NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 305 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 305); ?Es ist behauptet worden, dass durch diese Methode der Zustaendigkeitsbestimmung der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen werde. Nichts ist unzutreffender als eine derartige Auffassung. Der ?gesetzliche Richter? ist derjenige, den das Gesetz jeweils fuer zustaendig erklaert hat. Erklaert das Gesetz den Richter fuer zustaendig, vor dem die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, so ist dieser Richter der gesetzliche Richter im Sinne des Artikels 134 der Verfassung. Das ist keineswegs eine neue Wahrheit, sondern entspricht einer gerade in Deutschland wohlbekannten Rechtslage. Oder ist nicht genau das gleiche Prinzip am Werke, wenn es nach ?25 GVG von der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft abhaengt, ob ein Vergehen vor dem Amtsrichter oder vor dem Schoeffengericht verhandelt wird; wenn es nach Kap. I Art. 1 ? 1 der Verordnung vom 14. Juni 1932 von derselben Staatsanwaltschaft abhaengt, ob ein Verbrechen vom Schoeffengericht oder von der Grossen Strafkammer ab geurteilt wird; wenn nach der Emmingerschen Reform sogar die Besetzung des Schoeffengerichts mit einem oder zwei Berufsrichtern von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft abhaengig war? IV. Ueber die Bedeutung der Tatsache, dass saemtliche Richter des Obersten Gerichts durch die hoechste Volksvertretung gewaehlt werden, ist wiederholt geschrieben worden. Ergibt sich aus ihr, ebenso wie aus der gewandelten Zustaendigkeit, dass das Wesen unseres Obersten Gerichts mit dem des frueheren Reichsgerichts nichts mehr gemein hat, so ist der Bedeutungswandel der Obersten Staatsanwaltschaft gegenueber der frueheren Reichsanwaltschaft, wenn moeglich, noch tiefgehender. Das kommt schon aeusserlich dadurch zum Ausdruck, dass die Oberste Staatsanwaltschaft nicht mehr wie frueher, ?beim? Obersten Gericht amtiert; sie ist eine voellig selbstaendige Behoerde geworden, deren Organisation auch nicht mehr in dem kuenftigen Gerichtsverfassungsgesetz, sondern in einem besonderen Sitaatsan/waltschaftsgesetz geregelt werden wird. Zum ersten Mal in der Geschichte der deutschen Rechtsentwicklung erhaelt mit diesem Gesetz der Staatsanwalt eine Aehnlichkeit mit dem Urbild dieser Einrichtung, dem aus der grossen franzoesischen Revolution hervorgegangenen und eines ihrer wichtigsten Errungenschaften darstellenden Prokurator. Das oben behandelte Recht des Prokurators, ?dans l?interet de la loi? die Kassation von Urteilen zu fordern, versinnbildlicht am klarsten seine Stellung als die eines Hueters der Gesetzlichkeit; wie jenes Recht, so ist die gesamte Stellung der Staatsanwaltschaft im Gefuege des Staates aus dem franzoesischen Recht in die sowjetische Verfassung uebernommen und dort weitergebildet worden und wird nun, wenn auch zunaechst nur dem Prinzip nach, auch in unsere Rechtsordnung uebernommen. Der Generalstaatsanwalt als Hueter der demokratischen Gesetzlichkeit, der gegen jedes rechtskraeftige Zivil- oder Strafurteil eines jeden Gerichts protestieren kann, wenn es dem gesetzten Recht oder der Gerechtigkeit widerspricht, von dessen Wachsamkeit und Entscheidung es abhaengt, wann der hoechste Gerichtshof im Interesse des Volkes in Taetigkeit zu treten hat diese Konzeption scheint mir der grundsaetzlichste und wichtigste Fortschritt zu sein, den das neue Gesetz verkoerpert. Zur Erfuellung seiner fuer die Entwicklung unseres Staates so bedeutungsvollen Aufgaben gibt das Gesetz dem Generalstaatsanwalt die notwendigen Werkzeuge in Gestalt der Bestimmungen der ?? 10, 11 Abs. 1 S. 2 in die Hand. Durch sie wird er, soweit es diese Aufgabe bedingt, zum unmittelbaren Vorgesetzten jedes Staatsanwalts im Bereich der Republik; seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Wir haben hier einen unmissverstaendlichen Beweis dafuer, dass die Republik nicht gesonnen ist, sich ihren Kampf gegen die Feinde des Volkes durch Kompetenzstreitigkeiten erschweren zu lassen. V. Ein Wort der Begruendung scheint noch zu Abschnitt III des Gesetzes erforderlich: Er behandelt die bereits oben besprochenen Voraussetzungen der Kassation und das Verfahren in Kassationssachen, und vom Gesichtspunkt einer strengen Gesetzessystematik ist diese Einflechtung strafprozessualer Vorschriften