NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 308 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 308); ?Es ist leicht verstaendlich, dass eine solche allumfassende Veraenderung nicht einfach durch geschriebene Gesetze oder Gebote herbeigefuehrt werden kann. Dieser Marxsehe Satz enthaelt aber noch eine andere wichtige Feststellung, naemlich die, dass in der niederen Phase des Kommunismus, in der sozialistischen Gesellschaft, der ?buergerliche Rechtshorizont? noch nicht ganz ueberschritten ist. Fuer diesen Zustand hat Lenin eine klassische Definition gegeben. ?Somit wird in der ersten Phase der kommunistischen Gesellschaft (die gewoehnlich Sozialismus genannt wird) das ?buergerliche Recht? nicht vollstaendig afogeschafft, sondern nur zum Teil, nur entsprechend der bereits erreichten oekonomischen Umwaelzung, d. h. lediglich in bezug auf die Produktionsmittel. Das ?buergerliche Recht? erkennt sie als Privateigentum einzelner Individuen an. Der Sozialismus macht sie zum Gemeineigentum. Insofern und nur insofern faellt das ?buergerliche Recht? fort. Es bleibt jedoch in seinem anderen Teil bestehen, es bleibt als Regulator (Ordner) bei der Verteilung der Produkte und der Arbeit unter die Mitglieder der Gesellschaft. ?Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen?, dieses sozialistische Prinzip ist schon verwirklicht; ?fuer das gleiche Quantum Arbeit das gleiche Quantum Produkte? auch dieses sozialistische Prinzip ist schon verwirklicht. Das ist jedoch noch nicht Kommunismus, und das beseitigt noch nicht das ?buergerliche Recht?, das ungleichen Individuen fuer ungleiche (faktisch ungleiche) Arbeitsmengen die gleiche Menge Produkte zuweist?10 11). Diese Tatsache, dass der ?buergerliche Rechtshorizont? erst in der kommunistischen Gesellschaft endgueltig ueberwunden wird, laesst nochmals die Unrichtigkeit jener Auffassung in Erscheinung treten, nach der die Rechtstbildung in der geplanten Wirtschaft dem Leben vorauseilt. Alle diese Feststellungen besagen jedoch keineswegs, dass das Recht in der Produktionsweise, die die Planung erfordert, auf die Entwicklung der Produktivkraefte keinen Einfluss haben kann. Bei naeherer Betrachtung aber wird sich zeigen, dass sein Einfluss lediglich ein mittelbarer ist. Das Recht gehoert zu den gesellschaftlichen Ideen und Theorien, die, wie es bei Stalin heisst ?in der Folge selber auf das gesellschaftliche Sein, auf das materielle Leben der Gesell- schaft? zurueckwirken, ?indem sie die Bedingungen schaffen, die notwendig sind, um die Loesung der herangereiften Aufgaben des materiellen Lebens der Gesellschaft zu Ende zu fuehren und seine Weiterentwicklung zu ermoeglichen11). Damit ist gesagt, dass die Rechtsverhaeltnisse nur die Bedingungen zur Loesung der bereits loesungsreifen Aufgaben des materiellen Lebens der Gesellschaft schaffen koennen. Die eigentliche Loesung dieser Aufgaben aber muss von den gesellschaftlichen Kraeften selbst vollzogen werden. Der wissenschaftliche Sozialismus unterscheidet sich in dieser Frage grundlegend von allen reformistischen Auffassungen, die die Rolle der gesellschaftlichen Kraefte verkennen. Die Rechtssetzungen der geplanten Wirtschaft unterscheiden sich aber in anderer Hinsicht von denen der Klassengesellschaften. Sie ueben auf die Entwicklung der Produktivkraefte keine hemmende Wirkung aus, sondern erleichtern deren Entfaltung. ?Ihre Bedeutung besteht darin?, so sagt Stalin von den fortschrittlichen Ideen und Theorien, ?dass sie die Entwicklung der Gesellschaft, ihre Vorwaertsbewegung erleichtern, wobei sie um so groessere Bedeutung erlangen, je genauer sie die Beduerfnisse des materiellen Lebens der Gesellschaft zum Ausdruck bringen?12). Im Gegensatz zum Recht der Klassengesellschaften, bei dessen Theoretikern, wie Engels hervorhebt, ?der Zusammenhang mit den oekonomischen Tatsachen verloren geht?, wird die Rechtsbildung in der geplanten Wirtschaft bewusst in Einklang mit den Bewegungsgesetzen der Gesellschaft vollzogen, sie entspricht den Erfordernissen der lebendigen Wirklichkeit und dient dem Fortschritt der Gesellschaft. Darin besteht die besondere Bedeutung des neuen Rechts. Die Produktionsverhaeltnisse, in denen gesellschaftliches Eigentum an Produktionsmitteln besteht, entsprechen einem hohen Stande der Produktivkraefte und einer hohen Entwicklungsstufe der Gesellschaft. Folglich muss auch das Recht, welches der Ausdruck dieser Verhaeltnisse ist, ein hohes Recht sein. Es kann aber seinem Wesen nach nicht hoeher sein als die materielle Basis, deren Frucht es ist. Kurt Schmidt 10) Lenin.: ?Staat und Revolution?, Wien-Berlin 1929. Verlag fuer Literatur und Politik, S. 91. 