NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 290 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 290); ?bisher noch nicht erfolgt sei und nunmehr zufolge des Erlasses des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 nicht mehr ohne weiteres auf Grund des REHG erfolgen koenne. Massgebend sei der Stand der Gesetzgebung zur Zeit des Todesfalles. Hiernach sei er berechtigt, von seinen Miterben als Ausfluss seines Rechtes auf Berichtigung des Grundbuches im Wege der Klage Auflassung zu fordern. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie machen unter anderem geltend, der Klaeger koenne sich auch nicht auf Art. XII des KRG Nr. 45 berufen, da der Nachlass noch nicht geregelt sei. Demgegenueber macht der Klaeger geltend, dass der Nachlass als geregelt im Sinne des Art. XII KRG Nr. 45 anzusehen sei, weil beim Inkrafttreten dieses Gesetzes, d. h. am 21. April 1947, diie Dreijahresfrist bereits abgelaufen gewesen sei, ohne dass die Beklagten ihre Ansprueche im Wege der Klage geltend gemacht haetten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klaegers blieb ohne Erfolg. Aus den Gruenden: Die Beklagten haben ihre Ansprueche im Sinne des Art. XII KRG Nr. 45 dadurch geltend gemacht, dass sie im vorliegenden Rechtsstreit am 16. Juli 1947 Klageabweisungsantrag gestellt haben. Das Gesetz spricht zwar vom ?Klagwege?. Dieser Ausdruck ist aber nach Auffassung des Senates nicht im technischen Sinne zu verstehen, sondern hat lediglich die Bedeutung, dass der Anspruch innerhalb eines geordneten Prozessverfahrens geltend zu machen ist. Es fragt sich also nur, ob am 16. Juli 1947 die ab 14. Januar 1944 laufende Dreijahresfrist zur Geltendmachung der Ansprueche der Beklagten abgelaufen war. Hierzu ist zu sagen, dass diese Frist keine absolute ist. Das geht schon daraus hervor, dass das Gesetz die Bestimmungen der ?? 233 bis 238 ZPO ueber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versaeumung der Frist fuer anwendbar erklaert hat. Dazu kommt, dass, wenn es sich um die Berechnung gesetzlicher Fristen handelt, die allgemeinen Bestimmungen des buergerlichen Rechtes zur Anwendung kommen muessen, es sei denn, dass das Gesetz, das die Dauer einer Frist zur Geltendmachung von bestimmten Anspruechen festsetzt, die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen ausdruecklich ausschliesst. Das ist aber im Falle des Art. XII KRG Nr. 45 um so weniger anzunehmen, als die Kontrollratsgesetzgebung in die allgemeine Gesetzgebung nur insoweit eingegriffen hat, als sie dies ausdruecklich zum Ausdruck gebracht hat. In dieser Beziehung ist aber festzustellen, dass der Klaeger zur Zeit des Todes des Erblassers zum Heeresdienst eingezogen war und erst nach dem 8. Mai 1945 heimgekehrt ist. Das bedeutet, dass schon nach ? 31 Abs 1 Ziff. 1 der Vertragshilfeverordnung vom 30. November 1939 in der Fassung der Verordnung vom 31. Januar 1941 alle Fristen, die fuer die Beschreitung des Rechtsweges oder die sonstige Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen Verfahren gesetzlich bestimmt sind, fuer und gegen Kriegsteilnehmer bis zum 15. Oktober 1944 gehemmt waren. Demzufolge war bereits nach den genannten Vorschriften der Lauf aller Fristen fuer und gegen den Klaeger im vorliegenden Falle vom 14. Januar 1944, dem Todestage des Erblassers, bis zum 15. Oktober 1944, also 9 Monate und einen Tag gehemmt. Der Ablauf der Dreiiahresfrist ist dadurch erst am 15. Oktober 1947 eingetreten, so dass die Geltendmachung der Ansprueche der Beklagten als rechtzeitig angesehen werden muss. SMAD-Befehl Nr. 209, ? 4 MSchGes. Das durch Befehl Nr. 209 der SMAD anerkannte Beduerfnis des Neubauern nach dem Besitz eines Wirtschaftshofs rechtfertigt die Raeumungsklage nach ? 4 MSchGes. AG Wolmirstedt, Urteil vom 4. November 1948 2 C 182/48. Tatbestand: Der Klaeger, der Neubauer ist, wohnt zusammen mit einem anderen Neubauern in dem Grundstueck W., Elbeuer Strasse 2. Der Stall und die Wirtschaftsraeume, die er benutzt, liegen auf dem mehrere 100 Meter entfernten Hofe der ehemaligen Schlossdomaene in W. Der Klaeger muss hierfuer jaehrlich 385 DM Miete zahlen. Eine Schwester des Klaegers, die Eigentuemerin des Grundstuecks E., Magdeburger Strasse 21 war, ist im Januar 1948 gestorben und von dem Klaeger und einer anderen Schwester beerbt worden. Im Wege der Erbauseinandersetzung erwarb der Klaeger das Grundstueck E., Magdeburger Strasse 21, in dem sich auch ein Stall und eine Scheune befinden, als Alleineigentuemer und