NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 289 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 289); ?strafrechtlichen Wuerdigung in Faellen der Nichterfuellung des Solls grundsaetzlich gleichgueltig, ob die Gemeinde ihr Soll trotzdem erfuellt oder gar uebererfuellt hat; der saeumige Ablieferer bzw. Nichtablieferer wird ohne Ruecksicht auf die Erfuellung oder Nichterfuellung des sogenannten Gemeindesolls bestraft. Wenn das gesamte Ablieferungsverfahren, wie das erstinstanzliche Urteil feststellt, seit Jahren zu einer Angelegenheit der Dorfgemeinschaft geworden ist, so heisst das keineswegs, dass der saeumige Bauer auf Kosten derjenigen, die uebererfuellen, sich um seine Ablieferungspflicht herumdruecken darf. Die erwaehnte Feststellung besagt lediglich, dass die Bauern bei der Erfuellung des Solls einander helfen, etwa durch Abschluss von Vertraegen der Art, wie ihn die Parteien in vorliegenden Falle geschlossen haben (vergl. auch den SMAD-Be-fehl Nr. 28 Ziff. 26) oder ausnahmsweise auch durch Uebernahme des Sollst ohne Gegenleistung, wenn der ablieferungspflichtige Bauer ohne sein Verschulden in eine Notlage geraten ist. Der Standpunkt, den das Amtsgericht vertritt, wuerde letzten Endes dazu fuehren, dass der Bauer, der ueberliefert, alle diejenigen Vorteile einbuesst, die ihm auf Grund seiner Ueberlieferung zustehen, und zwar deshalb, weil andere Bauern, die ihre Produkte ?schwarz? verkauft oder vertauscht haben, ihr Soll nicht mehr erfuellen koennen. Unter diesem Gesichtspunkte erscheint auch die Praxis des Kreisrats, trotz Nichterfuellung des Fleischsolls Antraege auf Hausschlachtungen zu genehmigen, weil die Gemeinde ihr Soll erfuellt hat, nicht unbedenklich. ? 74 EheG, ?? 1632, 1635 BGB. Kein Rechtsschutzbeduerfnis fuer die Klage auf Herausgabe eines Kindes zwischen geschiedenen Ehegatten. OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 1948 5. U. 177/48. Tatbestand Die Ehe der Parteien ist zur Alleinschuld der Beklagten rechtskraeftig geschieden. Das Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) hat am 11. Februar 1948 entschieden, dass die Sorge fuer die Person des einzigen aus der Ehe hervorgegangenen Kindes dem Klaeger zustehen soll. Da die Beklagte sich weigert, das Kind dem Klaeger zu ueberlassen, klagt dieser auf Herausgabe des Kindes. Die Beklagte hat, nachdem sie Beschwerde gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts eingelegt hatte, um Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskraeftigen Entscheidung der Familienrechtssache gebeten. Das Landgericht hat es abgelehnt, das Verfahren auszusetzen, weil eine Aenderung der vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung nach der Sachlage nicht zu erwarten sei, und hat nach Sachpruefung die Beklagte zur Herausgabe des Kindes an den Klaeger verurteilt. Entscheidungsgruende: Die Berufung hatte Erfolg. Mag auch nicht geradezu die Zulaessigkeit des Rechtsweges zu verneinen sein, wie das Reichsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 1944 (DR 1944 S. 334 Nr. 11) angenommen hat, so ist hier doch kein Rechtsschutzbeduerfnis fuer eine Klage vor dem Streitgericht anzuerkennen. Ein subjektives Recht des Gatten auf Bestimmung des Aufenthalts eines ehelichen Kindes gibt es nach rechtskraeftig geschiedener Ehe nicht mehr. ? 74 Ehegesetz 1946, der ? 81 Ehegesetz 1938 entspricht und an die Stelle des ? 1635 BGB getreten ist, laesst, gleich ob die geschiedenen Gatten sich ueber die Personensorge fuer das Kind geeinigt haben (Abs. 2) oder nicht, das Vormundschaftsgericht entscheiden, wem die Personensorge zustehen soll, wobei Richtschnur lediglich das Wohl des Kindes unter Beruecksichtigung der gesamten Verhaeltnisse ist (Abs. 2, 4 und 5). Diese Neuerung rueckt soweit von der Regelung des aus dem Ende des vorigen Jahrhunderts stammenden Buergerlichen Gesetzbuchs ab, dass man bei geschiedenen Ehen nicht wohl mehr davon sprechen kann, ein Gatte habe ein Recht auf die einen Teil der elterlichen Gewalt darstellende Personensorge und damit als deren Ausfluss die Aufenthaltsbestimmung. Die Folge ist dann, da das Ehegesetz im uebrigen, insbesondere in die Rechtslage bei bestehender Ehe nicht eingegriffen hat, allerdings, dass sich bei bestehender Ehe an dem auf dem BGB beruhenden subjektiven Recht des Gatten nichts geaendert hat und auch das subjektive Recht des personensorgeberechtigten Elternteils Dritten gegenueber waehrend und nach der Ehe unveraendert geblieben ist. Solche Unstimmigkeit muss eben bei einer Teilloesung, wie sie das aus dem BGB herausgebrochene Ehegesetz darstellt, in Kauf genommen werden. Wird die vom Vormundschaftsgericht vorgenommene Regelung nicht beachtet, so kann dieses die Herausgabe des Kindes an den personensorgeberechtigten Elternteil anordnen und, wenn auch das nicht befolgt wird, sie auf Grund von ? 