NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 312 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 312); ?Problemen des Grundgesetzes dem Anfaenger die Vertiefung zu erleichtern, wird beeintraechtigt durch eine mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl. Es ist auf jeden Fall unbegreiflich und wirft ein bedenkliches Licht auf die westdeutschen Universitaetsverhaeltnisse, wenn Giese nach seiner Ankuendigung im Vorwort, dass er auf ?wertvoll bleibendes aelteres Schrifttum aus wissenschaftlich grosser und gluecklicher Vergangenheit? (Seite V) hinweisen wolle, nicht nur schon ausgesprochen den Nazismus vorbereitende Schriften von Koellreutter anfuehrt, sondern auch Franz Wieackers ?Wandlungen der Eigentumsverfassung?, die sich eindeutig zum Nazismus bekennen und ein Produkt nazistischer sog. ?Hechtsauffassungen? sind Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Buch Gieses einmal deutlich zeigt, wie sehr eine formaljuristische Behandlung gerade von Verfassungsproblemen hoffnungslos Schiffbruch erleiden muss und in welcher Sackgasse sich eine Jurisprudenz befindet, die nicht den Weg zu einer von den sozialoekonomischen Grundlagen jeder Gesellschaft ausgehenden Methode findet. Andererseits ist es ein erschuetterndes Dokument des inneren Zwiespalts eines in den Grenzen seiner formalen Methode wissenschaftlich sauber arbeitenden Staatsrechtlers zwischen seiner Erkenntnis und der fuer ihn im westdeutschen Interventionsgebiet bestehenden Beschraenkungen, seine Erkenntnisse aussprechen zu koennen. Trotz aller dieser Maengel aber werden die nationalbewussten Menschen in ganz Deutschland Giese Dank wissen fuer seinen mutigen Hinweis auf die ueber allem politischen Geschehen im Bonner Protektorat stehende ?Weisung? und seinem Buch schon wegen dieses die ganze Notwendigkeit und die grossen Aufgaben des Kampfes der Nationalen Front um die Herstellung der Einheit Deutschlands auf zeigenden Hinweises Verbreitung -wuenschen. Belastungen volkseigener Betriebe durch Ansiedlungsgenehmigungen aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945 in den Laendern Brandenburg, Sachsen-Anhalt und in Teilen von Sachsen Von H. E. Krueger, Justitiar I. Die Unternehmen vornehmlich des Bergbaues und der Energieerzeugung haben im Zuge des Neu-Auf-schlusses von Mineralvorkommen oder der Errichtung neuer Erzeugungsanlagen aus praktischen Gruenden haeufig Siedlungen und Kolonien ausserhalb einer zusammenhaengenden Ortschaft errichten muessen. Sie bedurften dazu nach ? 13 des preuss. Ansiedlungsgesetzes vom 10. August 1904 (GS S. 227) einer vom Kreisausschuss (jetzt Landrat), in Stadtkreisen von der Orts-polizedbehoerde zu erteilenden Ansiedlungsgenehmigung. Nach ?? 17 und 17 a a. a. O. waren diese fast ausnahmslos mit gewissen Auflagen verbunden, deren Erfuellung entweder Bedingung fuer die Erteilung einer Genehmigung war, oder die in der Genehmigung oder in einem spaeteren Bescheid dem Unternehmen auferlegt wurden. Die Unternehmen waren bei Inanspruchnahme der Ansiedlungsgenehmigung nach ? 17 Abs. 4 und ? 17 a Abs. 5 a. a. O. ?zu diesen Leistungen verpflichtet?. Die hauptsaechlichsten Verpflichtungen bezogen sich auf die Sicherung und Foerderung des Schul- und Kirchenwesens in den Kolonien, wie auch auf die Errichtung zahlreicher, der Allgemeinheit dienender Einrichtungen. So konnten die Gruender einer Ansiedlung z. B. verpflichtet werden, Schulen und Kirchen mit den dazugehoerigen Lehrer- und Pfarrhaeusern selbst zu errichten, Friedhoefe, Kanalisationsanlagen, Lichtleitungen anzulegen und Feuerloeschmoeglichkeiten bereitzustellen und zu unterhalten. Die Gruender hatten ferner an die naechstgelegene Gemeinde zur Deckung erhoehter Verwaltungskosten durch Einstellung zusaetzlicher Buerokraefte festgelegte jaehrliche Entschaedigungen zu zahlen. Falls Kinder aus der Kolonie die naechstgelegene Schule besuchten, hatten die Gruender der Ansiedlung in der Regel zu den Schullasten anteilig beizutragen, wie sie auch fast regelmaessig verpflichtet wurden, an die Kirchengemeinde jaehrliche Zahlungen fuer Wegegelder der Geistlichen usw. zu leisten. Indem die ehemaligen Unternehmen zur Leistung der festgelegten Auflagen verpflichtet wurden, schuf das Gesetz einen oeffentlich-rechtlichen Titel, wobei entweder die Ansiedlungsgenehmigung selbst oder der spaeter erlassene Bescheid die Grundlage der Verpflichtung bildete. Die Vollstreckung konnte gegebenenfalls nach Massgabe der einschlaegigen Gesetze im Verwaltungszwangs ve rfahren erf olgent). II. Mit der Ueberfuehrung der frueheren Grossunternehmen des Monopolkapitals dn Volkseigentum ist es sowohl im Hinblick auf die zwingenden Vorschriften des Befehls 64/48 und dessen 1. AVO2), wie auch an- 1) Vgl. hierzu Kommentar von M. Petersen: ?Ansiedlungsgesetz" Seite 93: Carl Heymanns-Verlag, Berlin 1905. 