in ein der Gerichtsverfassung zugehoeriges Gesetz vielleicht auffaellig. Ihre Notwendigkeit ergab sich aus der Tatsache, dass die in Abschnitt I bestimmte Zustaendigkeit des Obersten Gerichts fuer Kassationssachen so lange in der Luft hing, als die Kassation und das bei ihr zu beobachtende Verfahren im gesamtdeutschen Recht nicht existierten. Die Kassation war bisher durch Einzelgesetze der Laender der Deutschen Demokratischen Republik geregelt, wobei diese Einzelregelungen in gewissen Punkten von einander abwichen. An ihrer Stelle schafft nun das Gesetz die einheitliche Regelung, nach der das Oberste Gericht zu verfahren hat, und da sich mit der Errichtung des Obersten Gerichts die bisherige Zustaendigkeit der Oberlandesgerichte fuer Kassationsverfahren eruebrigt hat, hebt es gleichzeitig die entsprechenden Laendergesetze auf. Soweit nach der Ueberleitungsbestimmung des ? 15 anhaengige Verfahren noch in den Laendern entschieden werden, richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach dem neuen Gesetz. Das Ministerium der Justiz verabschiedet sich in diesem Heft von den bedeutenden Persoenlichkeiten, seinen bisherigen Mitarbeitern, die das Vertrauen des Volkes dazu berufen hat, an hervorragendster Stelle dem neuen Gesetz Leben zu verleihen. Ihr leidenschaftlicher Wille zum Fortschritt und ihre ueberragenden fachlichen Faehigkeiten verbuergen uns, dass unsere hoechsten Rechtspflegeorgane das sein werden, was ihr Schoepfer, das souveraene Volk, mit ihnen gewinnen wollte: Hort der Gerechtigkeit und Waffe der Demokratie. Uber das Verhaeltnis von Produktionsverhaeltnissen und Rechtsverhaeltnissen Diskussionsbeitraege zu Such ?Recht und Rechtswissenschaft im Zweijahresplan? (NJ l9Jf9 Nr. 8 S. 178 ff.) In seinem Artikel ?Recht und Rechtswissenschaft im Zweijahresplan? hat Such einige Thesen auf gestellt, die Kritik hervorrufen mussten. Die Rechtswissenschaft muss, wenn sie ihrer Aufgabe gerecht werden will, neue Wege gehen. Diese neuen Wege zu finden, wird nicht immer ganz leicht sein. Die Arbeiten Suchs und die beiden nachstehend abgedruckten ? unabhaengig voneinander eingegangenen Diskussionsbeitraege zu seiner Arbeit sollen dazu beitragen, diesen Weg zu ebnen. Wir freuen uns, dass wir zu diesem Thema neben dem Leiter einer Richterschule dem Vizepraesidenten des Obersten Gerichts, Frau Hilde Benjamin, das Wort geben koennen. I. Die Arbeiten von Heinz Such sind fuer die deutschen Juristen der Gegenwart von grosser Bedeutung. Er ist einer der ganz wenigen Vertreter der Rechtswissenschaft, die die ihnen heute als Wissenschaftlern ob- liegende entscheidende Aufgabe uebernommen haben: unser gegenwaertiges und unser neu sich gestaltendes Recht mit der Methode des dialektischen Materialismus zu durchleuchten und die wissenschaftliche Klaerung aktueller Rechtsprobleme dem Praktiker abzunehmen. Auf diese theoretische Hilfe warten die Richter, die Staatsanwaelte, die Rechtsanwaelte nun seit ueber vier Jahren, unsere Lernenden Studenten wie Richterschueler hungern danach, aber die offiziellen Vertreter der Rechtswissenschaft die Professoren unserer Universitaeten haben die grosse Aufgabe bisher kaum erkannt, geschweige denn in Angriff genommen. Deshalb geht die Bedeutung der Arbeiten von Such auch ueber die behandelten Einzelthemen hinaus, weil sie zugleich die Methode lehren, mit der die Probleme gesehen und angepackt werden muessten. Gerade wegen dieser Bedeutung der Such?schen Arbeiten ist es aber notwendig, zu seiner letzten hier veroeffentlichten Arbeit Stellung zu nehmen, um zu vermeiden, dass er von Lesern, denen die Grundlagen 305;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Organisierung der Arbeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , der Ordnung über die Ausgabe, Aufbewahrung, Nachweisführung, Wartung und Sicherung von Waffen und Munition im Staatssicherheit ., Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Anlage Anlage der Dienstanweisung zur politisch-operativen Dienstdurchführung in der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen für Staatssicherheit Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der entwickelte die Ständige Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Linie und hat konseauent den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

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