33 Abs. 2 RFGG durch Ordnungsstrafen oder unmittelbare Gewalt erzwingen. Solche Erzwingungsbefugnis des Gerichts, die kraft dieser auf Art. 4 der VO vom 5. August 1935 (RGBl. I S. 1065) beruhenden Vorschrift neu nur fuer das Reichsrecht ist, in den Gebieten preussischen Rechts aber schon vorher laut Art. 17 Preuss. FGG moeglich war, muss, obwohl ihre Einfuehrung anlaesslich von Neuerungen im Grundbuchwesen geschah (Schlegelberger, einer der besten Kenner dieses Sachbereichs, will noch in der 15. Auflage 1937 seines Erlaeuterungsbuches in Anmerkung 15 zu ? 33 FGG eine Verfuegung des Vormundschaftsgerichts auf Herausgabe eines Kindes nur im Falle des ? 1631 Abs. 2 BGB zulassen) , zur Folge haben, dass, da ? 1632 BGB insoweit als ueberholt anzusehen ist, fuer eine Klage des personensorgeberechtigten Gatten gegen den anderen vor dem Streitgericht auf Herausgabe eines ehelichen Kindes kein Rechtsschutzbeduerfnis mehr besteht. Obwohl auch die letzten bekanntgewordenen Auflagen der fuehrenden Erlaeuterungsbuecher (RGR 9 Auflage 1940 Anmerkung 7 zu ? 81 Ehegesetz; Palandt 4. Auflage 1941 Anmerkung 6 zu ? 81 Ehegesetz S. 2019; Volkmar 1939 Anmerkung 15 zu ? 81 Ehegesetz) sich unveraendert fuer diese Klage aussprechen, muss doch das einfachere und billigere Verfahren der freiwiligen Gerichtsbarkeit nicht etwa bloss neben ihr bestehen, so dass eine Auswahl zwischen zwei Arten des Vorgehens moeglich waere solche Doppelgleisigkeit gewaehrt die Rechtsordnung hoechst selten , vielmehr an ihre Stelle tretend der einzige und alleinige Weg sein. ?iese Auffassung vermeidet das auch im vorliegenden Rechtsstreit zutagetretende Hin und Her, wenn im Rechtszug der freiwueligen Gerichtsbarkeit voneinander abweichende Regelungen ergehen. Da das Rechtsschutzbeduerfnis von Anfang an fehlte, waren die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach ? 91 ZPO dem Klaeger aufzuerlegen. Aehnlich hat der Senat in Anlehnung an die vorerwaehnte, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen gewesene (bei Baumbach 1947 Anmerkung 4 zu ? 883 ZPO S. 1368 ohne Zustimmung oder Ablehnung lediglich angefuehrte) Reichsgerichtsentscheidung bereits in seinem Versaeumnisurteil vom 21. Mai 1948 (5 U 174/48) entschieden. Da es sich dabei um eine grundsaetzliche Frage von ungewoehnlicher Wichtigkeit handelt, ist hier auf Grund von ? 29 der Durchfuehrungsverordnung vom 17. November 1947 (VOB1. f. B. Z. S. 149) das Rechtsmittel der Revision zugelassen worden. Fuer die in Art. XII des KRG Nr. 45 bestimmte Frist von 3 Jahren zur Geltendmachung von Anspruechen im Klageweg gelten fuer und gegen Kriegsteilnehmer die waehrend des Krieges ueber die Hemmung von Fristen ergangenen Bestimmungen. OLG Dresden, Urteil vom 15. JuU 1949 1 U 189/48. Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister und als solche gesetzliche Erben des am 14. Januar 1944 in Gr. verstorbenen Bauern T., der Eigentuemer des frueher in der Erbhofrolle fuer Gr. eingetragenen Gutes war. Der Klaeger sass bereits seit 1939 als Paechter auf dem Gute und hat an seinen Vater biae zu dessen Tode Pachtzins gezahlt. Er war nach dem damals geltenden Reichserbhofgesetz der alleinige Erbe. Er macht nunmehr geltend, dass er auf Grund von ? 19 REHG kraft Gesetzes, unbeschadet der allgemeinen Erbnachfolge fuer den sonstigen Nachlass, Eigentuemer des Gutes geworden sei, ohne dass es eines besonderen Uebertragungsaktes bedurft habe. Daran aendere auch die Tatsache nichts, dass seine Eintragung 289;
Dokument Seite 289 Dokument Seite 289

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung dar vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

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