NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 318 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 318); ?chens liegt im Hinblick auf dieses Alter durchaus nicht mehr voll in der Macht des Arztes. Die Annahme eines Dienstvertrages haette deshalb naeher gelegen. Aber auch in diesem Fall haette das Gericht zu keinem anderen Ergebnis kommen koennen. Haette der Beklagte nicht gekuendigt, so haette er den Vorschuss in voller Hoehe auf den spaeterhin abzurechnenden Betrag anrechnen muessen (vgl. Nathan, Neue Justiz 1949 8. 158, wo darauf hingewiesen wird, dass derartige Vorschuesse meistens auch gar nicht auf Sonderkonten gebucht werden, sondern wie endgueltige Rechnungsbetraege Verwendung finden). Die nach ? 623 BGB zulaessige Kuendigung unterliegt der Vorschrift des ? 138 BGB (vgl. RGR-Komm. ? 138 Anm. 1). Unter den gegebenen Umstaenden muss sie als sittenwidrig angesehen werden. Sie verfolgte ausschliesslich das Ziel, das Waehrungsrisiko auf den Klaeger abzuwaelzen. Waehrend der Beklagte die in den Monaten Mai bis Juni 1948 geleisteten Anzahlungen des Klaegers widerspruchslos hingenommen und auch seinerseits die aerztliche Behandlung begonnen hatte, kam es ihm mit der Kuendigung am 23. Juni 1948 lediglich darauf an, statt des einer Waehrungsreform ausgelieferten Kontoguthabens eine Forderung gegen den Klaeger zu besitzen, die sich vermutlich als stabil erweisen wuerde, wobei er jede Gefahr der Geldwertaenderung dem Klaeger zuschob. Mit dieser Rechtsaenderung ueberfiel er den Klaeger, der zufolge der tatsaechlichen Verhaeltnisse vollkommen ausserstande war, sich gegen den Waehrungsverlust zu schuetzen. Aber auch dann, wenn man die Kuendigung fuer wirksam haelt, kann das Ergebnis nicht anders sein. Die Verpflichtung zur Rueckzahlung des Vorschusses durch den Beklagten bestimmte sich dann nach den ?? 812, 818 BGB. Die Abwicklung von Schuldverhaeltnissen erfordert eine besondere Beurteilung des Parteiverhaltens im Hinblick auf die Waehrungsreform. Dieser Grundsatz fuehrte auch zur Formulierung der Vorschrift VIII Ziff. 3 der Durchfuehrungsbestimmungen zur Verordnung ueber die Waehrungsreform vom 21. Juni 1948, wonach ein Verschulden des Glaeubigers an der Verzoegerung der Erfuellung diesen den Umwertungsverlust tragen laesst. Entsprechend ist der vorliegende Fall zu beurteilen, in dem der Beklagte mit seiner Kuendigung bis zum Tage der Waehrungsreform wartete, um in letzter Minute eine Leistung zu erbringen, deren sofortige Faelligkeit er nur aus dem Grunde herbeifuehrte, um auf Kosten des vollkommen ueberraschten Vertragspartners dem Wertverlust zu entgehen. Eine solche Leistung kann, wenn der Empfaenger nicht einmal mehr Gelegenheit hatte, die Geldscheine umzutauschen, selbst nicht im Werte von 10 :1 als Erfuellung anerkannt werden. Es waere also auch dann im Sinne des Berufungsurteils zu erkennen gewesen, wenn das Gericht statt eines Werkvertrages einen Dienstvertrag angenommen haette. Dr. Werner Artzt ? 788 BGB VO ueber die Waehrungsreform in der sowjetischen Zone vom 21. Juni 1948 Art. VIII Ziff. 3 der Durchfuehrungsbestimmungen zur VO ueber die Waehrungsreform in der sowjetischen Zone vom 21. Juni 1948. Die uebergaebe eines Schecks hat keine schuldbefreiende Wirkung, sondern ist nur Zahlungsversuch. Eine Umwertung der Forderung im Verhaeltnis 1:10 tritt nicht schon dann ein, wenn der Glaeubiger, der kurz vor der Waehrungsreform zahlungshalber einen Schede entgegengenommen hat, keine aussergewoehnlichen Massnahmen ergriffen hat, um den Scheck sofort zur Auszahlung vorzulegen. OLG Gera, Urt. vom 22. April 1949 3 U 10/49. Tatbestand Die Parteien standen miteinander seit laengerer Zeit in Geschaeftsverbindung. Fuer Rechnung der Klaegerin hatte die ihr uebergeordnete Bewirtschaftungsstelle der Verklagten einen Kesselwagen mit Treibstoff zugehen lassen, wovon die Klaegerin am 18. Juni 1948 Kenntnis erhielt. Sie liess darauf der Verklagten am 22. Juni 1948 vormittags um etwa 11 Uhr die Rechnung ueber diese Lieferung vom 19. Juni 1948 ueber 10 489,98 RM zugehen. Die Verklagte uebersandte am selben Vormittag etwa 11.30 Uhr durch die Zeugin K. der Klaegerin einen Barscheck ueber den Rechnungsbetrag. Der Kassierer der Klaegerin Sch. nahm den Scheck, wenn auch mit Widerstreben, an und erteilte darueber eine Quittung mit dem Vermerk ?Eingang Vorbehalten?. Da der Kassenbote der Klaegerin bereits fortgegangen war, wurde der Scheck erst am naechsten Tage, also am 