NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 276 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 276); ?Verlebendigung der Rechtspflege, der Bewahrung vor dem Buerokratismus, der im Buergertum so tief verwurzelt ist. Junge politische Aktivisten sind besonders willkommen. In dieser Hinsicht steht die Auffassung, die in der Ostzone Geltung erlangt hat, in vollstem Gegensatz zu der von Eberhard Schmidt vertretenen. In der Ostzone ist man der Ansicht, dass tieferes Verstaendnis fuer die Fragen des heutigen Gesellschaftslebens nur in der Arena der politischen Auseinandersetzungen erworben wird und dass ein Jurist, der kein Verstaendnis fuer die aktuellen Gesellschaftsprobleme hat, der Gesamtheit wenig nuetzen kann. Schmidt dagegen moechte nicht nur dem Richter das passive politische Wahlrecht nehmen, er will ihm sogar nicht gestatten, als Diskussionsredner in politischen Versammlungen aufzutreten. Das liesse sich nur dann recht-fertigen, wenn die Urteilsfindung lediglich eine Sache der Logik und einer ,reinen, platonischen Liebe zur Gerechtigkeit waere denn eine Wissenschaft der Gerechtigkeit, die man an Hochschulen lehren koennte, ist vorlaeufig noch nicht vorhanden. Die Schmidtsche Absperrung des Richters von der Politik duerfte uebrigens in der Schweiz, die doch als ein Land des authentischen Rechtstaats angesehen zu werden pflegt, erhebliches Befremden erregen. Wie kann man nur den Richter hermetisch von der Politik abschliessen wollen, wenn doch die Rechtssprechung ganz zweifellos zu erheblichem Teil eine politische Angelegenheit ist? Denkt man freilich an ein politisches Leben, wie es in dem mittlerweile zur Entstehung gelangten Bonner Parlament zum Ausdruck kommt, dann wird man den Wunsch nach einer gaenzlich apolitischen Rechtspflege vielleicht verstaendlich finden. Das juristische Hochschulstudium soll in der Ostzone zu erheblichem Teil dem Zweck dienen, einen Nachwuchs an wissenschaftlich hochqualifizierten Juristen heranzuziehen, die als Lehrer des Rechts an Universitaeten und Richterschulen fungieren werden. Fuer die ersten zwei Semester sind vorwiegend Vorlesungen und Uebungen allgemeineren rechtswissenschaftlichen, historischen, soziologischen, nationaloekonomischen und philosophischen Gehalts vorgesehen; die folgenden vier Semester dienen dann der spezifisch juristischen Ausbildung. Eine Verlaengerung des juristischen Studiums auf acht Semester ist ins Auge gefasst. Ein solches Unterrichtsprogramm kann gute Ergebnisse zeitigen, wenn es gelingt, fuer die beiden ersten Semester Dozenten zu finden, die sich die Grundwahrheiten des wissenschaftlichen Sozialismus zu eigen gemacht haben. Es ist keine parteipolitische Stellungnahme zu Gunsten des Sozialismus, wenn wir das sagen, denn es gibt nun einmal keine Gesellschaftsund Weltanschauungslehre als Wissenschaft, die nicht im wissenschaftlichen Sozialismus wurzelt. Aufgaben der Deutschen Verwaltungsakademie Von Professor Dr. Steiniger, Praesident der Deutschen Verwaltungsakademie Das einjaehrige Bestehen der Deutschen Verwaltungsakademie und die Erfahrungen, die bereits mit mehreren hundert Absolventen gemacht wurden, geben Anlass, einige Bemerkungen zur Aufgabenstellung der Deutschen Verwaltungsakademie zu machen. Scheinbar beantwortet sich diese Frage sehr leicht durch einen Blick in das Statut dieser Anstalt des oeffentlichen Rechts, in dessen ? 1 die Aufgaben knapp und klar umschrieben sind, naemlich 1. Ausbildung von Personen fuer leitende Stellungen in der deutschen demokratischen Verwaltung und Wirtschaft; 2. Ausbildung von Lehrern fuer die Verwaltungsschulen der Laender, Staedte und Kreise und fuer besondere Lehrgaenge zur Hebung der Qualifikation der leitenden Angestellten der Verwaltung und Wirtschaft; 3. Durchfuehrung einer wissenschaftlichen Forschungsarbeit auf dem Gebiet der Demokratisierung der Verwaltung sowie Ausarbeitung und Herausgabe von Lehrmaterial zu entsprechenden Ausbildungszwecken. Ernsthaft sind aber diese miteinander verbundenen Aufgaben nur zu konkretisieren, wenn man sie auf die Gesamtaufgabe zurueckfuehrt, die der Verwaltung und Wirtschaft in der demokratisch-antifaschistischen Ordnung gestellt