NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 282 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 282); ?Einen breiten Raum im Lehrplan nehmen auch die Vorlesungen ueber Verfassungsfragen ein. Sehr bald ist dabei den Hoerern klar geworden, dass Verfassungsfragen Machtfragen sind. Aus den praktischen Vorlesungen der Akademie sind besonders zu erwaehnen die Vorlesungen ueber den Zweijahrplan mit allen damit zusammenhaengenden Fragen, wie z. B. die Rolle der Gewerkschaften, der Verwaltungen, die Frage des Wettbewerbs u. a. m. Dass diese Vorlesungen von Praktikern gehalten worden sind, beweist, dass die DVA auch in dieser Richtung erfolgreich Neuland beschriften hat. Erfolgreich ist auch die Verarbeitung des enormen Stoffes aus den zahlreichen Vorlesungen bewaeltigt worden. Es ist das Verdienst der DVA, die Aufteilung der Hoerer in Gruppen und Seminare und die Durcharbeitung der Vorlesungen in diesen entwickelt zu haben. Der durch die Seminare geschaffene Kontakt zwischen den Hoerern, die staendig geuebte Kritik und Selbstkritik wirken fuer jeden Hoerer befruchtend, sind Massstab fuer den je- weiligen Stand seiner Kenntnisse und zeigen staendig auf, wo ein Nachstudium noetig und notwendig ist. Auch der gesellschaftlich-kulturellen Arbeit des sich aus allen Parteien zusammensetzenden Hoererrates ist volle Anerkennung zu zollen. Diese von den Hoerem geschaffene Einrichtung ist ein wesentlicher Faktor der gesamten Arbeit gewesen und hat gezeigt, dass das Blocksystem unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung auf gesunden Fuessen steht und die Nationale Front jene Grundlage bedeutet, die unerlaesslich ist im Kampfe um unsere nationale Einheit und Selbstaendigkeit. Fuer den Geist der Hoerer der Deutschen Verwaltungsakademie sind die Worte eines Kollegen bei der Abschiedsveranstaltung des zweiten Grundlehrganges bezeichnend, als er ausrief: ?Denken wir immer daran, dass uns der Besuch der Deutschen Verwaltungsakademie nur moeglich war, weil wir das Vertrauen des werktaetigen Volkes besitzen, und dass wir verpflichtet sind, alles zu tim, um dieses Vertrauen zu recht-fertigen.? Das Recht des Mieters auf Anbringung einer Dachantenne Von Rechtsanwalt Dr. F. K. Kaut, Justitiar des Berliner Rundfunks Mit der Normalisierung unserer Verhaeltnisse werden wieder all die rechtlichen Probleme bedeutungsvoll, die an und fuer sich nur die kleinen Sorgen unseres taeglichen Lebens betreffen, die aber gerade deshalb umso sorgfaeltiger geloest werden muessen, und zwar in Uebereinstimmung mit der grossen Linie, in der unsere Rechtsentwicklung verlaeuft. Zu diesen Problemen gehoert die Auseinandersetzung zwischen Vermieter und Mieter ueber das Recht auf Anbringung einer Dachantenne. Diese Auseinandersetzung ist auch heute noch von Bedeutung, weil ein einwandfreier Rundfunkempfang auch jetzt noch von dem Vorhandensein einer Dachantenne abhaengig ist. Da dies weiten Kreisen nicht bekannt zu sein scheint, andererseits aber dem Rundfunk als Mittel zur Fortbildung und Erziehung der Bevoelkerung, besonders aber auch als Mittel zur Bekanntgabe von wichtigen Nachrichten, eine immer groesser werdende Bedeutung zukommt, erscheint es geboten, auf die Rechtsprechung, die sich bereits vor vielen Jahren zu dieser Frage entwickelt hat, hinzuweisen. Bei den Prozessen, die damals gefuehrt wurden, ging es letzten Endes immer um die Entscheidung der Frage, ob der Vermieter im Interesse des technischen Fortschritts gezwungen werden koenne, die Ausuebung seiner ihm zustehenden Eigentumsrechte zugunsten des Mieters einzuschraenken. Das erste deutsche Gericht, das diese Frage zu entscheiden hatte, war soweit ich es sehe das Landgericht Bautzen. In seinem Urteil vom 1. Dezember 1924 entschied die 2. Zivilkammer dieses Gerichts vorbehaltlos zugunsten des Mieters, dem das Recht zugestanden wurde, eine Dachantenne auf dem Hause des Vermieters anzubringen. Das Gericht ging im wesentlichen von der Ueberlegung aus, dass nach ? 535 BGB der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewaehren habe und dass, soweit sich der Umfang des Gebrauchs nicht unmittelbar aus dem Vertrage ergibt, dafuer die Verkehrssitte massgebend sei, nach der z. B. der Vermieter dem Mieter die Einrichtung einer Fernsprechanlage zu gestatten habe. Nachdem das Gericht eingehend nachgewiesen hatte, dass dem Rundfunk zumindest in seiner weiteren Entwicklung die gleiche, wenn nicht eine groessere Bedeutung zuzugestehen ist, wie dem Fernsprecher, faehrt es woertlich fort: ?Es waere im hoechsten Grade rueckschrittlich, wollte man sich den Tatsachen verschliessen, dass dieselbe Verkehrssitte, die dem Vermieter z.umutet, den Fernsprechmast zu dulden, nicht auch von ihm die Duldung der Anbringung eines Mastes fuer Antennenanlagen verlangt.? Dieser Entscheidung folgten im wesentlichen die anderen Gerichte, insbesondere das Oberlandesgericht Hamburg durch ein am 12. Maerz 1926 ergangenes Urteil (Bf. IV. 307. 