NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 320 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 320); ?des Testators Niedergeschriebene im Rechtssinne Entwurf oder endgueltige Willenserklaerung gewesen ist, bedeutungslos werden. Zur Frage der Vernehmung der Beschwerdefuehrerin ist darauf hinzuwedsen, dass nach der Auffassung des Senats auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die eidliche Vernehmung des unmittelbar Beteiligten nicht grundsaetzlich ausgeschlossen ist. Das FGG regelt die Beweiserhebung in den ?? 12 und 15. Nach ? 12 hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. In ? 15 werden die Vorschriften der ZPO ueber den Zeugenbeweis, den Beweis durch Sachverstaendige und das Verfahren bei der Abnahme von Eiden fuer im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar erklaert. Dem Wortlaut nach haben also in diesem Verfahren von den Verfahrensvorschriften im zweiten Buch der ZPO (1. Abschnitt) nur die Titel 7, 8 und 11 Geltung, nicht also die ?? 445 ff. (Titel 10). Der Senat ist aber der Auffassung, dass bei der Auslegung und Anwendung des FGG, das aus dem Jahre 1898 stammt, nicht die seitdem zu verzeichnende . Weiterentwicklung des Zivilprozessrechts ausser Acht gelassen werden darf. Selbstverstaendlich werden Besonderheiten, die wesensmaessig im nichtstreitigen Verfahren begruendet Sind, der dem Wortlaut des FGG gegenueber erweiterten Anwendung zivilprozessualer Vorschriften auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vielfach entgegenstehen. Doch erscheint es geboten, immer wieder zu ppruefen, inwieweit es noch gerechtfertigt ist, die auf die ZPO verweisenden Vorschriften des FGG nach dem Stand des Zivilprozessrechts von 1898 auszulegen und anzuwenden. In seiner in der Neuen Justiz 1947 S. 161 abgedruckten Entscheidung hat der Senat den ? 357 ZPO (Parteioeffentlichkeit der Beweisaufnahme) fuer im Erbscheinverfahren anwendbar erklaert, obwohl im ? 15 FGG der Titel 5 des zweiten Buchs, Abschnitt 1 der ZPO nicht miterwaehnt ist (im Ergebnis zustimmend Fenner a. a. O. S. 162, 163). Im Hinblick auf den vorliegenden Fall fuehrt die Pruefung der Frage, ob auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zunaechst, soweit es sich speziell um das Erbschein-verfahren handelt die eidliche Vernehmung der unmittelbar Beteiligten zulaessig ist, zu ihrer Bejahung. Der zehnte Titel des bezeichneten Abschnitts der ZPO (?? 445 ff.) beruht auf der Zivilprozessnovelle von 1933 (vgl. das Gesetz zur Aenderung des Verfahrens in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933 RGBl. I 780 und die Neufassung der ZPO RGBl. I 821) und diese Novelle wiederum auf dem Entwurf von 1931. Es hat sich damals um eine grundlegende und ausgesprochen gesunde Fortentwicklung des Rechts gehandelt, um die in der Wissenschaft bereits lange Zeit lebhaft gekaempft worden war. Die Abschaffung des althergebrachten Parteieides als eines unendlich verwickelt und formalistisch geregelten und in der praktischen Wirkung geradezu verderblichen Beweismittels und die Einfuehrung der Parteivernehmung entsprach schliesslich einem fast allgemein geaeusserten Wunsch. Diese ist in jeder Hinsicht reines Beweismittel (vgl. Gaupp-Stedn-Jonas: Kommentar zur ZPO 16. Auflage unter II vor ? 445). Alle einem solchen fremden Elemente sind weggefallen. Wenn somit der Parteivernehmung im Sinne der ?? 445 ff. ZPO n. F. eine wesensmaessige Beziehung zu dem streitigen Charakter des Zaevilprozesses durchaus fehlt, bestehen nach der Auffassung des Senats keine Bedenken dagegen, sie in uneidlicher und in eidlicher Form auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedenfalls dann anzuwenden, wenn Vorschriften des materiellen Rechts strenge Anforderungen an die beweismaessige Tatsachenfeststellung enthalten, wie es in den ?? 2358, 2359 BGB hinsichtlich der Erbscheinerteilung der Fall ist. Es sind Faelle denkbar moeglicherweise gehoert der vorliegende dazu , in denen die letzte Klarheit nur durch die Vernehmung und eventuell die eidliche Vernehmung des Antragstellers oder Antraggegners selbst geschaffen werden kann. Die Auffassung von Schlegelberger (Kommentar zum FGG 6. Auflage Bd. 1 S. 172 Note 23 zu ? 12, S. 207 Note 27 zu ? 