NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 283 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 283); ?lands unbekuemmert um die reaktionaere Rechtslenkung des hoechsten deutschen Gerichts den Vermieter verurteilten, die Anbringung einer Dachantenne durch den Mieter zu dulden. Dieser Stetigkeit der untersten Gerichte ist es zu danken, dass die retardierenden Bemuehungen des Reichsgerichts schliesslich erfolglos blieben. Am 22. Dezember 1930 erging ein Urteil des Landgerichts Erfurt (2.0.428/30), das sich in entschiedene Opposition zu der Ansicht des Reichsgerichts stellte und dem Mieter das Recht auf Anbringung einer Dachantenne zusprach. Dieses Urteil ist deswegen so bedeutungsvoll, weil das Reichsgericht, als es ueber die Revision des Vermieters zu entscheiden hatte, nicht mehr den Mut aufbrachte, seine ?liebevolle? Pflege atavistischer Eigentumsrechte fortzusetzen und damit eine Rechtsentwicklung zu hemmen, die sich mit Macht Bahn brach. Zunaechst tut das Landgericht Erfurt mit einer Handbewegung die Ansicht des Reichsgerichts ab, Fernsprecher und Rundfunk seien hinsichtlich ihrer allgemein-oeffentlichen Bedeutung nicht gleichzustellen. Es verweist darauf, dass es am 31. Maerz 1930 in Deutschland 3 134 552 Femsprechanschluesse und 3 238 396 gemeldete Rundfunkapparate gab, und zieht daraus den Schluss: ?Sonach ist der Rundfunk mit dem Fernsprecher der Zahl nach nicht nur auf eine Stufe zu stellen, sondern er hat ihn nachgewiesenermassen weit uebertroffen?; er sei viel mehr Allgemeingut aller, besonders der weniger bemittelten Kreise, als der Fernsprecher. Nachdem das Urteil sich dann eingehend ueber Art und Zweck der Rundfunksendungen verbreitet hat, faehrt es woertlich fort: ?So kommt der Rundfunk nicht nur als eine notwendige Einrichtung fuer bestimmte Berufszweige in Frage, sondern jedermann, ob Mieter oder Hausbesitzer, nimmt heute in gleicher Weise teil an dem Gewinn, den ihm in wirtschaftlicher und kultureller Beziehung der Rundfunk bietet. Ist aber der Rundfunk nach alldem von hoechster wirtschaftlicher und kultureller Bedeutung fuer jedermann aus dem Volke, so wuerde es eine Ueber- spannung des Eigentumsbegriffs und eine einseitige (und insofern unertraegliche) Vorzugstellung des Vermieters bedeuten, wollte man neu: ihm als Grundstueckseigentuemer den Rundfunk zubilligen. Die Berufung auf das Eigentum darf nicht dazu fuehren, die Anwendung und Ausbreitung eines so wichtigen Verkehrsmittels zum Schaden der Allgemeinheit zu verhindern oder einzuengen, dessen Unentbehrlichkeit fuer Verkehr, Kultur und Leben von Tag zu Tag immer deutlicher wird. Eine engherzige Auslegung von Mietsvertraegen und somit eine Ausschaltung des Mieters vom vollstaendigen Genuss des Rundfunks setzt sich mit einer Verkehrssitte, wie sie sich infolge der Bedeutung und Ausbildung des Rundfunks herausgebildet hat, in Widerspruch?. Von diesen Feststellungen ausgehend ist es dem Landgericht Erfurt ein Leichtes, alle anderen Scheinargumente der ueber ihre Eigentumsrechte so eifersuechtig wachenden Vermieter aus dem Wege zu raeumen, zumal es die so ?gewitterfurchtsamen? Hausbesitzer durch ein Gutachten, dass die Dachantenne ordnungsmaessig angebracht sogar als Blitzableiter wirkt, beruhigen kann. Mit diesem Urteil, das im wahrsten Sinne als fortschrittlich zu bezeichnen ist, war der Bann gebrochen. Da das Reichsgericht, wie schon gesagt, nicht mehr den Mut aufbrachte, der gegen das Urteil eingelegten Revision stattzugeben, war seit dieser Zeit der Anspruch des Mieters auf Anbringung einer Dachantenne unangreifbar geworden. Da sich jetzt wiederum Bestrebungen von Hauswirten bemerkbar machen, diesen Anspruch zu leugnen, erschien es angebracht, die Entwicklung der Rechtsprechung zu dieser Frage in die Erinnerung zurueckzurufen. Stellt sie doch ein Beispiel fuer den in der Geschichte der deutschen Rechtsprechung ziemlich seltenen Vorgang dar, dass sich die unteren Gerichte gegen