen Nach der VO betr. Uebertragung von Familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zustaendigkeit der Amtsgerichte vom 21. Dezember 1948 (ZVB1.1948 S. 588) sind in der sowjetischen Besatzungszone die ?? 606 ff. ZPO dahin abgeaendert, dass die Ehesachen vor das Amtsgericht gehoeren. In den westlichen Besatzungszonen gelten die Vorschriften der ?? 606 ff. ZPO noch in der bisherigen Fassung. Nach ? 606 ZPO in der Fassung der 4. DurchfVO zum Ehegesetz ist das Gericht fuer die Ehescheidungsklage zustaendig, in dessen Bezirk die Parteien ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten, wenn noch einer von ihnen in diesem Bezirk wohnt. Welches Gericht ist nun zustaendig, wenn beide Ehegatten z. B. ihren letzten gemeinsamen Aufenthaltsort im Bezirk des Landgerichts Halle hatten, und zwar im Bezirk des Amtsgerichts Weissenfels, der Mann jetzt im Bezirk des Landgerichts Frankfurt/M. wohnt, die Frau zwar nicht mehr im Bezirk des Amtsgerichts Weissenfels, sondern im Bezirk des Amtsgerichts Quer-furt wohnt, das ebenfalls wie Weissenfels zum Bezirk des Landgerichts Halle gehoert? Das Landgericht in Frankfurt/M. wird sich auf den Standpunkt stellen, dass es nicht zustaendig sei, da die Frau noch in dem Bezirk des Landgerichts Halle, in dem beide Parteien ihren letzten gemeinsamen Aufenthaltsort hatten, wohnt. Das Amtsgericht in Querfurt und das Amtsgericht in Weissenfels werden moeglicherweise den Standpunkt vertreten, dass sie nicht zustaendig seien; das Amtsgericht in Weissenfels deshalb nicht, weil die Frau nicht mehr in diesem Sprengel wohnt, das Amtsgericht in Querfurt, weil in seinem Sprengel die Parteien nicht ihren letzten gemeinsamen Aufenthaltsort hatten. Also echte Gesetzesluecke? Das darf nicht sein, schon im Interesse der doch stets nach Moeglichkeit zu wahrenden Rechts- und Gerichtseinheit Deutschlands. Nach meiner Meinung ist das Amtsgericht in Weissenfels zustaendig. ? 606 n. F. ZPO in Verbindung mit der VO vom 21. Dezember 1948 ist m. E. fuer die sowjetisch besetzte Zone dahin zu lesen und zu verstehen, dass dasjenige Amtsgericht zustaendig ist, in dessen Bezirk die Parteien ihren letzten gemeinsamen gewoehnlichen Aufenthaltsort hatten, wenn noch einer von beiden Ehegatten im Bezirk des uebergeordneten Landgerichts lebt. Jede andere Auslegung wuerde zu bedauerlichen Luecken fuehren. Diese Auslegung ist auch sinnvoll und vernuenftig. Wenn die 4. DurchfVO zum EheG 38 es nicht mehr auf den Wohnsitz des Ehemannes, sondern auf den letzten gemeinsamen gewoehnlichen Aufenthaltsort abgestellt hat, so vor allem doch deshalb, weil sich an diesem Orte das eheliche Leben der Parteien und die ehelichen Verfehlungen abgespielt hatten, die Zeugen usw. also hier wohnen. Alle diese Ueberlegungen zwingen zur Annahme der Zustaendigkeit des Amtsgerichts in Weissenfels in dem hier gebildeten Falle. Rechtsanwaeltin Dr. Meier-Scherling, Naumburg/Saale Ist ? 247 des Strafgesetzbuches noch zeitgemaess? Nach ? 247 Strafgesetzbuch bleibt ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, die von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden ist, straflos. Dazu ein Beispiel aus der Praxis; Eine Ehe ist innerlich zerbrochen, besteht aber formell noch. Die Ehescheidung schwebt, die Ehegatten leben getrennt. Der Hausrat ist im Wesentlichen bei dem Manne geblieben, den die Frau verlassen musste, nachdem er sie misshandelt hatte. Er ist zum Teil Eigentum der Frau, zum Teil Miteigentum der Ehegatten. Ohne eine Entscheidung des Gerichts abzuwarten, transportiert der Mann eines Tages den Hausrat ab, weigert sich anzugeben, wohin er ihn gebracht hat und verkauft und verschiebt ihn nach seinem Belieben. Der Frau steht hiergegen keinerlei strafrechtlicher Schutz zur Seite, da die Ehe noch besteht. Gewiss kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Sicherung des Hausrates erlassen. Diese werden aber sehr oft zu spaet kommen und sich im allgemeinen darauf beschraenken muessen, dem betreffenden Ehegatten bei Vermeidung gerichtlich festzusetzender Strafen die Verfuegung ueber den Hausrat zu verbieten, ein Mittel, das erfahrungsgemaess in der Praxis ebenso wirksam ist, wie der dem geschaedigten Ehegatten theoretisch verbleibende Anspruch auf Schadensersatz ihr praktisch hilft. Da der Satz: ?Zwischen Ehegatten gibt es keinen Diebstahl? sich im Gegensatz zu anderen Rechtsgrundsaetzen, auch solchen von allgemeiner Bedeutung einer starken Popularitaet erfreut, fuehlt sich der schuldige Teil voellig sicher und fuehrt seine Dispositionen, wie etwa den Abtransport, in aller Oeffentlichkeit durch; weiss er doch, dass auch die polizeilichen Organe ein Eingreifen ablehnen, weil es sich nicht um eine strafbare Handlung handelt. Diese Schwierigkeiten treten staerker in Erscheinung, seitdem das neue Verfahrensrecht in Ehesachen (VO vom 21. Dezember 1948 nebst Durchf.VO vom 17. Mai 1949, ZVOB1. 