NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 321 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 321); ?Nach dem Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung von Friedlaender (dritte Auflage 1930) zu dem damaligen ? 32 bestehen die Handakten aus den zu einer Angelegenheit gehoerigen anlaesslich der anwaltlichen Taetigkeit in den Besitz des Rechtsanwalts gelangten oder von ihm hergestellten Urkunden und Belegen, sofern sie nicht ihrer Natur nach zur Einreihung in die Akten imgeeignet erscheinen. Schon nach dieser Begriffsbestimmung kann es zweifelhaft sein, ob eine Urtedisausfertigung die dem Anwalt nur als Vertreter seines Auftraggebers zugestellt ist, zu den Handakten zu rechnen ist. Das dem Anwalt zugestandene Zurueckbehaltungsrecht erstreckt sich grundsaetzlich auf alle Bestandteile der Handakten, soweit nicht Spezialbestimmungen ausdruecklich das Gegenteil vorschreiben, wie dies beispielsweise in ? 1425 Abs. 1, Satz 1 RVO fuer Quittungskarten angeordnet ist. Die Frage, ob auch vollstreckbare Titel von dem Zurueckbehaltungsrecht ausgenommen sein sollen, wird im Schrifttum verschieden beantwortet. Nach Friedlaender a. a. O. Anmerkung 28 fallen auch Vollstreckungstitel unter das Zurueckbehaltungsrecht, wogegen Vollmer (Rechtsanwaltsordnung, Berlin 1936, S. 62) vollstreckbare Titel von dem Zurueckbehaltungsrecht ausgenommen wissen will. Herrscht somit schon im Schrifttum keine uebereinstimmende Meinung, so kann nach Auffassung des Beschwerdegerichts im vorliegenden Fall fuer die Geltungmachung des Zurueckbehaltungsrechts um so weniger Raum sein, als es sich um ein Rechtsgestaltungsurteil handelt. Dazu kommt, dass nach Friedlaender die Zweck-- bestimmung des ? 36 Abs. 1 nicht die ist, dem Anwalt eine materielle dingliche Sicherheit fuer seine Forderung zu gewaehren; denn einen selbstaendig realisierbaren Vermoegenswert pflegen die Handakten nicht zu besitzen. Das Zurueckbehaltungsrecht solle es vielmehr dem Anwalt ermoeglichen, seine berechtigten Ansprueche gegen den : Auftraggeber auch ohne Prozess durchzusetzen und zahlungsunwillige Klienten auch ohne Anrufung des Gerichts zur Begleichung ihrer Schuld zu zwingen. Insoweit aber geht aus den Ehescheidungsakten 2 R 368/48 Bl. 8 hervor, dass der Antragsteller bereits vor dem 31. Oktober 1948 zweimal dem Antragsgegner mitgeteilt hat, dass es ihm durch die Waehrungsreform finanziell unmoeglich sei, 200 DM fluessig zu machen; er beziehe gegenwaertig nur eine Fuersorgeunterstuetzung von monatlich 30 DM. In Kenntnis dieser finanziellen Verhaeltnisse waere es nach Ansicht des Beschwerdegerichts Pflicht des Antragsgegners gewesen, entweder das Mandat niederzulegen oder fuer seinen Auftraggeber das Armenrecht zu beantragen. Indem er diese Pflicht versaeumt hat, hat er sich nunmehr auch des Rechts begeben, wegen der bei ihm entstandenen Auslagen und Gebuehren ein Zurueckbehaltungsrecht an der Ausfertigung des Ehescheidungsurteils vom 11. Januar 1949 auszuueben. Unter diesen Umstaenden kann dem Amtsgericht nicht darin zugestimmt werden, dass die tatsaechliche Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Da auf Grund des bei den Gerichtsakten befindlichen Zeugnisses zur Erlangung des Armenrechts der Antragsteller auch als arm im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Klaeger das Armenrecht zu bewilligen. Anmerkung : Die erste Reaktion auf die Lektuere des obenstehenden Beschlusses ist die Frage, aus welchem Grunde die Kammer das Vorliegen eines Rechtsschutsbeduerfnisses bejaht haben mag. Es scheint ihr entgangen zu sein, dass der Antragsteller sein Ziel doch wesentlich einfacher erreichen konnte als durch die Erhebung einer Klage gegen seinen frueheren Prozessbevollmaechtigten, naemlich dadurch, dass er ohne Anwaltszwang ? die Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Scheidungsurteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beantragte, die ihm gemaess ? 299 Abs. 1 ZPO ohne weiteres zu uebersenden war, die andererseits zur Vorlage beim Standesamt zwecks Eheschliessung denselben Zweck erfuellt haette wie die erste Ausfertigung. Der vorliegende Fall ist ein geradezu klassisches Beispiel fuer das Nichtvorhandensein eines Rechtsschutzbeduerfnisses, an dem die beabsichtigte Klage scheitern muss. Sieht man jedoch von diesem Mangel ab, der dem Beschluss im konkreten Fall die Grundlage nimmt, so ist den Ausfuehrungen des Beschlusses in ihrer allgemeinen Bedeutung voll beizupflichten. Insbesondere scheint es mir zutreffend, dass das Zurueckbehaltungsrecht des ? 