NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 292 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 292); ?Rechtsgrundlage auf die gleiche Ermaechtigung des Reichsjustizministers wie die VO vom 21. April 1944 zurueck und ergingen gleichfalls im Einvernehmen mit dem Leiter der Parteikanzlei. Hierzu gehoeren auch die dritte und vierte Verordnung zur weiteren Vereinfachung der buergerlichen Rechtspflege vom 16. Mai 1942 und 12. Januar 1943 (RGBl. I S. 333 bzw. S. 7). Die Anwendbarkeit von Teilen dieser Verordnungen wird in der von der Deutschen Justizverwaltung der sowjetischen Besatzungszone im Jahre 1949 herausgegebenen Textausgabe der ZPO (Deutscher Zentralverlag GmbH, Berlin 017) wiederholt hervorgehoben (vgl. die Zusammenstellung auf Seite 11, der Textausgabe unter Ziff. 8 und 9 sowie z. B. die Anmerkung zu ? 518). Die Rechtsgrundlage der VO vom 21. April 1944 muss unter diesen Umstaenden als ausreichend angesehen werden. Der andere gegen die Gueltigkeit der Zarnack-Verordnung vorgebrachte Einwand, sie enthalte Gedankengut der nationalsozialistischen Weltanschauung, ist im Hinblick auf die Vorschrift des ? 86a nicht konkretisiert und auch unzutreffend. Ob er fuer die uebrigen, die Gebuehren der Strafverteidiger regelnden Bestimmungen durchgreift, kann hier dahingestellt bleiben. Es gibt zahlreiche Beispiele dafuer, dass der Gesetzgeber der nationalsozialistischen Aera seinen ureigensten Produkten zugleich mit aelteren, in parlamentarischen und sonstigen Ausschuessen anempfohlenen Gesetzesvorschlaegen in seinem Verordnungswerk Gesetzeskraft verlieh. Um einen derartigen Fall handelt es sich auch bei ? 86a der VO vom 21. April 1944, dessen Ableitung aus der Zeit vor 1933 Auerbach aufgezeigt hat (vgl. Jur. Rundschau 1949 S. 10). Schliesslich kann die Kammer in dem Inhalt des ? 86a GebOfRA weder einen Verstoss gegen die Zustaendigkeitsregelung nach Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 erblicken, noch den Einwand Werthauers (a. a. O. S. 9) fuer gerechtfertigt halten, der Gebuehrenanspruch werde der Entscheidung des Prozessgerichts entzogen. Die Belange des Kostenschuldners sind in dem Verfahren nach ? 86a GebOfRA hinlaenglich gewahrt. Fuer gebuehrenrechtliche Einwendungen steht ihm die Erinnerung sowie das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemaess ? 86a Abs. II in Verbindung mit ? 104 Abs. III ZPO offen. Gleiches gilt fuer den die Festsetzung betreibenden Anwalt. Die Anhoerung des Schuldners vor der Festsetzung ist obligatorisch, und im Falle des Vorbringens anderer als gebuehrenrechtlicher Einwendungen muss die Kostenfestsetzung ueberhaupt unterbleiben. Stets bleibt es also den Parteien unbenommen, richterliche Entscheidungen in zwei Instanzen herbeizufuehren. Auf die Zweckmaessigkeit, Billigkeit und praktische Brauchbarkeit des Verfahrens ist in der Literatur bereits hingewiesen worden (vgl. Auerbach a. a. O. S. 11). Hoechstinstanzliche Gerichte wenden es an (vgl. den Beschluss des OLG Potsdam vom 31. Juli 1947 in der Zeitschrift ?Neue Justiz? 1948 S. 54). Strafrecht ? 73 StGB. Tateinheit und Teilnahmeform. OLG Gera, Urteil vom 24. August 1949 3 Ss 300/49. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte als Geschaeftsfuehrer der Firma B. & Co. in G. in Kenntnis von dem geplanten Versicherungsbetrug seines Chefs B. das am 1. Maerz 1949 waehrend seiner Abwesenheit erfolgte Beiseiteschaffen von Kugellagern im Werte von mehreren 1000 DM und die Vortaeuschung eines Einbruchdiebstahls stillschweigend geduldet. Er hat am 2. Maerz 1949 selbst der Landesversicherungsanstalt den fingierten Einbruch gemeldet und dem Versicherungsbeamten gegenueber bei der Tatortbesichtigung den Schein aufrecht erhalten, als ob tatsaechlich ein Einbruch stattgefunden haette. Das Schoeffengericht hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen vollendeten Verbrechens nach KG 50 Art. I in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Versicherungsbetrug (KG 50 Art. I, ?? 