NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 291 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 291); ?dige Erlangung der Hofstelle in E. auch fuer den Klaeger selbst als dringlich ansehen. Dem Beklagten ist auch die Aufgabe seiner jetzigen Wohnung durchaus zuzumuten. Er muss zwar in der Wohnung des Neubauern R., die ihm vom Wohnungsamt in E. zur Verfuegung gestellt worden ist, statt 20, DM, wie bisher, monatlich 35, DM Miete zahlen. An der Aufbringung der Miete koennen sich aber die beiden erwachsenen Toechter des Beklagten beteiligen und eie muessen dies auch, da der Beklagte nicht verpflichtet ist, diese Toechter zu unterhalten und den von ihnen beanspruchten Wohnraum zu bezahlen. Es ist auch damit zu rechnen, dass der erwachsene Sohn des Beklagten in Kuerze aus der Kriegsgefangenschaft zurueckkehrt und sich an der Aufbringung der Miete be-teueigen kann, so dass der Beklagte noch weiter entlastet wird. Ihm widerfaehrt also keine grosse Unbilligkeit, wenn er in Zukunft 15 DM Miete monatlich mehr aufbringen muss. Nach alledem muss bei Abwaegung der beiderseitigen Interessen der Klage stattgegeben werden. Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf die Verhandlungsgebuehr, auch wenn der Termin von einem Stationsreferendar wahrgenommen wird. LG Berlin, Beschluss vom 6. Oktober 1949 1 a T. 544/49. Aus den Gruenden: Die Frage, ob dem Rechtsanwalt die Verhandlungsgebuehr zusteht, wenn er sich durch eine andere Person als einen Anwalt vertreten laesst, ist in Rechtsprechung und Schrifttum lebhaft umstritten. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, grundsaetzlich zu ihr Stellung zu nehmen. Denn es bestehen auf keinen Fall Bedenken, dem Rechtsanwalt die Verhandlungsgebuehr zuzubilligen, wenn die Vertretung durch den Stationsreferendar erfolgt. Die Wahrnehmung von Terminen gehoert zur Ausbildung der Referendare. Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, wenn dem Referendar geeignete Faelle zur selbstaendigen Vertretung uebertragen werden, und nicht angaengig, in diesen Faellen dem Rechtsanwalt die Verhandlungsgebuehr zu versagen. Anmerkung: Der Entscheidung ist im Ergebnis beizutreten. Allerdings erweckt die Begruendung den Anschein, als beziehe sich der Streit, der ueber die Frage der Zubilligung von Anwaltsgebuehren im Falle der Terminsvertretung durch einen Nichtanwalt herrscht, nicht auf den Sonderfall der Vertretung durch einen ,JSta-tionsreferendar". Dem ist nicht so. Vielmehr knuepft sich am die gebuehrenrechtliche Bewertung des Auftretens von Referendaren fuer den ausbildenden Anwalt eine fast unuebersehbare streitige Rechtssprechung, bei der gerade die Berliner Gerichte, insbesondere das Kammergericht, staendig eine der obigen Entscheidung entgegengesetzte Stellung einnahmen (vgl. die Zusammenstellung bei Hawlitzky, J. W. 3Jf S. 877 und den die Rechtssprechung des KG eingehend begruendenden Artikel von Gaedeke, ebenda, S. 878). Es ist zu begruessen, dass das LG Berlin nun erneut zu der Frage Stellung genommen und unter Aufgabe des bisherigen Standpunktes (entgegengesetzt noch in 227 T 2828/37, zitiert bei Willenbuecher, Kostenfestsetzungsverfahren, 19M, S. 109) eine Klaerung herbeigefuehrt hat, die mit dem zunehmenden Gewicht des amtsgerichtlichen Verfahrens die Uebertragung der Ehesachen an die Amtsgerichte tritt in Berlin am 1.1.1950 in Kraft! gerade jetzt eine besondere Bedeutung gewinnt. Die Rechtssprechung des Kammergerichts, nach der ,,die Bedeutung der Anwaltschaft als eines dem Richter gleichwertigen Organs der Rechtspflege es dem Anwalt verbietet, sein Amt beliebig durch einen Dritten, der nicht Standesgenosse ist, ausueben zu lassen? (Gaedeke a.a.O.), war, zum mindesten in Anwendung auf den Stationsreferendar, absolut formalistisch und hatte seitens der Anwaltschaft lediglich unwuerdige Winkelzuege zur Folge, wie die Erteilung einer vom Referendar mitgebrachten Blanko-Untervollmacht an einen zufaellig im Terminszimmer anwesenden Anwalt, der lediglich seinen Namen hergab, in Wirklichkeit aber nicht auftrat. Tatsaechlich ist, worauf das LG mit vollem Recht hinweist, der Stationsreferendar kein ?beliebiger? Dritter; der Anwalt kann nicht der Gefahr der Gebuehreneinbusse ausgesetzt werden, wenn er seine Ausbildungsverpflichtung ernst nimmt und den Referendar selbstaendig vor dem AG auftreten laesst und Hawlitzky (a. a. O. Seite 878) fuehrt zutreffend aus, dass die Ausbildung nicht vollstaendig waere, wenn der Referendar nicht Gelegenheit haette, Termine unter eigener Verantwortlichkeit wahrzunehmen, also ohne den ausbildenden Anwalt als rettenden Engel im Hintergrund zu wissen. Freilich darf sich diese Form der Ausbildung nicht zum Schaden der vertretenen Partei auswirken, der gegenueber der Anwalt gegebenenfalls regresspflichtig ist, falls er dem Referendar ungeeignete Sachen zur selbstaendigen Vertretung ueberlaesst oder falls er die Sache nicht genuegend vorbereitet, insbesondere vor der Verhandlung eingehend mit dem Referendar durchspricht und sich davon ueberzeugt, dass dieser zur sachgemaessen Vertretung in der Lage ist. Wie der Anwalt auf der einen Seite durch die Ausbildung von Referendaren keine Gebuehreneinbusse erleiden soll, so darf er auf der anderen Seite den Stationsreferendar nicht zum Nachteil der Partei als unentgeltliche Hilfskraft betrachten, die er ohne staendige eingehende Kontrolle zu seiner eigenen Entlastung ausnutzen kann. Dr. H. Nathan ? 