NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 317 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 317); ?Waehrend des ?Dritten Reiches? beschaeftigte sich R., der den Nazis keinerlei Konzessionen machte, mit geschichtlichen Studien und seinen tiefgehenden schoengeistigen Interessen und schrieb neben der bereits erwaehnten Biographie ueber Feuerbach eine Reihe meisterhafter Essays wie z. B. ?Gestalten und Gedanken?, Acht Studien (1944), ?Theodor Fontane oder Skepsis und Glaube? (1945), ?Lyrisches Lebensgeleite von Eichendorf bis Rilke? (1946). In mehreren Aufsaetzen in auslaendischen Zeitschriften befasste er sich in den Rechtsp Zivilrecht ?? 242, 611 ff., 631, 812 BGB, Verordnung ueber die Waehrungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948. Die Kuendigung eines Dienstvertrages kurz vor der Waehrungsreform, die nur den Zweck verfolgte, das Risiko eines Umwertungsverlustes auf den anderen Vertragsteil abzuwaelzen, verstoesst gegen die guten Sitten und ist deshalb nichtig. LG Erfurt, Urteil vom 4. Mai 1949 IS 57/49. Der Beklagte hatte im April 1943 vertraglich die zahnaerztliche Behandlung der 13jaehrigen Tochter des Klaegers uebernommen. Gemaess dem abgeschlossenen Vertrage sollte eine Stellungsaenderung der Zaehne vorgenommen werden, wofuer ein festes Honorar von 600 RM vereinbart war. Ueber die Faelligkeit des Honorars wurden mit Ausnahme der Abrede, dass dem Klaeger Vorauszahlungen gestattet sein sollten, keine besonderen Vereinbarungen getroffen. Der Klaeger hat an den Beklagten das zahnaerztliche Honorar von 600 RM in drei Raten von je 200 RM am 15. Mai, 24. Mai und 1. Juni 1948 gezahlt. Der Beklagte hat am 23. Juni 1948 dem Klaeger 400 RM zurueckgezahlt und ihm gegenueber die Erklaerung abgegeben, nur eine Anzahlung von 200 RM igelten lassen zu koennen. Die Zahlung des Restbetrages von 400 RM hat er in neuer Waehrung verlangt. Der Klaeger hat die Ruecknahme der 400 RM abgelehnt, woraufhin der Beklagte von dem Vertrage ueber die Behandlung der Tochter des Klaegers zurueckgetreten ist und dem Klaeger die gezahlten 600 RM zurueckgesandt hat. Der Klaeger hat den Betrag von 600 RM in alter Waehrung dem Beklagten aber sofort wieder zur Verfuegung gestellt und haelt diesen auch heute noch zur Verfuegung des Beklagten. Der Klaeger begehrt mit der Klage Rueckzahlung des an den Beklagten fuer zahnaerztliche Leistungen vorausgezahlten Honorarbetrages von 600 DM mit Ruecksicht darauf, dass der Beklagte die Behandlung der Tochter des Klaegers abgelehnt habe und der von ihm vorschussweise gezahlte Honorarbetrag von 600 RM somit aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurueckzuzahlen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist begruendet. Die Rechtsauffassung des Amtsgerichtes ist darauf gestuetzt, dass das Amtsgericht den zwischen den Prozessparteien abgeschlossenen Vertrag ueber die zahnaerztliche Behandlung der Tochter des Klaegers als Dienstvertrag gemaess den ?? 611 ff. BGB angesehen hat und den Beklagten demgemaess ein Recht auf jederzeitige Kuendigung dieses Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemaess ? 623 BGB zugebilligt hat. Unter dieser Voraussetzung ist die Rechtsansicht des Amtsgerichtes folgerichtig begruendet und durchgefuehrt. Das Landgericht hat den zwischen den Prozessparteien abgeschlossenen Vertrag jedoch in Abweichung hiervon als Werkvertrag im Sinne von ?? 631 ff. BGB angesehen, da Vertragsgegenstand nicht die Leistung von zahnaerztlichen Diensten, sondern die Herstellung eines den Vertragsgegenstand bildenden Werkes, naemlich die Durchfuehrung der Stellungsaenderung der Zaehne bei der Tochter des Klaegers gewesen ist. Massgeblich fuer die rechtliche Beurteilung des Vertragsverhaeltnisses zwischen den Prozessparteien war nicht die Dienstleistung als solche, naemlich die Vornahme zahnaerztlicher Behandlung, sondern der durch diese Dienstleistung herbeizufuehrende Erfolg, naemlich die Durch- Jahren 1934 bis 1938 mit dem Studium des englischen, amerikanischen und indischen Rechtes. Gustav Radbruch war Philosoph und Kuenstler, Rechts-wisenschaftler und Strafrechtslehrer von hohem Rang, vor allem aber auch ein politischer Kaempfer auf dem Gebiete der Justiz, wie es in Deutschland bisher nur wenige gegeben hat. In der Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft und des Kampfes um das Recht in Deutschland wird er stets einen hervorragenden Platz einnehmen. Dr. Schultes rechung fuehrung der