NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 295 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 295); ?Harold Rasch: Das Ende der kapitalistischen Rechtsordnung. Verlag Lambert Schneider, Heidelberg 1946, 140 S. Die Formu ierung des Buchtitels deutet schon darauf hin, dass es sich um eine juristische Arbeit handelt. Dagegen waere nichts zu sagen, wenn nicht der Verfasser von vornherein in den Fehler vertanen waeie, sich von der tatsaechlichen Entwicklung des Kapitalismus zu distanzieren. Er tut dies ganz bewusst, wenn er in aer Einleitung sagt: ?Die wirtschaftlichen und sozialen Wandlungen des Kapita.ismus als solche sind nicht Gegenstand unserer Untersuchung". Das ist ein entscheidender Fehler, dem in der weiteren Behandlung des Themas weitere Fehler folgen muessen und auch folgen, weil die Entwicklung des Rechts sich nicht in einem luftleeren Raume vol zieht, sondern der jeweilige Stand des Rechts abhaengig ist von dem Stand der jeweiligen Produktionsverhaeltnisse und der in diesen Verhaeltnissen wirkenden Produktivkraefte. So kommt der Verfasser trotz der von ihm aufgewendeten Muehe und Sorgfalt bei der Behandlung des Themas zu keinem sichtbaren Ergebnis. Grotesk-kom.scn klingen die Vorbemerkungen zum dritten Kapitel: ?Ja, man kann ohne Bedenken feststellen, dass die deutsche Wirtscnaft am Ende des zweiten Weltkrieges die Wesensmerkmaie einer nahezu vollstaendig durchgefuehrten Planwirtschaft aufwies.? Hier wird die ganze Weitfremdheit des Verfassers offenbar. Wesentliche politische Begriffe werden durcheinander gemengt ob bewusst oder unbewusst soll dahin-geste lt bieiben. Der Verfasser verkennt vollkommen das Wesen der Planwirtschaft und das ausgekluegelte System des Imperialismus in seiner aggressivsten Phase, im Faschismus, zu einer Zeit also, in der d.e Spitzen des faschistischen Machtapparates hohe Stellen in der Wirtschaft besetzten und Wirtschaftsfuehrer in die Regierung einzogen. Noch schlimmer .wird das Durcheinander im Schlussteil des Buches. Hier verlangt der Verfasser zunaechst in richtiger Erkenntnis der Dinge die Wiederherstel ung der Einheit, und zwar auch der polnischen Einheit, unseres Vaterlandes?. (S. 115.) Sehr richtig stellt er weiter fest: ?Voraussetzung jeder deutschen Wirtschaftspolitik aber ist das Bestehen einer Reichsgewalt, die, ihre Befugnis unmittelbar vom deutschen Volke herleitet?. (S. 115.) Doch schon ein paar Saetze weiter bedauert der Verfasser ?die Ausschaltung der hohen Ministerialbuero-kratie die sich auf das schmerz ichste bemerkbar mache?. Nun, diese vom Verfasser so schmerzlich empfundene Wunde ist im Westen Deutschlands seit der Gruendung des Bonner Marionettentheaters geheilt. Bonn hat seine von dem Verfasser gepriesene, aber von der Mehrheit des deutschen Volkes verwuenschte Ministerialbuerokratie erhalten. Was aber dem Bonner ?Staat? fehlt, ist jene ?Gewalt, die ihre Befugnis unmittelbar vom deutschen Volke herleitet". Diese Gewa t wird in Bonn ersetzt durch das Besatzungs- und durch das Ruhrstatut. Der Verfasser hat das Buch 1946 geschrieben. Er konnte die Entwicklung nicht vorausahnen. Als fortschrittlicher Deutscher und Demokrat haette er aber zum mindesten eingehen muessen auf die vollkommen veraenderte Situation im deutschen Osten. In diesem deutschen Osten, im Wirkungsbereich der Deutschen Demokratischen Republik, besitzt die Regierung das Vertrauen des Volkes, besteht also eine ?Reichsgewalt?, die ihre Befugnisse unmitte.bar vom deutschen Volke herleitet. J. Streit Das Recht des Bergmanns unter besonderer Beruecksichtigung des Ruhrbergbaus. Von Dr. Dr. Gerhard Boldt, Rechtsanwalt in Dortmund, Lehrbeauftragter an der Universitaet Muenster. 2. Aufl. Recklinghausen: Bitter & Co. 1948. 348 S. Das im Rahmen der Veroeffentlichungen der Sozialforschungsstelle der Universitaet Muenster herausgegebene Werk ste?lt im Gegensatz zu den im Laufe der letzten zwei Jahrzehnte erschienenen Lehrbuechern und Grundrissen des Bergrechts die Rechtsverhaeltnisse des im Bergbau taetigen Menschen in den Mittelpunkt der Eroerterungen. Das Recht des Betriebes, das Bergrecht im engeren Sinne, erfaehrt nur insoweit Erwaehnung, als es fuer die speziellen Zwecke vorliegender Veroeffentlichung erforder ich erschien. Wie bereits der Untertitel hervorhebt, behandelt das in allen Teilen gruendlich durchdachte und instruktive Werk insbesondere die Rechtsverhaeltnisse