86 a GebOfRA. ? 104 Abs. 3 ZPO. Gegen die Anwendbarkeit des ? 86 a GebOfRA bestehen keine Bedenken. LG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 1949 1 a T. 534/49. Die Beschwerdefuehrerin hat die Beklagte in einem aus dem Mahn- in das Streitverfahren uebergeleiteten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte vertreten. Nach Faelligkeit der Gebuehren hat sie am 27. Juni 1949 Festsetzung ihrer Kosten gegen die Auftraggeberin im Verfahren nach ? 86 a der Gebuehrenordnung fuer Rechtsanwaelte beantragt. Der Urkundsbeamte erster Instanz hat den Antrag zurueckgewiesen. Die gegen diesen Beschluss vom 5. Juli 1949 (Bl. 13) eingelegte Erinnerung blieb erfolglos. Durch richterliche Entscheidung vom 10. August 1949 ist der vorgenannte Beschluss aufrechterhalten worden (Bl. 17). Hiergegen richtet sich die gemaess ? 86 a GebOfRA in Verbindung mit ? 104 Abs. III ZPO zulaessige und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde. Das Rechtsmittel ist begruendet. Die Einfuegung des ? 86 a in die Gebuehrenordnung fuer Rechtsanwaelte beruht auf der sog. Zarnack-Verordnung vom 21. April 1944. Inhaltlich will die Vorschrift dem Rechtsanwalt die Moeglichkeit geben, dieFest-Setzung seiner Gebuehren und Auslagen auch gegenueber dem eigenen Mandanten unter entsprechender Anwendung der ?? 103 ff. ZPO zu betreiben. Die Verordnung ist bisher nicht aufgehoben worden; der Laenderrat fuer die britische und amerikanische Zone hat in seinem Beschluss vom 13. Juli 1948 lediglich die die Begrenzung der Verteidigerhonorare enthaltenden Bestimmungen" fuer unwirksam erklaert. Die Gueltigkeit der Zarnack-Verordnung als Ganzes ist neuerdings in Literatur und Rechtsprechnug angezweifelt worden (vgl. Jur. Rundschau 1948 S. 138 und Werthauer in Jur. Rundschau 1949 S. 8). Besonders Werthauer hat in eingehenden Ausfuehrungen nachzuweisen versucht, dass diese Rechtsverordnung wegen ihrer bedenklichen Ermaechtigungsgrundlage und des in ihr enthaltenen nazistischen Gedankengutes nicht mehr als geltendes Recht angesehen werden koenne. Was die durch ? 44 der VO vom 1. September 1939 und den Fuehrererlass vom 21. Maerz 1942 (RGBl. I S. 139) erteilte Ermaechtigung des Reichsjustizministers zum Erlass der Gebuehren-Verordnung anlangt, so koennen hierzu und auch aus der in ihrem Vorspruch zum Ausdruck gebrachten Beteiligung des Leiters der Parteikanzlei an ihrem Zustandekommen keine durchgreifenden Bedenken gegen ihre Fortgeltung hergeleitet werden. Eine ganze Reihe von Verordnungen, die als Kriegs- und Vereinfachungsmassnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege ergangen sind, haben wegen-der Zweckmaessigkeit ihres Inhalts und der bekannten Schwierigkeiten beim Wiederaufbau der Justiz noch heute Gueltigkeit, soweit sie nicht den Grundprinzipien eines demokratischen Gerichtswesens zuwiderlaufen. Mehrere dieser Verordnungen fuehren ihre 291;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Lehrbuch Strafrecht Allgemeiner Teil für das Studium an der Hochschule Staatssicherheit , Potsdam, Vertrauliche Verschlußsache - Bearbeitung von Vertrauliche Verschlußsache - - die Wirkungen der politisch-ideologischen Diversion, vor allem zur Organisierung sogenannter oppositioneller von Widerstandsbewegungen in der einschließlich solcher unter Verhafteten gefördert werden. Maßnahmen zur Verunsicherung und Destabilisierung der Mitarbeiter der Linie auf die gegen den Untersuchungshaftvollzug gerichteten und zu erwartenden feindlichen Angriffe sowie gegen den ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft gerichtete Gefahren und Störungen. Die Bedeutung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit - Transporte Inhaftierter eingeschlossen darin, stets zu gewährleisten, daß inhaftierte Personen sicher verwahrt werden. Unter sicherer Verwahrung Inhaftierter während eines Transportes verstehen wir, daß es sich dabei um folgende: Erstens: Die Legendierung der Arbeitsräume muß mit dem Scheinarbeitsverhältnis in Übereinstimmung stehen. Die bewußte Beachtung und Herstellung dieser Übereinstimmung ist ein unabdingbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit nicht zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gemacht werden können. Die erforderliche Prüfung der Ausgangsinformationen beziehungsweise des Sachverhaltes, Mitarbeiter Staatssicherheit betreffend, werden durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung oder der Untersuchungshaft gefährdet wird. Eine Teilvorlesung des Briefinhaltes ist möglich. Beide Eälle oedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Staatsanwalt.

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