NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 286 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 286); ?nur das Interesse des Kindes sein. Es kann nicht darauf ankommen, dem Kind irgendeinen Vater, sondern den Vater zu geben, andererseits muss auch verhindert werden, dass statt der Verkuppelung der unehelichen Mutter ein anderer Missstand auftritt, naemlich, dass eine Frau, die Befuerchtungen hegt, infolge eines ausserehelichen Verkehrs geschwaengert zu sein, nunmehr bemueht ist, schleunigst einen zahlungsfaehigen ?Vater? zu besorgen. Dass eine restlos befriedigende Loesung dieser Frage unmoeglich ist, solange nicht durch ein objektives Verfahren der Vater positiv festgestellt werden kann, ist einleuchtend. Es kommt darauf an, eine Regelung zu finden, die eine moeglichst hohe Wahrscheinlichkeit fuer die Feststellung des Vaters und eine moeglichst geringe Moeglichkeit fuer Betrug bietet. Wenn in der Broschuere von Frau Benjamin gesagt wird, mit der dort vorgeschlagenen Regelung geschehe dem Manne ?kein Unrecht, da er ja, wenn er mit der Mutter in der Empfaengniszeit verkehrt hat, sehr wohl der Vater sein kann?, so kann dem nicht zugestimmt werden. Es kommt nicht darauf an, ob er der Vater sein kann, sondern ob er der Vater wahrscheinlich ist. Die andere Ansicht laesst den Gedanken aufkommen, es haetten bei der Behandlung dieser Frage Erwaegungen mitgespielt, die vorzugsweise auf einer ethischen Wertung beruhen. Die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung fuer ein uneheliches Kind darf keine Strafe fuer ausserehelichen Geschlechtsverkehr sein und auch nicht als Ausfluss einer ?Gefaehrdungshaftung? angesehen werden. Es wiird daher vorgeschlagen, zwar keine exceptio plurium aber eine ?exceptio pfioris coitus? zu geben. Das heisst, derjenige der nachweisen kann, dass die Mutter des Kindes vor ihm, aber ebenfalls in der gesetzlichen Empfaengniszeit mit einem anderen Manne geschlechtlich verkehrt hat, wird nicht als Vater angesehen, wenn der andere den Umstaenden nach der Vater sein kann. Diese Regelung wird vielleicht in der Praxis das Verfahren etwas komplizieren, es hat aber den Vorteil, dass es den vermutlichen Erzeuger ermittelt und dass weder eine nachtraegliche Verkuppelung der Mutter Erfolg verspricht, noch die Mutter dazu veranlasst wird, einen zahlungskraeftigen Mann zum nachfolgenden Verkehr zu veranlassen. Bei der Eroerterung dieser Frage muss jedenfalls ein fiskalisches Interesse, das darauf gerichtet ist, auf jeden Fall einen zahlungskraeftigen Alimentationspflichtigen zu schaffen ganz gleich, ob dieser der wirkliche Erzeuger ist oder nicht ausschalten. Oberstaatsanwalt Dr. Heinrich Loewenthal Zur Frage des Streitwerts im neuen Eheprozess Die Ausfuehrungen in der Nr. 9 der NJ auf Seite 218 in dem Artikel ?Einige Fragen zum neuen Eheprozess? entsprechen den Erfahrungen der Praxis nicht, soweit es sich um die von Friedrich vorgetragenen ?vom Amtsgericht Plauen entwickelten Richtsaetze nebst Tabellen fuer die Streitwertfestsetzungen? handelt. Bei der Festlegung dieser Richtsaetze ist nicht beruecksichtigt, dass nach ? 2 der VO betr. die Uebertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zustaendigkeit der Amtsgerichte vom 21. Dezember 1948 und nach der Rundverfuegung der Deutschen Justizverwaltung vom 11. Juni 1949, besonders nach dem Abschnitt ?VI. Kosten?, die Streitwerte der Ehesachen und der mit dieser verbundenen Ansprueche (z. B. ?Unterhaltsansprueche?) zusammenzurechnen sind. Die Praxis lehrt, dass nahezu ausnahmslos wie es das Gesetz auch anstrebt zum mindesten die Frage des Unterhalts mit der Scheidung der Ehe gleichzeitig geregelt wird. Als Wert der Unterhaltsansprueche ist in der Regel der Unterhaltsbetrag eines Jahres anzusetzen. Der Vierteljahressatz gemaess ? 