588 und 325) eine Teilung des Hausrates schon waehrend der Ehe zulaesst und damit der Streit ueber den Hausrat schon bei Bestehen der Ehe akut wird. Die Gefahr, dass einer der Ehegatten unter Ausnutzung der Straflosigkeit die Durchfuehrung der zu erwartenden gerichtlichen Entscheidungen ueber den Hausrat sabotiert und den Hausrat verschiebt, ist jetzt naturgemaess viel groesser, als unter der Herrschaft des alten Verfahrens. Nach diesem war die rechtskraeftige Scheidung der Ehe Voraussetzung fuer die Einleitung eines Hausratsverfahrens; in dem Zeitpunkt, in dem diese Fragen akut und behandelt wurden, bestand also keine Straflosigkeit mehr. Jetzt aber findet das Teilungsverfahren normalerweise waehrend des Eheprozesses statt, zu einer Zeit also, in der die Straflosigkeit noch besteht. Es kann also z. B. gegen ein Scheidungsurteil nebst Beschluss ueber den Hausrat lediglich zu dem Zweck ein Rechtsmittel eingelegt werden, die Rechtskraft dieser Entscheidungen hinauszuschiieben und dadurch Zeit fuer die straflose Verschiebung der dem anderen Teil oder beiden gemeinsam gehoerenden Hausratsstuecke zu gewinnen. Das ist ein sehr bedenklicher Rechtszustand, dessen Bedenklichkeit nur wenig dadurch gemindert wird, dass nach ? 247 Absatz 3 StGB die Bestimmung ueber die Straflosigkeit auf Teilnehmer und Beguenstiger, die nicht in einem entsprechenden persoenlichen Verhaeltnis stehen, keine Anwendung findet. Wer sich einigermassen darauf versteht, wird schon fuer den notwendigen guten Glauben bei denjenigen, die ihm helfen, Sorge tragen. Uneroertert bleibe dabei in dieem Zusammenhang die recht interessante Rechtsfrage, inwieweit die Vermutung des ? 9 der Hausratsverordnung vom 21. Oktober 1944, demzufolge als ?gemeinsames Eigentum? gilt, was waehrend der Ehe fuer den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden ist, auch strafrechtliche Bedeutung haben kann. Auf der anderen Seite ist einzusehen, dass der Grundsatz, dass ein Diebstahl zwischen Ehegatten waehrend des Bestehens der Ehe straflos bleibt, seine ethische und historische Berechtigung hat. Es muesste also vielleicht bei der kuenftigen Gesetzgebung auf diesem Gebiet ein mittlerer Weg eingeschlagen werden. So waere es denkbar, die Strafbarkeit des Diebstahls oder der Unterschlagung zwischen Ehegatten von einem Antrag des verletzten Ehegatten abhaengig zu machen, der erst nach der Scheidung der Ehe und vielleicht auch dann erst nach Ablauf einer gewissen Frist etwa 3 Monate gestellt werden kann. Damit waere die strafrechtliche Schutzlosigkeit des geschaedigten Ehegatten, die jetzt in vielen Faellen besteht, beseitigt, ohne dass der Grundsatz, dass normalerweise Diebstahl und Unterschlagung zwischen Ehegatten straflos sind, verlassen wuerde. Dr. Rademacher, Amtsgerichtsrat in Borna. Nachrichten Erstes Zusammentreffen sowjetischer und deutscher Juristen Die Gesellschaft fuer Deutsch-Sowjetische Freundschaft hatte die deutschen Juristen und Juristen der Sowjetunion fuer den 4. Dezember 1949 nach Potsdam zu einer ?Konferenz der Juristen? eingeladen. Im Landestheater in Potsdam trafen sich 17 sowjetische Delegierte, eine grosse Zahl westdeutscher Gaeste und etwa 500 Juristen aus der Deutschen Demokratischen 314;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen Arbeit konfrontiert werden. Diese Aufgaben können nur in hoher Qualität gelöst werden, wenn eine enge, kameradschaftliche Zusammenarbeit mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit und ein Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, insbesondere zur Einflußnahme auf die Gewährleistung einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Entfaltung einer wirkungsvolleren Öffentlichkeitsarbeit, in der es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Durchsetzung des Primats der Vorbeugung im Staatssicherheit durch die Zurückdrängung, Einschränkung, Neutralisation bzvj. Beseit igung von Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung ira Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Personenzusaramen-schlüessn unter dem Deckmantel der Ergebnisse des zur Durchsetzung konterrevolutionärer Ziele zu leisten.

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