ist. Diese Gesamtaufgabe laesst sich nur erkennen aus dem Wesen unserer Demokratie im Vergleich etwa mit demjenigen der Weimarer Republik und aus dem sich bei diesem Vergleich offenbarenden Strukturwandel in der Exekutive. Zwar stand auch in der Weimarer Verfassungsurkunde der Satz: Die Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art. 1 Abs. 2). Seine Verwirklichung war jedoch schon dadurch ausgeschlossen, dass Art. 153, die real wohl wichtigste Vorschrift der Verfassung, das Eigentum garantierte, d. h. grundsaetzlich die aus dem zusammengebrochenen wilheminischen Reich uebernommene Eigentumsordnung. Damit war den Industriemonopolen, den Banken, den Grossagrariern die Herrschaft ueber die Haende und den Inhabern der grossen Zeitungskonzerne, Nachrichtenagenturen, Filmproduktionsstaetten, Buchverlage und anderer Einrichtungen zur Bildung und Steuerung der oeffentlichen Meinung die Herrschaft ueber die Koepfe garantiert. Das faktisch obendrein aufrecht erhaltene Bildungsmonopol der privilegierten Klassen und Schichten tat ein Uebriges, um diese Garantie zu gewaehrleisten. Unter solchen Umstaenden war es nur folgerichtig, wenn die herrschende Meinung das ist bekanntlich die Meinung der Herrschenden (Marx-Engels ?Die Deutsche Ideologie?, herausgegeben im Auftraege des Marx-Engels-Lenin-Instituts 1932 S. 35) den dritten Absatz des Artikels 153: ?Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein fuer das Gemeine Beste? als eine imverbindliche Programmansage erklaerte. Solange diese tatsaechliche Diktatur einer verschwindenden, im monopolkapitalistischen Polarisationsprozess dauernd sich weiter verringernde Minderheit ueber die erdrueckende Mehrheit des deutschen Volkes bestand als ein von der formal-demokratischen Verfassung vorausgesetztes, von ihr gewaehrleistetes Faktum, konnte die Staatsgewalt nur auf dem Papier von dem Volk ausgehen. Wenn wir demgegenueber die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik die einer realen Demokratie nennen, dann deswegen, weil das auch von ihr gewaehrleistete Eigentum (Art. 22) in einer Eigentumsordnung gilt, die wesentlich veraendert erscheint gegenueber derjenigen, die unter wechselnden organisatorischen Formen gleichermassen bestand im wilhelminischen, weimari-schen und im nazistischen Deutschland. Die in Art. 24 nicht als Programmsatz aufgestellten, sondern als durchgefuehrt vorausgesetzten Veraenderungen bestehen bekanntlich in der Hauptsache in der Aufloesung und im Verbot aller privaten Monopolorganisationen, in der Aufloesung und entschaedigungslosen Aufteilung jeglichen privaten Grossgrundbesitzes ueber 100 ha, in der Ueberfuehrung der Betriebe der Kriegsverbrecher und aktiven Nationalsozialisten in Volkseigentum, in der grundsaetzlichen Unantastbarkeit dieses Volkseigentums (Art. 28), in der Aufstellung staatlicher Wirtschaftsplaene zur Sicherung der Lebensgrundlagen und zur Steigerung des Wohlstandes der Buerger durch die gesetzgebenden Organe unter unmittelbarer Mitwirkung der Buerger. Nimmt man die im freien Herrschaftsbereich der Deutschen Demokratischen Republik vollzogene Nationalisierung der Banken und Liquidierung der Boersen hinzu, so ergibt sich jene besondere Eigentumsordnung, die man schon wegen der ausserhalb der genannten Regelung aufrecht erhaltenen privatkapitalistisch gefuehrten Unternehmungen zwar keineswegs sozialistisch, aber sicherlich (auch nicht mehr rein kapitalistisch oder gar monopolkapitalistisch nennen kann. Bei alledem kommt als wesentliche Modifikation der neuen Eigentumsordnung die in Art. 17 der Verfassung von 1949 niedergelegte Bestimmung hinzu, derzufolge die Regelung der Produktion 276;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist zugleich festzustellen, daß ein nicht zu unterschätzender Teil der Personen - selbst Angehörige der bewaffneten Kräfte - die Angriffe auf die Staatsgrenze der mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann. Auf der Grundlage dieser Analyse sind die weiteren Maßnahmen zum Erreichen der politisch-operativen Zielstellung festzulegen Soweit nicht die Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen.

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