36 der Rechtsanwaltsordnung sich nicht auf ein Rechts gestaltungsurteil erstrecken kann, dessen Besitz fuer den Status einer Person von Bedeutung ist, das also nicht lediglich einen Geldanspruch verkoerpert. Die Zurueckbehaltung eines solchen Urteils scheint mir nicht nur der Stellung und den Pflichten eines Anwalts zu widersprechen, sondern einem Verstoss gegen die guten Sitten gefaehrlich nahe zu kommen. Dr. H. Nathan ? 91 BGB, ?? 884, 887, 888 ZPO. Unter den heutigen wirtschaftlichen Verhaeltnissen gewinnt der Begriff ?unvertretbare Handlung? (? 888 ZPO) einen neuen Sinn. OLG Halle, Beschl. vom 27. Juni 1949 1W 172/48. Der Glaeubiger hat nach Erwirken eines rechtskraeftigen Urteils, durch welches die Schuldnerin zur Herausgabe eines bestimmten Damenpelzmantels, Persianerklaue mit Opossumkragen, oder im Falle des Unvermoegens zur Lieferung eines gleichartigen Pelzmantels, Persianerklaue mit Opossumkragen, verurteilt worden ist, die Zwangsvollstreckung aus dem Haupit- wie aus dem Hilfsanspruch ergebnislos vorgenommen. Auf Antrag des Glaeubigers ist der Schuldnerin durch Beschluss des Amtsgerichts vom 9. Februar 1948 unter Androhung einer Geldstrafe von 200 RM fuer den Faell der Nichterfuellung aufgegeben worden, einen gleichwertigen Pelzmantel bis zum 1. Juni 1948 zu liefern. Auf die Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 8. Oktober 1948 die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Glaeubigers. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt worden, ihr ist auch der Erfolg nicht zu versagen. Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Ersatzleistung durch Lieferung eines gleichwertigen Pelzmantels wird man zunaechst geneigt sein, diese als auf Leistung einer vertretbaren Sache gerichtet anzusehen und demgemaess ? 884 ZPO fuer die Vollstreckung anzuwenden, waehrend die Ersatzbeschaffung als vertretbare, durch einen Dritten moegliche, oder gar unvertretbare, ausschliesslich vom Willen des Schuldners abhaengige Handlung gemaess ?? 887, 888 ZPO in der Vollstreckung anzusehen mindestens ferner liegend, wenn nicht gar abwegig zu sein scheint, zumal ? 887 Abs. 3 ZPO die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung zur Erwirkung der Leistung der Sachen ausdruecklich ausschliesst. Bei Betrachtung der gegenwaertigen besonderen wirtschaftlichen Lage und der Eigenart des Gegenstandes der Vollstreckung wird man jedoch zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn die Zwangsvollstreckung, und zwar in dem gegebenen gesetzlichen Rahmen, weiter als Mittel zur Durchsetzung berechtigter Ansprueche gelten soll. Die Verpflichtung zur Lieferung eines gleichartigen Ersatzstueckes enthaelt fuer den Fall, dass der Schuldner nicht im Besitz einer solchen ist, fuer diesen zugleich die Auflage, sich ein solches Ersatzstueck zu verschaffen, sei es im Wege der Herstellung oder durch Besorgung und Erlangung von dritter Seite. Es kommt bei der Verschaffung darauf an, ob die Leistung der Sache oder ihre Besorgung; die Taetigkeit zu ihrer Erlangung, das Hauptgewicht des Vorganges traegt. Es sind Zweifel berechtigt, ob ein Pelzmantel ueberhaupt zu den vertretbaren Sachen gehoert, die nach Quantitaetsbemessung gemeinhin geleistet werden (? 884 ZPO) und gemaess der Begriffsbestimmung des ? 91 BGB bewegliche Sachen sind, die im Verkehr nach Zahl, Mass oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Man wird einen Pelzmantel nicht als Serienartikel, sondern lediglich als gattungsmaessig bestimmt anzusehen haben, so dass eine vertretbare Sache im engeren Sinne des ? 91 BGB nicht vorliegt. Bei der Beschaffung eines Pelzmantels als Mangelartikel liegt aber bei den heutigen Wirtschaftsverhaeltnissen das Schwergewicht auf der Beschaffungshandlung und die Leistung selbst tritt demgegenueber zurueck. Das Taetigwerden der ver- 321;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der Neues Deutschland., Breshnew, Sicherer Frieden in allen Teilen der Welt bleibt oberstes Ziel der Rede vor dejn indischen Parlament Neues Deutschland., Honecker, Bericht des Zentralkomitees der Sozialistischen Eijfh stdpartei Deutschland an den PrJsag der Dietz Verl Berlin : der Verlag Berlin Direktive des Parteitages der zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage und zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland.

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