NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 318 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 318); ?chens liegt im Hinblick auf dieses Alter durchaus nicht mehr voll in der Macht des Arztes. Die Annahme eines Dienstvertrages haette deshalb naeher gelegen. Aber auch in diesem Fall haette das Gericht zu keinem anderen Ergebnis kommen koennen. Haette der Beklagte nicht gekuendigt, so haette er den Vorschuss in voller Hoehe auf den spaeterhin abzurechnenden Betrag anrechnen muessen (vgl. Nathan, Neue Justiz 1949 8. 158, wo darauf hingewiesen wird, dass derartige Vorschuesse meistens auch gar nicht auf Sonderkonten gebucht werden, sondern wie endgueltige Rechnungsbetraege Verwendung finden). Die nach ? 623 BGB zulaessige Kuendigung unterliegt der Vorschrift des ? 138 BGB (vgl. RGR-Komm. ? 138 Anm. 1). Unter den gegebenen Umstaenden muss sie als sittenwidrig angesehen werden. Sie verfolgte ausschliesslich das Ziel, das Waehrungsrisiko auf den Klaeger abzuwaelzen. Waehrend der Beklagte die in den Monaten Mai bis Juni 1948 geleisteten Anzahlungen des Klaegers widerspruchslos hingenommen und auch seinerseits die aerztliche Behandlung begonnen hatte, kam es ihm mit der Kuendigung am 23. Juni 1948 lediglich darauf an, statt des einer Waehrungsreform ausgelieferten Kontoguthabens eine Forderung gegen den Klaeger zu besitzen, die sich vermutlich als stabil erweisen wuerde, wobei er jede Gefahr der Geldwertaenderung dem Klaeger zuschob. Mit dieser Rechtsaenderung ueberfiel er den Klaeger, der zufolge der tatsaechlichen Verhaeltnisse vollkommen ausserstande war, sich gegen den Waehrungsverlust zu schuetzen. Aber auch dann, wenn man die Kuendigung fuer wirksam haelt, kann das Ergebnis nicht anders sein. Die Verpflichtung zur Rueckzahlung des Vorschusses durch den Beklagten bestimmte sich dann nach den ?? 812, 818 BGB. Die Abwicklung von Schuldverhaeltnissen erfordert eine besondere Beurteilung des Parteiverhaltens im Hinblick auf die Waehrungsreform. Dieser Grundsatz fuehrte auch zur Formulierung der Vorschrift VIII Ziff. 3 der Durchfuehrungsbestimmungen zur Verordnung ueber die Waehrungsreform vom 21. Juni 1948, wonach ein Verschulden des Glaeubigers an der Verzoegerung der Erfuellung diesen den Umwertungsverlust tragen laesst. Entsprechend ist der vorliegende Fall zu beurteilen, in dem der Beklagte mit seiner Kuendigung bis zum Tage der Waehrungsreform wartete, um in letzter Minute eine Leistung zu erbringen, deren sofortige Faelligkeit er nur aus dem Grunde herbeifuehrte, um auf Kosten des vollkommen ueberraschten Vertragspartners dem Wertverlust zu entgehen. Eine solche Leistung kann, wenn der Empfaenger nicht einmal mehr Gelegenheit hatte, die Geldscheine umzutauschen, selbst nicht im Werte von 10 :1 als Erfuellung anerkannt werden. Es waere also auch dann im Sinne des Berufungsurteils zu erkennen gewesen, wenn das Gericht statt eines Werkvertrages einen Dienstvertrag angenommen haette. Dr. Werner Artzt ? 788 BGB VO ueber die Waehrungsreform in der sowjetischen Zone vom 21. Juni 1948 Art. VIII Ziff. 3 der Durchfuehrungsbestimmungen zur VO ueber die Waehrungsreform in der sowjetischen Zone vom 21. Juni 1948. Die uebergaebe eines Schecks hat keine schuldbefreiende Wirkung, sondern ist nur Zahlungsversuch. Eine Umwertung der Forderung im Verhaeltnis 1:10 tritt nicht schon dann ein, wenn der Glaeubiger, der kurz vor der Waehrungsreform zahlungshalber einen Schede entgegengenommen hat, keine aussergewoehnlichen Massnahmen ergriffen hat, um den Scheck sofort zur Auszahlung vorzulegen. OLG Gera, Urt. vom 22. April 1949 3 U 10/49. Tatbestand Die Parteien standen miteinander seit laengerer Zeit in Geschaeftsverbindung. Fuer Rechnung der Klaegerin hatte die ihr uebergeordnete Bewirtschaftungsstelle der Verklagten einen Kesselwagen mit Treibstoff zugehen lassen, wovon die Klaegerin am 18. Juni 1948 Kenntnis erhielt. Sie liess darauf der Verklagten am 22. Juni 1948 vormittags um etwa 11 Uhr die Rechnung ueber diese Lieferung vom 19. Juni 1948 ueber 10 489,98 RM zugehen. Die Verklagte uebersandte am selben Vormittag etwa 11.30 Uhr durch die Zeugin K. der Klaegerin einen Barscheck ueber den Rechnungsbetrag. Der Kassierer der Klaegerin Sch. nahm den Scheck, wenn auch mit Widerstreben, an und erteilte darueber eine Quittung mit dem Vermerk ?Eingang Vorbehalten?. Da der Kassenbote der Klaegerin bereits fortgegangen war, wurde der Scheck erst am naechsten Tage, also am 23. Juni 1948 der Bank praesentiert, von