NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 304 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 304); ?fassung auf dem Fusse zu folgen haben werde. Hieran moege denken, wer in dem neuen Gesetz gewohnte Einzelheiten organisatorischer Natur vermisst oder wer der Meinung ist, die hauptsaechliche Funktion des Obersten Gerichts als Kassationshof (? 6 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes) reiche nicht aus, um die wesentliche Aufgabe der hoechsten Instanz, die Wahrung der Rechtseinheit, in befriedigendem Umfang zu erfuellen. Solange der Gesamtaufbau des Instanzenzuges nicht feststeht, dessen organischen Abschluss das Oberste Gericht darstellt, solange kann nicht endgueltig entschieden werden, ob und welche weitere Zustaendigkeit ihm etwa zu geben ist. ?Man kann nicht?, so erklaerte der Abg. Prof. Steiniger bei der Diskussion dieser Frage im Rechtsausschuss der Volkskammer, ?das oberste Stockwerk eines Gebaeudes vollstaendig ausbauen, bevor die unteren Stockwerke fertiggestellt sind? das gilt fuer die Frage der Revisionstaetigkeit des Obersten Gerichts ebenso, wie fuer andere Fragen, die das Gesetz bewusst offen gelassen hat. Jedoch mag schon jetzt darauf hingewiesen werden, dass die Auffassung, ein nach dem Kassationsprinzip ausgestaltetes Rechtsmittel koenne die Erhaltung der Rechtseinheit nicht in gleichem Masse gewaehrleisten, wie ein dem Revisionsprinzip folgender Rechtsbehelf, offensichtlich das Wesen der Kassation verkennt. Man hat in Deutschland durch die jahrzehntelange Gewoehnung an die Revision als das letzte Rechtsmittel vielfach den Blick dafuer verloren, dass diese nur eine von vielen Moeglichkeiten ist und zudem die ungebraeuchlichste. Ausser Deutschland und Oesterreich kennt kaum ein anderes Land die Revision als letztes Rechtsmittel, zum mindesten nicht in der Form unserer Zivilprozessordnung, die jeder die Streitwertgrenze ueberschreitenden Sache, auch wenn sie rechtlich ganz uninteressant ist, den Zugang zum hoechsten Gericht ermoeglicht und damit eine, vom Standpunkt der Wahrung der Rechtseinheit gesehen, ganz unnoetige Belastung dieses Gerichts verursacht. An Stelle des Revisionsprinzips kann fuer die Ausgestaltung des letzten Rechtsmittels auch das Berufungsprinzip massgebend sein, wie das z. B. in den skandinavischen Staaten der Fall ist. Diese Variante belastet das Oberste Gericht in noch hoeherem Masse als die vorhergehende, indem sie es auch mit Tatfragen befasst und kommt daher nur fuer Laender mit geringer Einwohnerzahl in Frage. Eine weitere Moeglichkeit ist der Ausbau des letzten Rechtsmittels nach dem sog. Grundsatzprinzip, das vor allem im angelsaechsischen Rechtsgebiet vorherrscht1). Hier wird die Zulassung des Rechtsmittels von einer besonderen im allgemeinen durch den iudex a quo zu erteilenden Erlaubnis abhaengig gemacht, die nur gegeben wird, wenn dem hoechsten Gericht eine bisher noch nicht entschiedene Rechtsfrage von grundsaetzlicher Bedeutung vorgelegt werden soll. Die Entlastung des Obersten Gerichts von allen Prozessen nicht grundsaetzlicher Natur wird dadurch erreicht, aber die damit einhergehende Bindung an die Praejudizien steht der Fortentwicklung des Rechts durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichts, die neben der Wahrung der Rechtseinheit seine weitere wichtige Aufgabe sein sollte, in einer uns untragbar erscheinenden Weise im Wege. Die vierte Moeglichkeit schliesslich, nach der das letzte Rechtsmittel geformt werden kann, ist das Prinzip der Kassation, das in verschiedenen Modifikationen am weitesten verbreitet ist. Ihm folgen in der einen oder anderen Gestalt die Sowjetunion, fast alle romanischen Laender, insbesondere Frankreich, Italien und die iberischen Staaten, mit wenigen Ausnahmen die suedamerikanischen Laender, ferner die Schweiz, Belgien, Holland, Griechenland u. a. Diejenige Form der Kassation, die ausschliesslich zum Schutze der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geschaffen worden ist, ist die vom franzoesischen Recht ausgebildete Kassation ?dans l?interet de la loi? (daneben kennt das franzoesische Recht noch weitere Arten der Kassation); ihrem Zweck entsprechend ist sie an die normalen Rechtsmittelfristen nicht gebunden und kann nur vom Generalstaatsanwalt eingelegt werden1 2). 1) Vgl. hierzu Strauss, ?Die Oberste Bundesgerichtsbarkeit?, Heidelberg 1949, S. 22. ? . 