NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 317 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 317); ?Waehrend des ?Dritten Reiches? beschaeftigte sich R., der den Nazis keinerlei Konzessionen machte, mit geschichtlichen Studien und seinen tiefgehenden schoengeistigen Interessen und schrieb neben der bereits erwaehnten Biographie ueber Feuerbach eine Reihe meisterhafter Essays wie z. B. ?Gestalten und Gedanken?, Acht Studien (1944), ?Theodor Fontane oder Skepsis und Glaube? (1945), ?Lyrisches Lebensgeleite von Eichendorf bis Rilke? (1946). In mehreren Aufsaetzen in auslaendischen Zeitschriften befasste er sich in den Rechtsp Zivilrecht ?? 242, 611 ff., 631, 812 BGB, Verordnung ueber die Waehrungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948. Die Kuendigung eines Dienstvertrages kurz vor der Waehrungsreform, die nur den Zweck verfolgte, das Risiko eines Umwertungsverlustes auf den anderen Vertragsteil abzuwaelzen, verstoesst gegen die guten Sitten und ist deshalb nichtig. LG Erfurt, Urteil vom 4. Mai 1949 IS 57/49. Der Beklagte hatte im April 1943 vertraglich die zahnaerztliche Behandlung der 13jaehrigen Tochter des Klaegers uebernommen. Gemaess dem abgeschlossenen Vertrage sollte eine Stellungsaenderung der Zaehne vorgenommen werden, wofuer ein festes Honorar von 600 RM vereinbart war. Ueber die Faelligkeit des Honorars wurden mit Ausnahme der Abrede, dass dem Klaeger Vorauszahlungen gestattet sein sollten, keine besonderen Vereinbarungen getroffen. Der Klaeger hat an den Beklagten das zahnaerztliche Honorar von 600 RM in drei Raten von je 200 RM am 15. Mai, 24. Mai und 1. Juni 1948 gezahlt. Der Beklagte hat am 23. Juni 1948 dem Klaeger 400 RM zurueckgezahlt und ihm gegenueber die Erklaerung abgegeben, nur eine Anzahlung von 200 RM igelten lassen zu koennen. Die Zahlung des Restbetrages von 400 RM hat er in neuer Waehrung verlangt. Der Klaeger hat die Ruecknahme der 400 RM abgelehnt, woraufhin der Beklagte von dem Vertrage ueber die Behandlung der Tochter des Klaegers zurueckgetreten ist und dem Klaeger die gezahlten 600 RM zurueckgesandt hat. Der Klaeger hat den Betrag von 600 RM in alter Waehrung dem Beklagten aber sofort wieder zur Verfuegung gestellt und haelt diesen auch heute noch zur Verfuegung des Beklagten. Der Klaeger begehrt mit der Klage Rueckzahlung des an den Beklagten fuer zahnaerztliche Leistungen vorausgezahlten Honorarbetrages von 600 DM mit Ruecksicht darauf, dass der Beklagte die Behandlung der Tochter des Klaegers abgelehnt habe und der von ihm vorschussweise gezahlte Honorarbetrag von 600 RM somit aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurueckzuzahlen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist begruendet. Die Rechtsauffassung des Amtsgerichtes ist darauf gestuetzt, dass das Amtsgericht den zwischen den Prozessparteien abgeschlossenen Vertrag ueber die zahnaerztliche Behandlung der Tochter des Klaegers als Dienstvertrag gemaess den ?? 611 ff. BGB angesehen hat und den Beklagten demgemaess ein Recht auf jederzeitige Kuendigung dieses Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemaess ? 623 BGB zugebilligt hat. Unter dieser Voraussetzung ist die Rechtsansicht des Amtsgerichtes folgerichtig begruendet und durchgefuehrt. Das Landgericht hat den zwischen den Prozessparteien abgeschlossenen Vertrag jedoch in Abweichung hiervon als Werkvertrag im Sinne von ?? 631 ff. BGB angesehen, da Vertragsgegenstand nicht die Leistung von zahnaerztlichen Diensten, sondern die Herstellung eines den Vertragsgegenstand bildenden Werkes, naemlich die Durchfuehrung der Stellungsaenderung der Zaehne bei der Tochter des Klaegers gewesen ist. Massgeblich fuer die rechtliche Beurteilung des Vertragsverhaeltnisses zwischen den Prozessparteien war nicht die Dienstleistung als solche, naemlich die Vornahme zahnaerztlicher Behandlung, sondern der durch diese Dienstleistung herbeizufuehrende Erfolg, naemlich die Durch- Jahren 1934 bis 1938 mit dem Studium des englischen, amerikanischen und indischen Rechtes. Gustav Radbruch war Philosoph und Kuenstler, Rechts-wisenschaftler