23. Juni 1948 der Bank praesentiert, von dieser aber nicht mehr angenommen, da an diesem Tage kein Bankverkehr mehr stattfand. Die Verklagte hat nur Vio des Rechnungsbetrages = 1059 RM bezahlt. Die Klaegerin hat daher Zahlung des Restbetrages verlangt und Klage erhoben mit dem An trage, die Verklagte zu verurteilen, an die Klaegerin 9440,98 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. Juli 1948 zu zahlen. Die Verklagte hat beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Sie fuehrt aus, die Klaegerin habe die ihr moegliche rechtzeitige Einloesung des Barschecks schuldhaft unterlassen, obwohl die Zeugin K. den Kassierer der Klaegerin noch ausdruecklich darauf hingewiesen habe, dass es sich um einen Barscheck handelte, und darum gebeten habe, den Scheck sofort bei der Bank einzureichen. Die Klaegerin habe die Verklagte auch nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass sie den Barscheck nicht einloesen werde und auch nicht darauf hingewiesen, dass sie den Scheck nicht mehr am selben Tage zur Bank bringen werde. Durch Verschulden der Klaegerin sei daher die Klageforderung vor Inkrafttreten der Waehrungsreform nicht mehr getilgt worden; der dadurch entstandene Verlust muesse von der Klaegerin getragen werden. Die Klaegerin hat demgegenueber behauptet, dass die Angestellte der Verklagten bei Uebergabe des Schecks darauf hingewiesen worden sei, dass der Bankbote der Klaegerin bereits unterwegs sei, und diese daher nicht in der Lage sei, den Scheck noch an diesem Tage zur Bank zu bringen. Von einem Verschulden der Klaegerin gemaess Abschnitt VIII Ziffer 3 der Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung der Waehrungsreform koenne keine Rede sein. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen K. und B. die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, dass der Kassierer der Klaegerin den Scheck an Erfuellungs Statt angenommen habe und dass damit die Gefahr und das Risiko der Waehrungsreform auf die Klaegerin uebergegangen sei. Im uebrigen habe es die Klaegerin verschuldet, dass der Scheck am 22. Juni 1948 nicht zur Bank gebracht worden sei, obwohl die Klaegerin noch besonders darauf hingewiesen worden sei. Gegen dieses Urteil legt die Klaegerin Berufung ein. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts zu aendern und die Verklagte nach dem Klageantrag zu verurteilen. Es sei nicht geklaert, ob der Scheck, wenn die Klaegerin ihn am 22. Juni etwa gegen 12 Uhr zur Bank gebracht haette, noch mit dem Datum dieses Tages gutgeschrieben worden waere oder die Bank ihr das Bargeld zur sofortigen Wiedereinzahlung auf ihr Konto ausgehaendigt haette, weil Scheeles, die nach 9.30 Uhr vormittags bei der Bank eingehen, erst am naechsten Tage valutiert wuerden. Die Verklagte beantragt, die Berufung zurueckzuweisen. Sie haelt ihre Ansicht aufrecht, dass die rechtzeitige Tilgung der Klageforderung durch ein Verschulden der Klaegerin verhindert worden sei. Entscheidungsgruende Die Berufung ist begruendet. Fuer die Annahme des Landgerichts, dass die Klaegerin den von der Verklagten am Vormittag des 22. Juni 1948 zugesandten Scheck nicht nur zahlungshalber, sondern an Erfuellungsstatt mit sofortiger schuldbefreiender Wirkung angenommen habe, fehlt es an jeder Grundlage. Die Uebergabe eines Schecks stellt einen Zahlungsversuch dar. Geleistet wird erst mit der Zahlung des Angewiesenen an den Glaeubiger (? 788 BGB). Dass im vorliegenden Falle zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart worden sei, ergibt sich aus den Aussagen der ver- 318;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß mit diesen konkrete Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der aktiven Zusammenarbeit getroffen werden. Zeitweilige Unterbrechungen sind aktenkundig zu machen. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister oder durch seine Stellvertreter oder durch die in der der Eingabenordnung Staatssicherheit genannten Leiter. Entschädigungsansprüche von Bürgern bei Handlungen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Konsequenzen führen kann. zur Nichtwiederholung von Rechtsverletzungen und anderen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden oder die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu unterscheiden. Das Gesetz regelt den Erkenntnisstand über die Gefahr nicht einheitlich für alle Befugnisse, sondern für jede Befugnis gesondert.

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