2) Vgl hierzu Magnus, ?Die hoechsten Gerichte der Welt , Berlin 1929, S. 202. Dieser Form der Kassation kam bisher das entsprechende Rechtsmittel des sowjetischen Rechts am naechsten; nunmehr ist ihm auch die Kassation zu vergleichen, ueber die der neue Oberste Gerichtshof zu entscheiden haben wird. Wie ein Vergleich der obigen Ausfuehrungen mit den Einzelheiten des Gesetzes zeigt, hat daneben die deutsche Kassation gewisse Stuecke aus anderen Rechtsmittelprinzipien entnommen und auf diese Weise eine besondere Variante geschaffen; so ist das Verfahren im wesentlichen das der Revision, und die Moeglichkeit, nach ? 9 Abs. 1 Buchstabe a in gewissem Umfange auch die Entscheidung von Tatfragen dem Obersten Gericht zu unterbreiten, entstammt dem Berufungsprinzip. Immerhin fuehren, wie schon in der Bezeichnung zum Ausdruck gebracht wird, die wesentlichen Elemente der deutschen Regelung auf das Kassationsprinzip zurueck. Dieses Rechtsmittel ist, wie betont werden muss, keine dritte Instanz; es ist nicht im Interesse der Partei geschaffen worden, sondern ausschliesslich im Interesse der Allgemeinheit; gerade darum aber kann es seinen Zweck der Wahrung der Rechtseinheit, der Beseitigung falscher Urteile und der Fortentwicklung des Rechts nicht schlechter, sondern im Gegenteil unvergleichlich viel besser erfuellen als die Revision in der bisherigen Form. HI. Dass das Gesetz dem Obersten Gericht auch die Zustaendigkeit zur Entscheidung gewisser Strafsachen in erster und letzter Instanz verleiht, ist dem Prinzip nach nichts Neues; man erinnere sich nur an den nunmehr obsoleten ? 134 GVG, der dem Reichsgericht in erster und letzter Instanz die Entscheidung in den Faellen des Hoch- und Landesverrats uebertrug. Neu hingegen ist die Art der Begrenzung der Straftatbestaende, die der Aburteilung durch das Oberste Gericht unterliegen sollen. Das Gesetz hat die Bindung der Zustaendigkeit des Obersten Gerichts an bestimmte, paragraphenmaessig festgelegte Deliktstatbestaende aufgegeben und dafuer eine elastische Regelung eingefuehrt, kraft deren das oberste Gericht die Zustaendigkeit zur Aburteilung aller Straftaten ?von ueberragender Bedeutung? erhaelt. Die Bestimmung darueber, welche Sache von so ueberragender Bedeutung ist, dass sie unmittelbar vor den Obersten Gerichtshof gebracht werden muss, trifft der Generalstaatsanwalt der Republik dadurch, dass er vor diesem die Anklage erhebt. Zwei Gruende waren fuer die Wahl dieses Weges ausschlaggebend. Selbstverstaendlich soll das Oberste Gericht nur mit der Verhandlung solcher Strafsachen befasst werden, deren Aburteilung fuer die Existenz und den Aufbau unserer Gesellschaft von wirklich elementarer Bedeutung ist. Hierunter fallen z. B. unter den heutigen Verhaeltnissen gewisse schwerstwiegende Wirtschaftsdelikte, wie sie etwa das Gesetz ueber die Bestrafung von Spekulationsverbrechen unter Strafe stellt. Bei der raschen Entwicklung unseres Aufbaus und unserer Wirtschaft laesst sich jedoch nicht von vornherein sagen, ob nicht Deliktstatbestaende, die gegenwaertig von besonders hoher Bedeutung erscheinen, innerhalb verhaeltnismaessig kurzer Zeit an Bedeutung einbuessen, und ebensowenig laesst sich Vorhersagen, welche neuen Tatbestaende dann an ihrer Stelle in den Vordergrund getreten sein werden. Um also zu vermeiden, dass vielleicht schon in naher Zukunft das Oberste Gericht die zustaendige Instanz fuer, die Entscheidung von Strafsachen ist, die ihrer Bedeutung nach nicht mehr dorthin gehoeren, dass andererseits Sachen, die durch die wirtschaftliche und staatliche Entwicklung eine ueberragende Bedeutung gewinnen, der Jurisdiktion des Obersten Gerichts entzogen sind, war es erforderlich, eine Formel zu finden, die die Moeglichkeit gibt, mit der Entwicklung mitzugehen. Dazu kommt, dass in der gegenwaertigen Zeit des verschaerften politischen und wirtschaftlichen Kampfes in besonders hohem Masse eine unterschiedliche Wertung von Delikten, die unter das gleiche Strafgesetz fallen, erforderlich ist; je nach dem Zusammenhang und den individuellen Umstaenden kann ein Verstoss gegen dasselbe Strafgesetz entweder nur oertliche oder aber eine an die Wurzel des Staatslebens gehende Bedeutung haben, so dass auch das Forum differenziert werden muss, das derartige Straftaten aburteilt. 304;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit , auf bauend auf den Darlegungen der Notwendigkeit seiner te, zuveiiässige Aufgabenerfüllung hande zen Person auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen. Dabei müssen solche bewährten Methoden der grenznahen Tiefensicherung, wie sie im Kreis Oranienburg erfolgreich praktiziert werden, ausgewertet und unter Beachtung der mit dem Vorgang zu erreichenden politisch-operativen Zielstellung wird in der abschließenden Einschätzung der Linie die Abschlußvariante des operativen Ausgongsmaterials in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht.

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