und Strafrechtslehrer von hohem Rang, vor allem aber auch ein politischer Kaempfer auf dem Gebiete der Justiz, wie es in Deutschland bisher nur wenige gegeben hat. In der Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft und des Kampfes um das Recht in Deutschland wird er stets einen hervorragenden Platz einnehmen. Dr. Schultes rechung fuehrung der Stellungsaenderung der Zaehne bei der Tochter des Klaegers. Das Landgericht befindet sich bei dieser Rechtsauffassung im Einklang mit der einschlaegigen Rechtsprechung, die das Vertragsverhaeltnis mit einem Zahnarzt zur Durchfuehrung zahnaerztlicher Leistungen nicht einheitlich klassifiziert, sondern die Entscheidung dieser Frage auf die Taetigkeit des Zahnarztes im Einzelfalle abstellt, die Gegenstand des Vertrages war. Im vorliegenden Falle spricht aber neben der Art der den Vertragsgegenstand bildenden Leistung, naemlich der Durchfuehrung der Stellungsaenderung der Zaehne, fuer das Vorliegen eines Werkvertrages, dass die zwischen den Prozessparteien vereinbarte Verguetung pauschal auf 600 DM festgesetzt und nicht von dem Umfange und der vom Beklagten zur Herbeifuehrung dieses Erfolges aufzuwendenden zahnaerztlichen Taetigkeit abhaengig gemacht worden ist. Da ein Werkvertrag nach ?? 631 ff. BGB zwischen den Parteien vorliegt, hat aber dem Beklagten ein Recht auf Kuendigung dieses Vertrages nicht zugestanden. Er war vielmehr verpflichtet, die zahnaerztliche Behandlung durchzufuehren und den von ihm vertraglich zugesagten Erfolg herbeizufuehren, und konnte das Vertragsverhaeltnis wegen der zwischen den Parteien infolge der Waehrungsreform aufgetretenen Zahlungsdifferenzen nicht kuendigen. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte den vertraglichen vereinbarten Gegenwert von 600 RM nicht unmittelbar vor der Waehrungsreform erhalten hat, die Zahlungen des Klaegers vielmehr zu Zeitpunkten geleistet worden sind, wo feste Anhaltspunkte fuer das Eintreten einer kuenftigen Waehrungsreform nicht vorhanden waren und der Beklagte demgemaess in der Lage war, den vom Klaeger gezahlten Gegenwert noch als Betriebskapital fuer seine zahnaerztliche Praxis zu verwenden. Demgemaess ist auch nicht anzuerkennen, dass die Vorauszahlung des Klaegers etwa unter Ausnutzung der Waehrungsreform erfolgt sei und somit gegen Treu und Glauben verstoesst. Da der Beklagte die Weiterbehandlung der Tochter des Klaegers abgelehnt und der Klaeger davon Abstand genommen hat, Erfuellung des mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages zu verlangen, ist das zwischen den Prozessparteien abgeschlossene Vertragsverhaeltnis im Wege gegenseitiger Uebereinkunft aufgeloest worden. Der Beklagte ist sonach nach ? 812 BGB zur Rueckzahlung der vom Klaeger geleisteten Anzahlung von 600 DM verpflichtet. Nach VI Ziff. 18 der Verordnung ueber die Waehrungsreform in der SBZ bleiben aber innerdeutsche Vertragsverpflichtungen durch die Waehrungsreform unberuehrt und unveraendert, so dass die Zahlungsverpflichtung des Beklagten nunmehr nach Durchfuehrung der Waehrungsreform in neuer Waehrung ohne Abwertung zu erfolgen hat. Schuldbefreiend kann die Rueckzahlung der 600 RM, die am 23. Juni 1948 vom Beklagten an den Klaeger in alter Waehrung vorgenommen worden ist, fuer den Beklagten nicht wirken. Diese Rueckzahlung war vielmehr unzweideutig auf ein Abwaelzen des Risikos der Waehrungsreform auf den Klaeger abgestellt, verstoesst also gegen Treu und Glauben und kann somit gemaess ? 242 BGB nicht als Erfuellung der Verpflichtung des Beklagten aus dem aufgehobenen Vertragsverhaeltnis nach ? 362 BGB angesehen werden. Anmerkung: Die Beurteilung des Vertragsverhaeltnisses als Werkvertrag erscheint nicht ausreichend begruendet. Die Stellungsaenderung der Zaehne eines 13jaehrigen Maed- 317;
Dokument Seite 317 Dokument Seite 317

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszuqehen, daß die Sammlung von Informationen im tvollzuq zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtunqen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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