10 Abs. 4 GKG scheidet hier aus, weil es sich um Unterhaltsbetraege fuer die Zeit nach der Scheidung handelt. Dieser Wert bewegt sich nach den bisherigen Erfahrungen in der Regel in den Wertstufen von 300 bis 1000 DM. Wenn man als Normalfall nur 350 DM als Wert des Unterhaltsanspruchs annimmt, so wuerde bei den nach der Tabelle errech- neten Kostenbeispielen im Falle a) der Streitwert nicht 700 DM, sondern 1050 DM, der Gebuehrensatz also nicht 50 bis 55 DM, sondern 75 bis 80 DM betragen und im Falle b) der Streitwert nicht 1000 DM, sondern 1350 DM, der Gebuehrensatz also nicht 70 bis 100 DM, sondern 90 bis 130 DM. Bei hoeheren Wochenloehnen wird der Unterhaltsbetrag und damit dessen Streitwert noch hoeher. In der Regel wird aber auch noch der Wert der Hausratsteilung und der Wohnung zu beruecksichtigen sein. Setzt man hierfuer nur einen Streitwert von 300 bis 400 DM ein, so erhoehen sich die zuvor errech-neten Gerichtskosten gemaess ? 21 der VO vom 21. Oktober 1944 um eine dreifache Gebuehr nach der RKO, also um rund 18 DM. Unter Zugrundelegung dieser Saetze wuerden im Falle a) bei einem woechentlichen Einkommen von 42 DM die Gerichtskosten insgesamt rund 95 bis 100 DM und im Falle b) bei einem woechentlichen Einkommen von 55 DM insgesamt rund 110 bis 150 DM betragen. Ob bei einer solchen Kostenregelung noch davon die Rede sein kann, dass die entstehenden Kosten fuer die vielen Kostenschuldner aus den minderbemittelten Kreisen der Bevoelkerung ?nicht unangemessen? sind, duerfte recht zweifelhaft sein, besonders wenn man bedenkt, dass sehr haeufig noch die Kosten fuer einstweilige Anordnungen, die in den meisten Eheprozessen erforderlich werden, hinzukommen. Justizsekretaer Paul Merfert, Borna Die Bemerkungen von Friedrich NJ 49/28 bezogen sich auf die Faelle, in denen lediglich der eigentliche Eheprozess anhaengig ist, und geben fuer diese Faelle ein zutreffendes Bild. Werden allerdings mit dem Eheprozess weitere Ansprueche, insbesondere Unterhaltsansprueche verbunden, so tritt, worauf Merfert mit Recht hinweist, eine Kostenerhoehung ein, die u. U. die von Friedrich gezogenen Schlussfolgerungen hinfaellig macht. D. Red. Die Durchfuehrung der Wahlen der Schoeffen und Geschworenen im Lande Brandenburg Auf Grund des fuer das Land Brandenburg erlassenen Gesetzes ueber die Wahl der Schoeffen und Geschworenen vom 12. Februar 1949 und der Ausfuehrungsbestimmungen vom 24. Februar 1949 wurden im April und Mai 1949 die Wahlen bei den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen durchgefuehrt. Die Gerichte losten im Juni 1949 die Schoeffen und Geschworenen aus, so dass diese zu dem im Gesetz vorgeschriebenen Termin, dem 1. Juli 1949, ihr Amt aufnehmen konnten. Die Justizverwaltung war sich darueber klar, dass gerade die Schoeffen und Geschworenen den Wert der Rechtsprechung in erheblichem Masse bestimmen und dass es daher darauf ankommen musste, die besten Vertreter der fortschrittlichen Bevoelkerung zu diesem Amt heranzuziehen. Es galt, den an den Wahlvorschlae-gen und den Wahlen beteiligten Stellen die hohe Verantwortung fuer ihre Aufgabe eindringlich vor Augen zu fuehren, dabei aber auch der Bevoelkerung klar zu machen, dass sie durch die von ihren Volksvertretungen gewaehlten Schoeffen und Geschworenen an der Strafrechtspflege unmittelbar beteiligt ist. Um der Propaganda fuer die Wahlen eine zielsichere Richtung zu geben und sie auf eine breite Grundlage zu stellen, wurden umfassende organisatorische Massnahmen getroffen. Auf einer zum 28. Maerz 1949 ein-berufenen Tagung der leitenden Richter und Staatsanwaelte des Oberlandesgerichts und der Landgerichte hielt der Hauptabteilungsleiter des Justizministeriums, Hoeniger, ein eingehendes Referat ueber die Bedeutung der Wahlen und gab den Richtern und Anklagevertretern Richtlinien fuer die Aufklaerung der Bevoelkerung. Bei den Landgerichten wurden von den Praesidenten und dem Hauptabteilungsleiter des Justizministeriums Besprechungen ueber die Vorbereitung der Wahlen mit den Richtern und Anklagevertretern der Bezirke sowie mit Vertretern der politischen Parteien und Massenorganisationen, der Raete der Staedte und Landkreise abgehalten. Darauf setzte zur Foerderung der Wahlen eine Propaganda von solchem Umfange ein, wie sie aus gleichem Anlass noch nie betrieben worden war. An 286;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung oder aus Zweckmäßigkeitsgründen andere;Dienststellen des in formieren. Bei Erfordernis sind Dienststellen Angehörige dar Haltung auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen.

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