eine eindeutige Rechtsprechung des hoechsten deutschen Gerichts der damaligen Zeit, des Reichsgerichts, durchgesetzt haben weil die Verhaeltnisse staerker waren. Protest gegen das Urteil von New York Von Generalstaatsanwalt Dr. Rolf Helm, Berlin Die Verkuendung des Schuldspruches der Geschworenen gegen 11 fuehrende Maenner der Kommunistischen Partei in der USA und die Verhaengung von 53 Jahren - Gefaengnis gegen sie durch den Richter Medina hat die gesamte fortschrittliche Weltoeffentlichkeit zu einem Protest vereinigt. Dieser Protest und die Kritik an dem Urteil wurden besonders dadurch hervorgerufen, dass in dem Prozess Angeklagte nicht wegen bestimmter, von ihnen begangener Taten, sondern wegen ihres Bekenntnisses zu einer Weltanschauung verurteilt worden sind. Das bedeutet nicht nur eine flagrante Verletzung des viel geruehmten Grundsatzes der freien Meinungsaeusserung, die nach der Verfassung der USA gewaehrleistet ist, es zwingt zugleich zu der Feststellung, dass die amerikanische Justiz mit diesem Urteil den gleichen Weg zum Faschismus beschritten hat, der von der deutschen Justiz lange vor 1933 eingeschlagen worden war. Es ist deshalb bezeichnend, dass die friedliebenden Voelker und unterdrueckten Klassen, die noch allzu deutlich das Ergebnis der Terrorjustiz der faschistischen Willkuerherrschaft in Erinnerung haben, dieses Urteil in ihren Protesten nicht nur als eine Fehlentscheidung, sondern als den Beginn einer unheilvollen faschistischen Justizentwicklung kennzeichneten. Eine solche Kritik und ein gleicher Protest wurden auch von den fortschrittlichen Juristen der Hauptstadt Berlin der Deutschen Demokratischen Republik in einer Veranstaltung am 4. November 1949 an der Sektorengrenze im ?Haus Vaterland? ausgesprochen. Redner der verschiedensten Parteirichtungen erhoben ihre Stimme gegen dieses Urteil, das die Freiheit der Meinungsaeusserung, die Freiheit der Persoenlichkeit und auch die Freiheit der Verteidigung in imdemokratischer Weise beeintraechtigt. Sie legten dar, dass die amerikanische Justiz, die Hueterin und Wahrerin der Grundrechte der amerikanischen Verfassung sein sollte, sich mit diesem Urteil unverhuellt in den Dienst jener Maechte gestellt hat, die bei der Durchsetzung ihrer Machtansprueche vor keinem Mittel, insbesondere nicht dem des Terrors, der Kriegshetze und der Gefaehrdung des Friedens zurueckschrecken. Der Kampf gegen eine solche Justiz, gegen eine solche Politik kann gewiss nicht nur von den Kraeften der Justiz gefuehrt werden, da es sich um einen politischen Kampf groessten Ausmasses handelt. Die demokratischen Juristen haben aber in diesem Kampf ein gewichtiges Wort mitzusprechen, wobei sie bedenken muessen, dass es nicht nur bei Worten verbleiben darf, sondern dass diesen Worten aktive Handlungen in der grossen Friedensfront der Voelker folgen muessen. Die zahlreich erschienenen Teilnehmer der Veranstaltung, die von hohem Emst getragen war, nahmen die Ausfuehrungen der Redner Gerhart Eisler, Kammergerichtspraesident Dr. Freund, Staatssekretaer Dr. Dr. Brandt, Pfarrer Fischer, Hauptreferent Hirschfeld, FDGB-Vorsitzender Deter, Generalstaatsanwalt Dr. Helm und des Versammlungsleiters, Justizminister Max F e c h n e r, mit einmuetigem Beifall entgegen und gaben der nachstehend abgedruckten Entschliessung ihre Zustimmung. Resolution: Die von der Vereinigung demokratischer Juristen Deutschlands und der Vereinigung der Verfolgten des Nazi-Regimes einberuf ene Kundgebung im Haus Vaterland in Berlin protestiert gegen das New-Yorker Schandurteil, in dem elf amerikanische Kommunisten zu hohen Gefaengnis- und Geldstrafen verurteilt wurden, weil sie von dem auch in der amerikanischen Verfassung festgelegten Recht der Meinungs. und Gedankenfreiheit Gebrauch machten und die Ideen des wissenschaftlichen Sozialismus lehrten und verbreiteten. m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

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