25). Die Begruendung dieses Urteils beginnt mit dem Satz: ?Es ist davon auszugehen, dass der Rundfunk ueber die Zeit hinausgewachsen ist, da man ihn als eine Spielerei bezeichnen konnte.? In der Urteilsbegruendung wird dann eingehend zu dem gesamten Vorbringen des Hauswirts Stellung genommen, das abschliessend folgendermassen gewuerdigt wird: ?Nach all dem kann das, was der Vermieter geltendmacht, als ein beachtliches Interesse gegen die Gewaehrung der vom klagenden Hoerer nachgesuchten Erlaubnis (eine Dachantenne anzubringen) nicht in Betracht kommen, ohne dass man deshalb genoetigt waere, wie der klagende Hoerer es tut, von einem schikanoesen Verhalten des Vermieters zu sprechen.? Auch das Hamburger Oberlandesgericht kommt also zu dem Schluss, dass es hoechst rueckschrittlich waere, dem Verlangen des Hoerers nicht nachzukommen. Nun, zu dieser Rueckschrittlichkeit brachte das fruehere Reichsgericht, der von ihm geuebten, allgemeinen Spruchpraxis entsprechend, den Mut auf. In seiner Entscheidung vom 8. Februar 1927 (III 263/26), die sich mit der gegen das Hamburger Urteil eingelegten Revision zu befassen hatte, verneinte es den Anspruch des Mieters auf Anbringung einer Dachantenne auf dem Hause des Vermieters. In der Begruendung dieser Entscheidung wird zunaechst die Gleichstellung zwischen Fernsprecher und Rundfunk ?wenigstens zur Zeit? (1927!) abgelehnt. Danach werden alle vom Vermieter vorgebrachten Argumente, wie Erhoehung der Blitzgefahr, Verunstaltung des Hauses, Erschwerung der Dachreparaturen, mit einer Intensitaet bejaht, die nur aus dem allgemein bekannten reaktionaeren Bestreben des ehemaligen Reichsgerichts zu erklaeren ist, unter keinen Umstaenden eine Einschraenkung privater Eigentumsrechte zu dulden. Diese duerften so schliesst die Urteilsbegruendung niemals einem ?Annehmlichkeitsinteresse? des Mieters geopfert werden. Diese Entscheidung des damaligen hoechsten Gerichts konnte wie auf vielen anderen Gebieten eine Zeitspanne lang die Rechtsentwicklung, wie sie sich bereits angebahnt hatte, hemmen; zum Stillstand bringen konnte sie sie nicht. Unter dem Druck dieser Entscheidung musste zwar das Hamburger Oberlandesgericht am 22. Juni 1927 (Bf. IV 274/27) seine eigene Entscheidung widerrufen. Wie widerwillig dies geschah, ersieht man aber aus dem ersten Satz der Urteilsbegruendung: ?Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung des Reichsgerichts seiner Entscheidung zugrundezulegen , ? Wie auf dem Exerzierplatz schwenkten nun in der folgenden Zeit (1928 1930) die verschiedensten Landgerichte in die von dem Reichsgericht befohlene Linie ein und verneinten im Interesse der von dem Hauswirt geltendgemachten Eigentumsrechte den Anspruch des Mieters auf Anbringung einer Dachantenne. Es deutet aber auf das Vorhandensein eines gesunden Rechtsempfindens gerade bei den unteren gerichtlichen Instanzen hin, dass zur gleichen Zeit mehr als 25 Amtsgerichte in den verschiedensten Gegenden Deutsch- st;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen ihre gesammelten Erfahrungen bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Beweisführungsmoßnohraen zu gewähren. Alle Potenzen der Ermittlungsverfahren sind in der bereits dargelegten Richtungaber auch durch zielstrebige öffentlich-keits- und Zersetzungsmaßnahmen zur Lösung der Aufgaben der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung subversiven Mißbrauchs des Einreiseverkehrs aus Westberlin; Erkenntnisse über feindliche Pläne und Absichten sowie Maßnahmen gegen die Volkswirtschaft der DDR; Angriffe von Bürgern gegen die Staatsgrenzen der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, illegal die zu verlassen die sich zur Ausschleusung von Bürgern der in die Tätigkeit von Menschenhändlerbanden eingegliedert hatten die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Beihilfe oder anderweitige Unterstützung gewährten Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der AusSchleusung von Bürgern. mitwirkten. Davon hatten Verbindung zu Merscherhändier-banden und anderen feindlichen Einrichtungen Personen, die von der oder Westberlin aus illegal in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der feindlichen Organe besitzen und gründlich auf die Konfrontierung mit dem Feind und auf das Verhalten von feindlichen Organen vorbereitet sein.

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