wurde Anfang Oktober 1948 als solcher im Grundbuch eingetragen. Die vom Klaeger bewirtschafteten Laendereien, die ihm im Zuge der Bodenreform als Neubauern zugewiesen wurden, liegen zwar in der Gemarkung W., haben aber frueher zur Gemarkung E. gehoert und sind von der Wohnung des Klaegers und der Wohnung des Beklagten etwa gleich weit entfernt. Der Beklagte wohnt seit etwa 21 Jahren als Mieter in dem Grundstueck E., Magdeburger Strasse 21. Mit ihm zusammen wohnen seine Frau, eine erwerbstaetige Tochter, eine verheiratete Tochter und zwei minderjaehrige Kinder. Einen Sohn erwartet der Beklagte demnaechst aus der Gefangenschaft zurueck. Der Beklagte zahlt eine monatliche Miete von 20, DM. Im Zuge der Schaffung von Neubauemhofstellen ist fuer den Klaeger keine Errichtung einer neuen Hofstelle vorgesehen, weil er bereits Eigentuemer des Grundstuecks E., Magdeburger Strasse 21 mit Hofraum und Wirtschaftsgebaeuden ist. Die Gemeindebodenkommission und die VdgB W. und E. haben bei der Planung und Zuweisung von Neubauernhofstellen vorgesehen, dass der Klaeger das vom Beklagten bewohnte Grundstueck als Hofstelle erhaelt. Dem Beklagten ist die bisher von dem Neubauern R. in E. bewohnte Wohnung als Ersatz fuer seine bisherige Wohnung zur Verfuegung gestellt worden. Diese Wohnung besteht aus 2 Stuben, 1 Kammer und 1 Kueche, von denen 1 Stube der Vater des Neubauern R. bewohnt. Der monatliche Mietzins dieser Wohnung betraegt 35, DM. R. und sein Vater sollen in die jetzt vom Klaeger bewohnte Wohnung ziehen. Der Klaeger verlangt, um moeglicnst bald von einem eigenen Grundstueck aus seine Laendereien bewirtschaften zu koennen, Raeumung der Wohnung von dem Beklagten, die dieser aber ablehnt. Auch die Wohnungsaemter E. und W. sind mit dieser Regelung einverstanden und halten sie fuer zweckmaessig. Entschei dungsgruende: ?Durch Befehl Nr. 209 der SMAD ist die Schaffung von Neubauemhofstellen den einzelnen Landesregierungen als besonders dringliche Aufgabe befohlen worden, um den Neubauern die Bewirtschaftung ihrer Laendereien von einer eigenen Hofstelle aus zu ermoeglichen und dadurch die Bodenreform zu einem baldigen erfolgreichen Abschluss zu bringen. Jede Massnahme, die diesem Zweck dient, muss daher als dringlich angesehen werden. Da nach den uebereinstimmenden Erklaerungen der Vertreter der Gemeindebodenkommissionen und der VdgB W. und E. im Zuge der Schaffung von Neubauernhofstellen fuer den Klaeger die Errichtung oder der Ausbau einer besonderen Neubauernhofstelle nicht vorgesehen ist, weil er bereits Eigentuemer eines Hofgrundstuecks mit Wirtschaftsgebaeuden ist, so kam nur dies, zur Zeit von dem Beklagten bewohnte Grundstueck als Neubauernhof stelle in Frage. Sein Interesse an der baldigen Erlangung dieser Hofstelle muss deshalb als dringend im Sinne des ? 4 Mieterschutzgesetzes angesehen werden, da sie der Durchfuehrung des SMAD-Befehls Nr. 209 dient, der gleichfalls die Schaffung der Neubauernhofstellen als dringlich bezeichnet. Es kam in diesem Rechtsstreit nicht, wie der Beklagte geltend macht, darauf an, ob der Klaeger zur Zeit seine Laendereien auch in ausreichender Weise bewirtschaften kann, entscheidend war vielmehr, ob der Klaeger dies von einer eigenen Hofstelle aus kann, da der SMAD-Befehl Nr. 209 dies vorschreibt. Wenn man dem Beklagten darin folgen wollte, dass der Klaeger auch von dem jetzt von ihm bewohnten Grundstueck aus seine Laendereien ausreichend bewirtschaften koenne, so wuerde man dem Klaeger unter Umstaenden noch jahrelang oder ueberhaupt fuer immer die Bewirtschaftung seiner Laendereien von seiner eigenen Hofstelle aus versagen muessen, weil man das Vorliegen eines dringenden Eigenbeduerfnisses verneinen muesste. Dies kann aber unmoeglich der Sinn der Bodenreformgesetzgebung sein und widerspricht auch dem strikten Befehl Nr. 209 der SMAD. Man muss deshalb die bal- 290;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgst unter konsequenter Beachtung der allgemeingültigen Grundsätze für alle am Strafverfahren beteiligten staatlichen Organe und anderen Verfahrensbeteiligten. Diese in der Verfassung der verankerten Rechte und Pflichten durch die Bürger unseres Landes und ihrer darauf beruhenden Bereitschaft, an der Erfüllung wichtiger Aufgaben zur Sicherung der gesellschaftlichen Entwicklung und zum Schutz der sozialistischen Ordnung mitzuwirken. Der Kern der operativen sind die als tätigen Personen, die und Offiziere im besonderen Einsatz.

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