11) J. Stalin: ?ueber dialektischen und historischen Materialismus?, Berlin 1946. Verlag der Sowjetischen Militaerverwaltung in Deutschland, S. 21. 12) a. a. O., S. 20. Notwendige Bemerkungen zu einem Buch ueber das Bonner Grundgesetz*) Von Prof. Dr. Herbert Kroeger, Forst Zinna Friedrich Giese, schon als Kommentator der Weimarer Verfassung hervorgetreten, hat mit dem vorstehend genannten Buch eine Textausgabe des Bonner Grundgesetzes mit Erlaeuterungen veroeffentlicht, der er in seinem Vorwort den Zweck setzt ?mehr anzuregen, als bloss zu belehren?. Es soll sich demnach bei dieser Ausgabe offenbar weniger um einen wissenschaftlich tiefgruendigen Kommentar, als vielmehr um den an sich dankenswerten Versuch handeln, schnell fuer Studium und Praxis ein verhaeltnismaessig bescheidenes, nicht zu umfangreiches Erlaeuterungswerk zum Bonner Grundgesetz zu schaffen. Der Verfasser widmet sein Buch insbesondere seinen ?Hoerern an den neuen westrheinischen Hochschulen? Frankfurt a. M., Mainz, Speyer und Germersheim. Man darf besonders angesichts der Tatsache, dass es sich bei diesem Buch anscheinend um die erste groessere Arbeit ueber das Bonner Grundgesetz handelt trotz dieser begrenzten Zielsetzung wohl annehmen, dass die Ausfuehrungen des Verfassers einen gewissen Einfluss auf die Auslegung und Darstellung des Bonner Grundgesetzes in Westdeutschland haben koennten. Darueber hinaus ist es von erheblichem Interesse, das Bonner Grundgesetz von einem anerkannten westdeutschen Staatsrechtslehrer erlaeutert zu sehen, der offenbar Wert darauf legt, seine Berufung zu dieser Arbeit ausdruecklich damit zu begruenden, dass er an der praktischen Ausarbeitung des Grundgesetzes unbeteiligt war (Seite V). Entgegen der bescheidenen Ankuendigung des Verfassers im Vorwort, sichert bereits der erste Satz, mit dem er seine Erlaeuterungen beginnt (Seite 1), dem Buch seinen Wert als selbstaendige wissenschaftliche Arbeit und dem Verfasser seinen Rang als Staatsrechtler, der es versteht, hinter dem Verfassungsschein und den offiziellen Regierungserklaerungen den Kern der westdeutschen Verfassungswirklichkeit zu sehen. Sein einleitender Satz zu den Ausfuehrungen ueber den Entstehungsprozess des Bonner Grundgesetzes: ?Im Anfang war die Weisung? zeigt in einer wohl kaum zu uebertreffenden Praegnanz und Kuerze den wahren Charakter dieser Verfassung auf. Sie ist nicht, wie die Praeambel zum Grundgesetz behauptet, vom ?deutschen Volk . kraft seiner verfassunggebenden Gewalt . beschlossen? worden, sondern ein befohlenes innerstaatliches Statut eines interventionistischen Protektoratsregimes, das jetzt in diesem Teil Deutschlands die Ausuebung legitimer Staatsgewalt des deutschen Volkes gewaltsam verhindert. Es ist Giese gelungen, mit diesem einen erlaeuternden Satz von fuenf Worten allen zur Verschleierung der Verfassungswirklichkeit in Westdeutschland erzeugten Nebel zu durchbrechen und aus wissenschaftlichem Verantwortungsgefuehl heraus eine bittere und fuer manche Kreise in Westdeutschland sicher sehr *) Dr. Friedrich Giese, ?Grundgesetz fuer die Bundesrepublik Deutschland?, Verlag Kommentator GmbH, Frankfurt a. Main, 1949. 303;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der Gesetze möglich. Mielke, Verantrwortungsbevrußt für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen die vom Feind vorgetragenen Angriffe auf die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtet ist. Die Bekämpfung umfaßt die Gesamtheit des Vorgehens des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, vor konterrevolutionären Angriffen, gebieten die Untersuchungshaft als ein unverzichtbares staatliches Mittel für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden.

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