NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 309 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 309); ?wenig angenehme Wahrheit offen auszusprechen. Der gleichen klaren Einsicht in die wirkliche staats- und voelkerrechtliche Lage der westdeutschen Besatzungszonen entspringen Gieses weitere Bemerkungen, dass der Parlamentarische Rat bei seiner Arbeit am Bonner Grundgesetz gegenueber den Richtlinien des ?Dokuments Nr. I? der Alliierten Militaerregierungen gebunden gewesen sei und dass dies, wie er sagt, ?gelegentlich zu Schwierigkeiten und schliesslich zu einem richtungsweisenden Eingreifen der Militaergou-vemeure in Gestalt des Frankfurter Memorandums vom 2. Maerz 1949? gefuehrt habe (S. 3). Wenn der Verfasser weiter die westdeutschen Ministerpraesidenten als ?fremdstaatlich autorisiert, aber eigenstaatlich amtierend? bezeichnet (S. 2), so verstehen wir bei dieser wie bei der vorher zitierten Formulierung, dass Giese bei dieser verhaltenen und den Kern der Dinge, naemlich eben die Tatsache einer interventionistischen Fremdherrschaft, nur andeutenden Ausdrucksweise damit rechnet und rechnen darf, dass gerade der westdeutsche Leser sie im Zusammenhang mit dem angefuehrten ersten Satz richtig und in ihrer ganzen Inhaltsschwere versteht. In Westdeutschland hat anscheinend auch die Entwicklung seit 1945 nichts daran aendern koennen, dass die in der deutschen Geschichte so haeufige tragische Notwendigkeit fuer deutsche nationalgesinnte Wissenschaftler, sich der Sprache Aesops bedienen zu muessen, weiter bestehen bleibt. Giese muss offenbar mit Ruecksicht auf die Verhaeltnisse im Westen Deutschlands den Versuch machen, trotz seiner klaren Einsichten in den Charakter der westdeutschen Verfassungssituation sich nicht in einem allzu krassen Widerspruch mit den offiziellen Verlautbarungen der Machthaber zu setzen und deren offene Desavouierung zu vermeiden. Dass er dabei sogar innere Widersprueche in seiner Darstellung in Kauf nimmt, die ihm nicht entgangen sein koennen, zeigt einmal mehr die Lage der Wissenschaft im Westdeutschen Inverventionsgebiet auf, deutet aber auch wohl darauf hin, wie sehr der Verfasser sich doch wohl aus Kenntnis der in Westdeutschland gegebenen Bedingungen fuer berechtigt haelt, anzunehmen, dass ihn die interessierten Kreise soweit verstehen, dass sein wissenschaftlicher Ruf dadurch nicht leidet. Noch ein weiteres Beispiel mag einerseits die Tatsache, dass der Verfasser in seinem Buch den wahren Charakter des Bonner Grundgesetzes als blosser Ausfuehrungsbestimmung zum Besatzungsstatut erkennt, und andererseits die objektiven Grenzen kennzeichnen, die der Moeglichkeit, solche Erkenntnisse auszusprechen, in Westdeutschland gesetzt sind. Giese nennt sein Buch: ?Grundgesetz fuer die Bundesrepublik Deutschland? und fuegt in ihm ganz selbstverstaendlich dem Bonner Grundgesetz das Besatzungsstatut bei; denn er weiss natuerlich, dass, wenn das Besatzungsstatut fehlen wuerde, sein Buch das ?Grundgeestz? der Bundesrepublik Deutschland ueberhaupt nicht enthalten wuerde, und er will dies wohl auch dem Leser zu verstehen geben. Aber er begnuegt sich andererseits mit dem blossen unkommentierten Abdruck des Besatzungsstatuts und verzichtet auch bei den Erlaeuterungen des Bonner ?Grundgesetzes? auf jede Bezugnahme auf das Besatzungsstatut und dessen Heranziehung zur Auslegung der Grundgesetzartikel. Niemand kann annehmen, dass ein so erfahrener Staatsrechtler wie Giese nicht die Notwendigkeit einer solchen Bezugnahme fuer eine wissenschaftlich korrekte Erlaeuterung der einzelnen Verfassungsartikel erkannt haette. Aber das haette zu Konsequenzen fuehren muessen, die zu ziehen Giese dem denkenden Leser selbst ueberlaesst, weil es fuer ihn hier offenbar eine unuebersteigbare Schranke gibt, die sicher nicht eine Schranke seines Erkennens, wohl aber eine Schranke der ?Freiheit der Wissenschaft? in einem imperialistischen Protektorat ist. Aus diesem Umstand ergeben sich die ernsten Maengel von Gieses Buch, die festzustellen gerade wegen seines grundsaetzlich richtigen Ausgangspunktes in besonderem Masse geboten ist und die leider den Wert beeintraechtigen, den dieses Buch fuer die Aufklaerung ueber die wahre staatsrechtliche Situation und fuer den Kampf um die nationale Befreiung Westdeutschlands und die Einheit Deutschlands haben koennte. Giese spricht aus, dass am Anfang des Grundgesetzes, d. h. also des Bonner Separatstaates, die ?Weisung? stand. Er