15), der die eidliche Parteivernehmung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit fuer nicht zulaessig haelt, kann somit Gel- tung nicht mehr beanspruchen. Als das Gesetz ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen wurde, kannte das deutsche Zivilprozessrecht wohl den Parteieid alter Form, der freilich fuer das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wesens-maessdg nicht in Frage kam, nicht aber die Partel-vemehmung als reines Beweismittel. Mit ihrer Einfuehrung ist eine Rechtsveraenderung eingetreten, die wie ausgefuehrt, auch fuer das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsaetzliche Bedeutung hat. ? 36 RAO. Der Rechtsanwalt kann an der Ausfertigung eines Rechtsgestaltungsurteiles ein Zurueckbehaltungsrecht gegenueber seinem Mandanten nichtausueben. OLG Gera, Beschluss v. 20. August 1949 1. T. 134/49. Durch rechtskraeftiges Urteil des Landgerichts E. vom 11. Januar 1949 2. R. 368/48 ist die Ehe des Antragstellers rechtskraeftig geschieden worden. In diesem Eherechtsstreit war Prozessbevollmaechtigter des Antragstellers Rechtsanwalt Sch. In einer vor der Geschaeftsstelle des Amtsgerichts W. am 3. Juni 1949 zu Protokoll gegebenen Erklaerung hat der AntragsteUer unter Ueberreichung des Armenrechtszeugnisses den Antrag gestellt, ihm das Armenrecht zu bewilligen zwecks Durchfuehrung einer Klage gegen den Rechtsanwalt Sch. in E. vor dem Amtsgericht E., mit dem Antraege, den Beklagten zu verurteilen, an den Klaeger Ausfertigung des Endurteils der Zivilkammer des Landgerichts E. vom 11. Januar 1949, betr. den Rechtsstreit K. gegen K. wegen Ehescheidung, sofort herauszugeben. Zur Begruendung der Klage und des Armenrechtsgesuches hat der AntragsteUer ausgefuehrt, dass er zur Wiederverheiratung der Urteilsausfertigung beduerfe, dass aber der Antragsgegner ihm die Herausgabe der in seinen Haenden befindlichen Urteilsausfertigung verweigere, die Aushaendigung vielmehr von der Zahlung der entstandenen Anwaltskosten in Hoehe von 349,50 DM abhaengig mache. Da er der AntragsteUer seit dem 15. September 1948 arbeitslos sei und lediglich eine Fuersorgeunterstuetzung beziehe, sei er nicht in der Lage, die Anwaltskosten zu bezahlen. Das Amtsgericht E. hat in dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juni 1949 das beantragte Armenrecht verweigert, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg biete. Denn gemaess ? 36 der Rechtsanwaltsordnung habe der Anwalt ein Zurueckbehaltungsrecht an den Handakten, somit auch an der Urteilsausfertigung, bis die vom Mandanten geschuldeten Gebuehren bezahlt waeren. Gegen diesen Beschluss hat der AntragsteUer in einer am 22. Juni 1949 zu Protokoll der Geschaeftsstelle des Amtsgerichts W. abgegebenen Erklaerung Beschwerde eingelegt mit dem Antraege, ihm unter Aufhebung des erwaehnten Beschlusses das Armenrecht zu bewilligen. Er vertrete den Standpunkt, dass das Scheidungsurteil, welches ein wichtiges Dokument fuer den Auftraggeber darstelle, nicht zu den Handakten des Rechtsanwalts gehoere. Die Ausfertigung des- Urteils sei nicht dem Antragsgegner, sondern diesem nur als Vertreter des Antragstellers zugestellt worden. Schliesslich habe auch an dem Inhalt des Urteils der AntragsteUer, nicht allein der Antragsgegner ein Interesse. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sie vielmehr dem Landgericht E. zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde ist nach ? 127 ZPO zulaessig, auch begruendet. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die von dem Antragsteller beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner auf Herausgabe der Ausfertigung des Ehescheidungsurteils vom 11. Januar 1949 keine Aussicht auf Erfolg bietet, weil nach ? 36 der Rechtsanwaltsordnung ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet sei, vor Empfang seiner Auslagen und Gebuehren die Handakten dem Auftraggeber herauszugeben, und weil die mit der Klage herausverlangte Urteilsausfertigung zu diesen Handakten gehoere. 320;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die richten,zu entlarven. Zielsetzung ist auch, für das offensive Vorgehen der Parteiund Staatsführung der Erkenntnisse zu erarbeiten, die die Ziele, Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Sicherheitszonen und Sperrgebieten darstellen können. Die erfolgt im engen operativen Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen auf der Grundlage konkreter Sicherungskonzeptionen Koordini rungs Vereinbarungen.

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