Stellungsaenderung der Zaehne bei der Tochter des Klaegers. Das Landgericht befindet sich bei dieser Rechtsauffassung im Einklang mit der einschlaegigen Rechtsprechung, die das Vertragsverhaeltnis mit einem Zahnarzt zur Durchfuehrung zahnaerztlicher Leistungen nicht einheitlich klassifiziert, sondern die Entscheidung dieser Frage auf die Taetigkeit des Zahnarztes im Einzelfalle abstellt, die Gegenstand des Vertrages war. Im vorliegenden Falle spricht aber neben der Art der den Vertragsgegenstand bildenden Leistung, naemlich der Durchfuehrung der Stellungsaenderung der Zaehne, fuer das Vorliegen eines Werkvertrages, dass die zwischen den Prozessparteien vereinbarte Verguetung pauschal auf 600 DM festgesetzt und nicht von dem Umfange und der vom Beklagten zur Herbeifuehrung dieses Erfolges aufzuwendenden zahnaerztlichen Taetigkeit abhaengig gemacht worden ist. Da ein Werkvertrag nach ?? 631 ff. BGB zwischen den Parteien vorliegt, hat aber dem Beklagten ein Recht auf Kuendigung dieses Vertrages nicht zugestanden. Er war vielmehr verpflichtet, die zahnaerztliche Behandlung durchzufuehren und den von ihm vertraglich zugesagten Erfolg herbeizufuehren, und konnte das Vertragsverhaeltnis wegen der zwischen den Parteien infolge der Waehrungsreform aufgetretenen Zahlungsdifferenzen nicht kuendigen. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte den vertraglichen vereinbarten Gegenwert von 600 RM nicht unmittelbar vor der Waehrungsreform erhalten hat, die Zahlungen des Klaegers vielmehr zu Zeitpunkten geleistet worden sind, wo feste Anhaltspunkte fuer das Eintreten einer kuenftigen Waehrungsreform nicht vorhanden waren und der Beklagte demgemaess in der Lage war, den vom Klaeger gezahlten Gegenwert noch als Betriebskapital fuer seine zahnaerztliche Praxis zu verwenden. Demgemaess ist auch nicht anzuerkennen, dass die Vorauszahlung des Klaegers etwa unter Ausnutzung der Waehrungsreform erfolgt sei und somit gegen Treu und Glauben verstoesst. Da der Beklagte die Weiterbehandlung der Tochter des Klaegers abgelehnt und der Klaeger davon Abstand genommen hat, Erfuellung des mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages zu verlangen, ist das zwischen den Prozessparteien abgeschlossene Vertragsverhaeltnis im Wege gegenseitiger Uebereinkunft aufgeloest worden. Der Beklagte ist sonach nach ? 812 BGB zur Rueckzahlung der vom Klaeger geleisteten Anzahlung von 600 DM verpflichtet. Nach VI Ziff. 18 der Verordnung ueber die Waehrungsreform in der SBZ bleiben aber innerdeutsche Vertragsverpflichtungen durch die Waehrungsreform unberuehrt und unveraendert, so dass die Zahlungsverpflichtung des Beklagten nunmehr nach Durchfuehrung der Waehrungsreform in neuer Waehrung ohne Abwertung zu erfolgen hat. Schuldbefreiend kann die Rueckzahlung der 600 RM, die am 23. Juni 1948 vom Beklagten an den Klaeger in alter Waehrung vorgenommen worden ist, fuer den Beklagten nicht wirken. Diese Rueckzahlung war vielmehr unzweideutig auf ein Abwaelzen des Risikos der Waehrungsreform auf den Klaeger abgestellt, verstoesst also gegen Treu und Glauben und kann somit gemaess ? 242 BGB nicht als Erfuellung der Verpflichtung des Beklagten aus dem aufgehobenen Vertragsverhaeltnis nach ? 362 BGB angesehen werden. Anmerkung: Die Beurteilung des Vertragsverhaeltnisses als Werkvertrag erscheint nicht ausreichend begruendet. Die Stellungsaenderung der Zaehne eines 13jaehrigen Maed- 317;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und ihre sonstige Tätigkeit im Zusammenhang mit Strafverfahren leistet, sondern daß es eine ihrer wesentlichen darüber hinaus gehenden Aufgaben ist, zur ständigen Erweiterung des Informationspotentials über die Pläne und Absichten des Feindes, Angriffsrichtungen, Zielgruppen, Mittel und Methoden der Banden; Ansatzpunkte zur Qualifizierung der Bandenbelcärr.pfung sowie Kräfte und Möglichkeiten, die auf der Grundlage der Hiderspräche und Differenzierungsprozesse im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen der Feindzentralen zur Ausnutzung der neuen Bedingungen allseitig aufzuklären und damit die Abwehrarbeit wirkungsvoll zu unterstützen. Die Durchsetzung der dazu von mir bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage ihm zur Ver- ilsn wird es dem Untersuchungsführer fqtige Abstimmungen mit dem verantwortlichen entstandenen Situation ableitbaren und cr-. Eine weitere Grundsituation, die den Untersuchungsführer zwingt.

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