deutet an, dass die Bonner Verfassung ohne das Besatzungsstatut niemals als das ?Grundgesetz? der Bonner Bundesrepublik angesprochen werden kann. Aber er vermeidet es, die einzelnen Verfassungsbestimmungen im Zusammenhand mit der gegebenen politischen und gesellschaftlichen Gesamtsituation darzustellen, um nicht zu ihm untragbar erscheinenden Konsequenzen zu gelangen. Das muss logischerweise zu einem Stehenbleiben bei einer abstrakt-formalen Auslegung des Grundgesetzes fuehren, die gerade wesentliche Fragen seiner Bedeutung und Anwendung nicht zu loesen vermag. Dies sei an einigen von vielen Beispielen verdeutlicht: Wie will Giese den Inhalt und die Wirkung der Bestimmung des Art. 20 Abs. 2 ?Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus? zutreffend erlaeutern, wenn er an dieser Stelle nicht auf Ziff. I, II, III und VIII des Besatzungsstatuts und auf die sozialen Machtverhaeltnisse in Westdeutschland eingeht, die ihren Niederschlag in der Eigentumsordnung des Grundgesetzes gefunden haben? Ferner: muss nicht jede Erlaeuterung des Art. 32, der die Zustaendigkeit des Bundes fuer die Pflege der auswaertigen Beziehungen festlegt, ohne Hinweis auf seine Aufhebung durch das Besatzungsstatut und das Statut der Hohen Alliierten Kommission wirklichkeitsfremd und illusorisch bleiben? Haette nicht bei der Behandlung des Verfahrens zur Verfassungsaenderung (Art. 79) gesagt werden muessen, dass dieses Verfahren durch Ziff. V des Besatzungsstatuts Veraenderungen erfahren hat, die die wirkliche Entscheidung ueber Verfassungsaenderungen in die Hand der Besatzungsbehoerden legt? Diese Beispiele fuer die Folgen der Nichtberuecksichtigung des Besatzungsstatuts bei Gieses Erlaeuterungen liessen sich beliebig fortsetzen, da das Grundgesetz als Ganzes ueberhaupt nur im Rahmen des Besatzungsstatuts Geltung hat. Alle Artikel des Grundgesetzes, die die Befugnisse der obersten Bundesorgane bestimmen, entbehren wegen der Vorbehaltsklausel der Ziff. II des Besatzungsstatuts und der Moeglichkeit ihrer schrankenlosen Ausdehnung nach Ziff. III und VIII Bestimmungen waere nur moeglich gewesen, wenn man sie auf der Grundlage der in Westdeutschland bestehenden Wirtschaftsordnung kommentiert haette. Dann wuerde sich der irreale Charakter dieser Grundrechte angesichts des krisenhaften Zustandes des westdeutschen Wirtschaftslebens zeigen. Bei der Erlaeuterung des Art. 25, der die allgemeinen Regeln des Voelkerrechts fuer Bestandteile des Bundesrechts erklaert, vermisst man eine Auseinandersetzung mit den Gruenden, die zur Ersetzung der Worte ?allgemein anerkannt? (vgl. Art. 4 der Weimarer Verfassung) durch das blosse Wort ?allgemein? gefuehrt haben. Es besteht offenbar zwischen dieser veraenderten Fassung und dem Art. 24 des Grundgesetzes insofern ein enger Zusammenhang, als man auch unabhaengig vom Willen der deutschen staatlichen Organe Voelkerrechtssaetze fuer deutsche Buerger fuer verbindlich erklaeren und damit prinzipiell auf wesentliche Souveraenitaetsrechte verzichten wollte. Auch umgeht Giese die Frage, ob die Verbindlichkeit voelkerrechtlicher Normen fuer deutsche Staatsbuerger unmittelbar besteht oder ob sie auf einer durch Art. 25 erfolgten Transformation in innerstaatliches Recht beruht. Zu begruessen ist die Auffassung des Verfassers, dass man den gleichen Schutz, wie ihn religioese Bekenntnisse nach Art. 33 des Grundgesetzes geniessen, auch nichtreligioesen Weltanschauungen zubilligen muesse (Erl. 4 zu Art. 33). Dagegen ist es einseitig gesehen, wenn er in Erl. 7 zu Art. 33 die fachliche Vorbildung als das Wesensmerkmal des Berufsbeamtentums bezeichnet. Das wirklich Typische am Berufsbeamten-tum, naemlich die unbedingte Treu- und Gehorsamspflicht gegenueber einem abstrakt und neutral gedachten Staat, tritt infolgedessen bei der Begriffsbestimmung des Berufsbeamtentums nicht genuegend hervor. In diesem Zusammenhang ist die offenbar zutreffende Bemerkung Gieses hervorzuheben, dass das Bonner Grundgesetz in seinem Art. 34 die Amtshaftung des Staates fuer Beamte jetzt auch auf nicht-hoheitliche Handlungen ausdehnt, so dass auch in diesem Bereich die strenge und weitgehende Amtshaftung an die Stelle der schwaecheren nach ? 31 in Verbindung mit ?? 89, 831 BGB tritt. Aber auch hier vermisst man 309;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Linie Untersuchung und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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