2) ZVO Bl. 1948 Seite 140, 141. schliessend an die grundlegenden Ausfuehrungen von Selbmann, wonach es die Finanzpolitik der sowjetischen Besatzungszone und die Sicherung der Planerfuellung erfordern, ?im volkseigenen Sektor ernsthaft an die Bereinigung von uebernommenen Belastungen heranzugehen, die weder mit den jetzigen Produktionsaufgaben der Betriebe, noch mit ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung zu vereinbaren sind?3), zweifelhaft, ob die Verpflichtungen aus den Auflagen auch von den Vereinigungen volkseigener Betriebe zu erfuellen sind. Ziffer 3 der 1. AVO zu Befehl 64 besagt, dass Verbindlichkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden sind, von den Rechtstraegern volkseigener Betriebe nicht uebernommen werden. Ziffer 3 Abs. 4 a. a. O. dagegen besagt, dass Grunddienstbarkeiten bestehen bleiben, soweit sie oeffentlichen Interessen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechen. Darueber hinaus haben die Vereinigungen volkseigener Betriebe im allgemeinen- auch solche Verbindlichkeiten der alten Unternehmen uebernommen, deren Rechtsgrund auf der Verpflichtung des Wirt-schaftsuntemehmens zur Zahlung oeffentlicher Abgaben beruht. Demnach ist zunaechst zu untersuchen, ob die in den Ansiedlungsgenehmigungen enthaltenen Verpflichtungen derartige, aus zwingenden oeffentlich-rechtlichen Erwaegungen zu uebernehmende Belastungen darstellen. Das ist aber nicht der Fall. Der Umstand, dass die Leistungen gegebenenfalls im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden koennen, besagt noch nicht, dass jene mit zu den zwangslaeufig aus oeffentlich-rechtlichen Gruenden uebernommenen Verpflichtungen gehoeren. Der im preuss. Gesetz ueber die Zulassung des Verwaltungszwangsverfahrens vom 12. Juli 1933 (GS S. 252) enthaltene Katalog derjenigen Forderungen der oeffentlichen Hand, die im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden koennen, enthaelt zahlreiche Verbindlichkeiten, die bei Nichterfuellung durch das Altuntemehmen mit dessen Enteignung ebenfalls untergegangen sind. Auch die Verpflichtung zu fortlaufenden Zahlungen, z. B. aus einem in ? 1 Ziffer 3 b des Gesetzes angefuehrten Grundstueckskauf, ist mit der Enteignung und Ueberfuehrung in Volkseigentum erloschen. Die Forderungen koennen von volkseigenen Betrieben im Hinblick auf Ziffer 3 der 1. AVO zu Befehl 64/48 nicht mehr erfuellt werden. Es bleibt demnach zu pruefen, ob das den finanziellen Auflagen aus Ansiedlungsgenehmigungen zu Grunde liegende Schuldverhaeltnis eine ?oeffentliche Abgabe? im Sinne der auch vom volkseigenen Betrieb im allgemeinen uebernommenen oeffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ist. Nach der Definition von Hue de Grais4) 3) Vgl. F. Selbmann ?Der Volksbetrieb im Staatsbudget" in ?Die Wirtschaft?, 4. Jahrgang 1949, Seite 263. 4) ?Handbuch der Verfassung und Verwaltung?, Verlag von Julius Springer, Berlin 1926, Seite 193. 312;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik und im sozialistischen Lager und für den Aufbau des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus, besonders seines Kernstücks, des ökonomischen Systems, in der Deutschen Demokratischen Republik notwendig. Die Zusammenarbeit mit diesen hat gleichzeitig nach der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Schadens verursachender Handlungen. Die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit verlangt den zielgerichteten Einsatz der dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Gewinnung der benötigten Beweismittel erfoüerlich sind und - in welcher Richtung ihr Einsatz erfolgen muß. Schließlich ist der Gegenstand der Beweisfühfung ein entscheidendes Kriterium für die Einschätzung der Zusammensetzung, ihrer Qualität und operativen Zweckmäßigkeit sind die konkreten politisch-operativen Arbeitsergebnisse der ihr konkreter Anteil am inoffiziellen Informationsaufkommen der Diensteinheit.

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