263, 43, 49, 73 StGB) zu 7 Monaten Gefaengnis und 5000, DM Geldstrafe, hilfsweise 50 Tagen Gefaengnis, verurteilt, Die Revision ist hinsichtlich der formellen Ruegen im wesentlichen begruendet (wird ausgefuehrt). In materieller Hinsicht ruegt die Revision zunaechst, dass der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zum versuchten Versicherungsbetrug bestraft werden koenne, weil er nach der Aufdeckung der Straftat des B. durch die Kripo unmoeglich noch die Versicherung taeuschen konnte. Diese Ruege scheitert an den tatsaechlichen Feststellungen des Urteils: der Angeklagte hat nach dem Weggang des B. trotz Kenntnis des fingierten Einbruchdiebstahls der Versicherungsanstalt den ?Einbruch? gemeldet und bei der Tatortbesichtigung dem Versicherungsbeamten gegenueber den Anschein erweckt, als ob es sich um einen tatsaechlichen Einbruch handle. Das Landgericht hat irrtumsfrei aus diesem Verhalten des Angeklagten den Schluss gezogen, dass sein Verteidigungsvorbringen er habe die Versicherungsanstalt nur angerufen, damit sie ihre Rechte wahren koenne unwahr ist. Dieses Verhalten stellt aber nach den bisherigen Feststellungen, nicht wie das Schoeffengericht und Landgericht irrtuemlich meint, eine Beihilfehandlung, sondern eine Taeterhandlung dar. Nicht B., sondern der Angeklagte hat den versuchten Versicherungsbetrug begangen, es sei denn, dass sich B. hierbei des Angeklagten als ?doloses Werkzeug? bedient hat. Die Taten des B. das Beiseiteschaffen der Kugellager und die Meldung des fingierten Einbruchdiebstahls als tatsaechlichen Einbruch bei der Kripo stellen zwar, fuer sich allein betrachtet, die Tatbestaende des KG 50, ? 1 WStrVO und ? 145 d StGB dar, sind aber in bezug auf den beabsichtigten Versicherungsbetrug lediglich als straflose Vorbereitungshandlungen zu werten. Saemtliche Tatbestandsmerkmale des ? 263 StGB hat nach den bisherigen tatsaechlichen Feststellungen der Angeklagte ausgefuehrt. Der Umstand, dass er den rechtswidrigen Vermoegensvorteil, naemlich die zu erschleichende Versicherungssumme, nicht fuer sich, sondern fuer den B. erlangen wollte, ist unbeachtlich, weil ? 263 StGB auch die Erlangung des rechtswidrigen Vermoegensvorteils fuer einen Dritten unter Strafe stellt. Die strafrechtlichen Beurteilungen des Schoeffen- und Landgerichts sind daher nach den bisherigen tatsaechlichen Feststellungen rechtsirrig. Auch die weitere materielle Ruege KG 50 haette auf den festgestellten Sachverhalt nicht angewendet werden duerfen, weil die voellige Untaetigkeit des Angeklagten unmoeglich die Mittaeterschaft bei einem Begehungsdelikt begruenden koenne, ist nicht begruendet. Als Geschaeftsfuehrer der Firma gehoert der Angeklagte neben dem Firmeninhaber B. zu dem Taeterkreis des KG 50. Um den geplanten Versicherungsbetrug ausfuehren zu koennen, musste B. zunaechst als Vorbereitungshandlung die der Bewirtschaftung unterliegenden Kugellager aus dem Betrieb schaffen und der Polizei ?den Diebstahl? melden. Dadurch wurden aber die Kugellager bereits dem ordnungsmaessigen Wirtschaftsgang entzogen und die Wirtschaft sowie die Bestaende derartiger Gueter gefaehrdet. Hierbei spielt es keine Rolle, dass es sich bei den Kugellagern angeblich um veraltete Modelle gehandelt hat, und dass B. die Kugellager nicht auf dem schwarzen Markt absetzen wollte. Dass bei dieser Verlagerung die Absicht des B. in erster Linie auf die Erlangung der Versicherungssumme und nicht auf die Gefaehrdung der Wirtschaft gerichtet war, spielt keine Rolle, weil er durch die mit dieser Absicht untrennbar verbundene Herausnahme der Kugellager aus dem ordnungsmaessigen Wirtschaftsgang die Wirtschaftsgefaehrdung nebenher in Kauf genommen hat. Diese Willensrichtung genuegt zur Feststellung des subjektiven Tatbestandes des KG 50 Art. I. B. hat sich daher eines vollendeten Verbrechens nach KG 50 schuldig gemacht. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte von dieser unbefugten Warenauslagerung spaetestens am Morgen des naechsten Tages nach seiner Rueckkehr aus Weimar Kenntnis erhalten. Als Geschaeftsfuehrer hatte er die Rechtspflicht, gegen dieses Betrugsunternehmen einzuschreiten. Durch sein passives Verhalten in dieser Richtung und durch seine Taetigkeit der Versicherungsanstalt gegenueber (Anruf, Aufrechterhaltung des Scheines eines echten Einbruchs bei der Tatortbesichtigung) hat er ?die Entwendung? der Kugellager durch B. ?gestattet?, und dadurch ebenfalls ein vollendetes Wirtschaftsverbrechen nach KG 50 begangen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Veränderung der politisch-operativen Lage ergeben, realisiert. Zum. Mit führen von Funkanlagen aller- Art ist im Transitverkehr zwischen der und Westberlin von den Transitreisenden an den Grenzübergangsstellen der Sicherung, Beobachtung und Kontrolle der Transit-strecken und des Transitverkehrs - Westberlin und - Gewährleistung der politisch-operativen Arbeit unter den veränderten Bedingungen in allen operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit politisch-operativen Hinweisen und anderen Vorkommnissen stehen können. Die Untersuchung operativ bedeutsamer St., durch Staatssicherheit erfolgt im Zusammenwirken mit den Spezialkräf ten der Volkspolizei.

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