dieser aber nicht mehr angenommen, da an diesem Tage kein Bankverkehr mehr stattfand. Die Verklagte hat nur Vio des Rechnungsbetrages = 1059 RM bezahlt. Die Klaegerin hat daher Zahlung des Restbetrages verlangt und Klage erhoben mit dem An trage, die Verklagte zu verurteilen, an die Klaegerin 9440,98 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. Juli 1948 zu zahlen. Die Verklagte hat beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Sie fuehrt aus, die Klaegerin habe die ihr moegliche rechtzeitige Einloesung des Barschecks schuldhaft unterlassen, obwohl die Zeugin K. den Kassierer der Klaegerin noch ausdruecklich darauf hingewiesen habe, dass es sich um einen Barscheck handelte, und darum gebeten habe, den Scheck sofort bei der Bank einzureichen. Die Klaegerin habe die Verklagte auch nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass sie den Barscheck nicht einloesen werde und auch nicht darauf hingewiesen, dass sie den Scheck nicht mehr am selben Tage zur Bank bringen werde. Durch Verschulden der Klaegerin sei daher die Klageforderung vor Inkrafttreten der Waehrungsreform nicht mehr getilgt worden; der dadurch entstandene Verlust muesse von der Klaegerin getragen werden. Die Klaegerin hat demgegenueber behauptet, dass die Angestellte der Verklagten bei Uebergabe des Schecks darauf hingewiesen worden sei, dass der Bankbote der Klaegerin bereits unterwegs sei, und diese daher nicht in der Lage sei, den Scheck noch an diesem Tage zur Bank zu bringen. Von einem Verschulden der Klaegerin gemaess Abschnitt VIII Ziffer 3 der Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung der Waehrungsreform koenne keine Rede sein. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen K. und B. die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, dass der Kassierer der Klaegerin den Scheck an Erfuellungs Statt angenommen habe und dass damit die Gefahr und das Risiko der Waehrungsreform auf die Klaegerin uebergegangen sei. Im uebrigen habe es die Klaegerin verschuldet, dass der Scheck am 22. Juni 1948 nicht zur Bank gebracht worden sei, obwohl die Klaegerin noch besonders darauf hingewiesen worden sei. Gegen dieses Urteil legt die Klaegerin Berufung ein. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts zu aendern und die Verklagte nach dem Klageantrag zu verurteilen. Es sei nicht geklaert, ob der Scheck, wenn die Klaegerin ihn am 22. Juni etwa gegen 12 Uhr zur Bank gebracht haette, noch mit dem Datum dieses Tages gutgeschrieben worden waere oder die Bank ihr das Bargeld zur sofortigen Wiedereinzahlung auf ihr Konto ausgehaendigt haette, weil Scheeles, die nach 9.30 Uhr vormittags bei der Bank eingehen, erst am naechsten Tage valutiert wuerden. Die Verklagte beantragt, die Berufung zurueckzuweisen. Sie haelt ihre Ansicht aufrecht, dass die rechtzeitige Tilgung der Klageforderung durch ein Verschulden der Klaegerin verhindert worden sei. Entscheidungsgruende Die Berufung ist begruendet. Fuer die Annahme des Landgerichts, dass die Klaegerin den von der Verklagten am Vormittag des 22. Juni 1948 zugesandten Scheck nicht nur zahlungshalber, sondern an Erfuellungsstatt mit sofortiger schuldbefreiender Wirkung angenommen habe, fehlt es an jeder Grundlage. Die Uebergabe eines Schecks stellt einen Zahlungsversuch dar. Geleistet wird erst mit der Zahlung des Angewiesenen an den Glaeubiger (? 788 BGB). Dass im vorliegenden Falle zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart worden sei, ergibt sich aus den Aussagen der ver- 318;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der politischen Unter grundtätigkeit von Bedeutung sind - Anteil. Im Berichtszeitraum, konnte die positive Entwicklung der letzter Jahre auf dem Gebiet der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um die beabsichtigten, illegal die zu verlassen die sich zur Ausschleusung von Bürgern der in die Tätigkeit von Menschenhändlerbanden eingegliedert hatten die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze im Innern, der DDR. Der Schwerpunktorientierte Einsatz der ist besonders in folgenden verallgemeinerten Richtungen durchzuführen: Einsatz bei grenzspezifischen Sicherheitsüberprüfungen zu Personen, die unmittelbar zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der wirksamen Durchsetzung des sozialistischen Rechts zur Erfüllung des Klassenauftrages unter allen Lagebedingungen noch überzeugender zu gestalten und weiter zu vertiefen.

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