des Bergbaus im Ruhrgebiet und erfaehrt damit von vornherein eine gewisse Einschraenkung. Die fuer die Westzonen wertvolle Veroeffentlichung hat jedoch fuer den Praktiker der Ostzone durch die hier erfolgte gesellschaftliche Fortentwicklung fast jede Aktualitaet verloren, so dass das Werk, dessen Themenstellung auch fuer die Ostzone einem dringenden Beduerfnis begegnen wuerde, lediglich zu rechtsvergleichenden Untersuchungen herangezogen werden kann. Der Tarifvertrag fuer Bergarbeiter, die Ausbildung und Fortentwicklung der Bergmannslehrlinge, das Abeiterstudium, das Sozialversicherungswesen wie auch die Einfuehrung des Leistungslohnes und des Praemiensystems haben in Verbindung mit der gesellschaftlichen und oekonomischen Struktur-wandueng innerhalb der sowjetischen Besatzungszone Voraussetzungen geschaffen, die jede Darstellung des Rechts des .werktaetigen Menschen auf der Grundlage der zwar in den Westzonen noch gueltigen, in der Ostzone aber weit ueberholten alten Berggesetze und sonstigen Rechtsvorschriften als nur noch von historischem Wert erscheinen lassen. Krueger. Schuldrecht des Buergerlichen Gesetzbuches von Prof. Justus Wilhelm Hedemann in Berlin, Walter de Gruyter & Co. 3. Auflage 1949. Mit eindringlicher Klarheit versteht es Hedemann, die Systematik des Schuldrechts des BGB offenzulegen, die Leitgedanken dieser Regelung herauszustellen, die Probleme aufzuzeigen, die aus und neben dieser Ordnung aus dem Leben erwachsen sind und mit dem Wandel der wirtschaftlichen Verhaeltnisse weiter erwachsen, die Fortentwickung der gesetzlichen Regelung durch Wissenschaft und Rechtssprechung darzustellen. Es ist ein vorzuegliches Lehrbuch fuer Studierende, aber auch fuer den im Wust der taeglichen Kleinarbeit entweder allzusehr durch Routine und Gewohnheit gefesselten oder alzusehr vom festen Boden sich loesenden Praktiker sehr lesenswert. Gerade dadurch, dass der Verfasser allenthalben die Probleme aufzeigt, ohne sich allzusehr auf eine bestimmte Loesung festzulegen, soweit nicht das Gesetz dazu zwingt, ist mitten in einem tiefgreifenden wirtschaftlichen Strukturwande, .wie wir ihn in der Ostzone im Gange sehen, diese Neuauflage des altbewaehrten Werkes des Verfassers besonders begruessenswert, die nach seinem Vorwort gerade die Wandlungen erfassen soll, welche das Recht des BGB seither durchgemacht hat. Wer das Recht des BGB dieser Strukturwandlungen der Wirtschaft anpassen will, muss es in dem, .worin es mit diesen in mehr oder weniger starken Gegensatz steht, ja gerade deshalb, beherrschen. AUerdings schienen dem Verfasser manche Wandlungen allzusehr im Flusse begriffen, als dass er sich in sie, bei der verschiedenen Intensitaet und Tendenz, mit der sie in der West-und der Ostzone Deutschlands sich geltend machen, vertieft haette, manches als Notloesung betrachtend, was schon die Struktur des geltenden Rechts zu veraendern im Begriffe ist und, insbesondere in der Ostzone, geaendert hat. Das gilt vor allen von dem Einfluss der ostzonalen Wirtschaftsp anung mit ihrer weithin wirkenden Einengung der Vertragsfreiheit. Diese Zurueckhaltung des Verfassers bedauert der Jurist der Ostzone. Die grosse Faehigkeit des Verfassers zu klaren Problemstellungen und klarer Systematik haette gerade hier sehr wertvoll sein koennen. Dass man hie und da der Auffassung Hedemanns nicht fo gen moechte, beeintraechtigt den Wert des Werkes keineswegs; es regt eben gerade zum Nachdenken an. Um aus den Augenblicksproblemen eins herauszuheben, in welchem ich mit dem Verfasser nicht einig gehen kann: der Einfluss der beiden deutschen Waehrungsreformen auf die Erfuellung der Geldschulden. Ihre - Erfuellung aus dem mutmasslichen Wil?en der Vertragsparteien nach dem Rechte des Erfuellungsorts zu regeln, ist, abgesehen von den ausservertraglichen Geldverpflichtungen, schon deshalb m. E. nicht richtig, .weil sie z. Z. ihrer Entstehung unter dem gleichen Recht standen, das erst nachtraeglich durch Hoheitsakte geaendert ist. Kein ostzonales Gericht kann auf Westmark erkennen. Ob es auf 1 : 10 oder auf 1:1 die Geldschuld umzuwerten hat, bestimmt sich fuer das erkennende ostzonale Gericht, gleichviel, ob der Erfuellungsort innerhalb oder ausserhalb der Ostzone (oder gar in dien von Deutschland abgetrennten Gebieten) liegt, aussch iesslich nach den Bestimmungen der ostzonalen Waehrungsreform. Jede Waehrungsreform hat ihren Sinn und Zweck darin, dass sie nach ihren grossen allgemeinen Gesichtspunkten in die Wirtschaft einschneidet, die ihr etwa entgegengesetzten Vorbereitungen und Interessen einzelner oder ganzer Gruppen beiseite schiebend. Daraus soll sieh ein neues Gleichgewicht herstellen. Das kann und darf auf zivilrechtlichen Umwegen nicht zu korrigieren versucht werden, die ausserhalb der Lenkung durch die Waehrungsreform selbst liegen. Rechtsanwalt Dr. Alfons Roth, Bad Dueben. Dr. Alexander Wuesthoff, Rechtsanwalt und Notar in Berlin: Handbuch des Deutschen Wasserrechts. 1. Band (782 S.). Erich Schmidts Verlag, Berlin, Bielefeld, Detmold 1949. Je mehr die Besiedlung unseres Landes, insbesondere die industrielle sich verdichtet, desto mehr Bedeutung gewinnt nach den Verwuestungen des Krieges die Wasserwirtschaft, desto gebieterischer fordert sie klare einheitliche Gestaltung ihres Rechtes. Das Wasserrecht draengt schon ?aengst angesichts der Menschen und Laender verbindenden Funktionen des Wassers, die Gemeinschaftsaufgaben fuer Nutzung und Baendigung der Wasserenergie stellen, zu gesamtstaatlicher oder wenigstens grossraeumiger Regelung, ausserdem aber zu gruendlicher Reform auch nach der Richtung hin, dass die privatrechtlichen Belange und Prinzipien gegenueber den gemeinschaftlichen Gesichtspunkten weiter zuruecktreten muessen. Die Ankuendigung einer auf 2 Baende berechneten, in Lieferungen erscheinenden Sammlung des gesamten in Deutschaend geltenden Wasserrechts mit Erlaeuterungen aus der Feder eines Spezialkenners wird man deshalb gespannt und mit Freuden entgegennehmen. Man braucht ein Werk, welches das verstreute und schwer erhaeltliche Material in guter Ordnung zusammenfasst und jedem, der sich mit ihm zu beschaeftigen hat, sei es Jurist oder Wasserwirtschaftler, in Einleitungen und Anmerkungen den Weg durch den zerspitterten Rechtszustand weist. Auch als Vorarbeit fuer kuenftige gesetzgeberische Vereinheitlichungen wird solch ein Werk, moegen auch Entwuerfe schon vorliegen, von Nutzen sein. Der jetzt in erstaunlich guter Aufmachung vorgelegte stattliche erste Band erfuellt die Erwartungen vollauf. Er bringt neben dem aeteren Recht das gesamtdeutsche Recht, naemlich das Einschlaegige aus den allgemeinen Gesetzen von BGB und BGO bis zur Bodenreform, wie die Gesetzgebungen mit spezifisch wasserrechtlicher Themenstellung (Wasserstrassen-, Wasserverbandsrecht), ferner von den Landeswasserrechten das preussische, das bei der Kommentierung in den Vordergrund gerueckt wird. Fuer den ausstehenden zweiten Band sind die uebrigen Landesrechte und die Darstelung der behoerdlichen Neuorganisation vorgesehen. Vorbehaltich abschliessender Stellungnahme nach Vorliegen des Gesamtwerks laesst sich schon jetzt sagen, dass die klare Ordnung des Stoffes und die knappen, aber inhaltsreichen und gut fuehrenden, aktuelle Probeme (S. 385 interpartikulares Wasserrecht) betonenden Bemerkungen und Literaturangaben des Verfassers das Zurechtflnden auf dem zersplitterten Sondergebiet ausserordentlich erleichtern werden. Willkommen ist auch die reiche Ausstattung des Buches mit Karten. Der Weg, durch konkrete Anschauung den zu Belehrenden schneller und einpraegsamer an den sproeden Stoff heranzubringen, ist ja heute selten gangbar, und wo er gangbar ist, wird er oft nicht ausgenutzt. Dass Verfasser die hier gebotene Geegenheit ergriffen hat, ist dankenswert. Dafuer, dass die Verhaeltnisse im Bereich der Deutschen Demokratischen Republik nicht wie bei manchen gesamtdeutschen Darstellungen eine Aschenbroetelrolle spielen, buergt schon die praktische Betaetigung des Verfassers auf wasserrecht-lichem Gebiete in Berlin, einem Knotenpunkt ihres Wasserverkehrssystems. Dem Erscheinen des Abschlussbandes, der auch das hier so wichtige Sachregister verspricht, wird man mit Interesse entgegensehen. Ernst Meyer 295;
Dokument Seite 295 Dokument Seite 295

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Körper- und Sachdurchsuchung bei Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit auch noch während ihres Vollzuges. Es ist jedoch nach Auffassung der Autoren erforderlich, in einem Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, die zur Lösung bestimmter Aufgaben angesprochen werden. Es erfolgt keine Anwerbung als Kontaktperson. Kontaktpersonen werden in der Abteilung nicht registriert.

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