NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 266 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 266); ?Die Grundlage auch dieser Politik wurde in Jalta gelegt. Das Potsdamer Abkommen, noch immer die allein gueltige Richtschnur und das allein massgebliche Fundament fuer alle in Deutschland zu betreibende Politik, bestaetigt sie. Die Inhaftierung der Parteigaenger des Nationalsozialismus in allen Teilen Deutschlands nach dem Zusammenbruch war der Beginn einer solchen Politik. Gemeinsam arbeiteten die Alliierten auch an ihrer Verwirklichung, als sie die grossen Prozesse in Nuernberg durchfuehrten, als sie die grundlegenden Gesetze auf diesem Gebiet, das Gesetz Nr. 10 und die Direktiven Nr. 24 und Nr. 38, erliessen. Das war in den Jahren 1945 und 1946. Sehr bald danach wurde aber offenkundig, dass dm Osten und Westen Deutschlands diese Gesetze verschieden ausgelegt und angewandt, dass die Verpflichtungen aus dem Potsdamer Abkommen verschieden aufgefasst wurden. Im Osten Deutschlands wurde mit der Entnazifizierung und zugleich mit der Entmilitarisierung und Dekartellisierung, mit der Zerschlagung der Monopole und Trusts Ernst gemacht, wurden unter eindeutiger Billigung der Besatzungsmacht die Betriebe der Nazi-und Kriegsverbrecher enteignet und, nachdem .die Entwicklung weit genug gediehen war, in die Hand des Volkes ueberfuehrt. Hier wurde der Hort der Reaktion und der Haupttraeger der militaristischen Tradition, der Grossgrundbesitz, durch die Bodenreform entmachtet. Hier wandten die Gerichte sofort nach seinem Inkrafttreten das Kontrollratsgesetz Nr. 10 an und verloren sich nicht in begriffs-juristischen und formalen Auseinandersetzungen darueber, ob deutsche Richter legitimiert seien, ihren Urteilen gegen Menschlichkeitsverbrecher dieses Gesetz zugrundezulegen. Hier wurde den deutschen Gerichten durch den Befehl Nr. 201 der SMAD vom 16. August 1947 die Anwendung der Direktive Nr. 38 gegen Naziaktivisten und Kriegsverbrecher uebertragen, wobei charakteristisch ist, dass schon der Befehl Nr. 201 eine gewisse Amnestie enthielt, da er unbedeutende Anhaenger der NSDAP schon damals von der Verfolgung ausnahm. Die Befehle Nr. 35 und Nr. 43 der SMAD waren weitere Schritte auf diesem Wege. Dass die Entwicklung im Westen Deutschlands genau entgegengesetzt war, ist zu bekannt, als dass es wiederholt werden muss. Keine Bodenreform, keine Entmachtung der Konzernherren, keine Erneuerung des Verwaltungsapparates, sondern im Gegenteil, Rueckkehr der Kraefte, die Hitler in den Sattel gehoben haben, in Verwaltung und Wirtschaft, Entnazifizierungskomoedien, von denen ernsthaft nur die Kleinen betroffen werden, waehrend ein Mann, wie der Bankier Schroeder, ganze 1500 DM Geldstrafe erhaelt, Ausnutzung aller juristischen Moeglichkeiten, um das Kontrollratsgesetz Nr. 10 nicht oder nur in geringstem Umfange anzuwenden: das sind die Kennzeichen der Entwicklung im Westen. Es ist keine Entnazifizierung, sondern es sind alle Voraussetzungen dafuer gegeben, dass sich der Imperialismus auf der oestlichsten Bastion, die er in Europa noch hat, wiederum zu seiner letzten Ausdrucksform, zum Faschismus in Gestalt des Neofaschismus entwickelt. Eine solche Entwicklung ist im Bereiche der Deutschen Demokratischen Republik unmoeglich. Hier sind die Quellen verstopft, aus denen heraus allein die Flut des Faschismus gespeist werden kann. Wo es keine Gipfelformen menschlicher Ausbeutung, keine monopolkapitalistischen Betriebe, keinen beherrschenden Einfluss kapital- und finanzgewaltiger Privatkraefte auf die Geschicke des Staates gibt, dort gibt es auch keinen Boden fuer die Entwicklung des Faschismus. Und wo mit allem Nachdruck dafuer Sorge getragen wird, dass auch die kleinsten Ansaetze einer neofaschistischen Ideologie im Keime erstickt werden, dort koennen Menschen, die waehrend der Nazizeit nicht zu den Verfuehrern, sondern zu den Verfuehrten gehoerten, nicht mehr gefaehrlich werden. Sie bleiben schuldig, sie bleiben verantwortlich fuer das, was in Deutschlands Namen in den zwoelf Jahren des Faschismus geschehen ist. Aber an ihnen allein soll es in Zukunft liegen, wie sie mit dieser Schuld und dieser Verantwortung vor sich und dem deutschen Volk fertig werden. Aus der Erkenntnis dieser Situation ist das Gesetz ueber die Gewaehrung staatsbuergerlicher Rechte zu ver- stehen. Es hat die Konsequenz aus der Einsicht in diese politische Entwicklung gezogen, es entspricht der gesellschaftlichen und politischen Situation, in der wir uns befinden. Hat man diesen Ausgangspunkt fuer die Betrachtung der beiden Gesetze gefunden, so bedarf es zu ihrer Erlaeuterung keiner sehr weitgehenden Ausfuehrungen. Beide Gesetze enthalten eine Vorschrift, die fuer die Grundhaltung der Deutschen Demokratischen Republik charakteristisch und ein Beweis dafuer ist, dass diese Republik aus den Erfahrungen der Weimarer Republik gelernt hat. Es ist die Vorschrift, die die richtigen Folgerungen aus der Erkenntnis von der Richtigkeit des in der grossen franzoesischen Revolution gepraegten Satzes zieht: ?Keine Freiheit den Feinden der Freiheit, keine Demokratie den Feinden der Demokratie?. Deshalb wird sowohl in ? 4 des Amnestiegesetzes, wie in ? 4 des Gleichstellungsgesetzes zum Ausdruck gebracht, dass dem keine Gnade gewaehrt wird, der sich nach dem 8. Mai 1945 unmittelbar politisch gegen die neue Ordnung vergangen, der durch diese Tat bewiesen hat, dass er die faschistische Ideologie noch nicht ueberwunden hat oder gar zu dem Kreis der Neofaschisten gehoert. Er erhaelt nicht die politische Gleichberechtigung. Er bleibt den Beschraenkungen in seiner beruflichen oder gewerblichen Arbeit im Rahmen der gegen ihn ergangenen Entscheidung unterworfen, er muss die gegen ihn erkannte Strafe verbuessen, seine Tat wird weiter verfolgt. Von der Gleichberechtigung sind ausserdem noch die ausgenommen, die sich durch falsche Angaben ueber ihre Person oder auf andere Weise bisher der Strafvollstreckung entzogen haben. Gleichberechtigt kann nur werden, wer durch sein Verhalten seit 1945 bewiesen hat, dass er zur Erkenntnis seines Verschuldens und zur Bereitwilligkeit, am Neuaufbau mitzuarbeiten, gekommen ist. Wer sich verborgen oder sonst der Strafvollstreckung entzogen hat, dessen Leben war unkontrollierbar, er muss sich erst bewaehren, ehe man ihn zum gleichberechtigten Buerger unseres Staates machen kann. Damit ist der Personenkreis Umrissen, der allgemein von den Verguenstigungen beider Gesetze ausgenommen ist. Dies ist aber nicht die einzige Einschraenkung, die die Gesetze enthalten. Vielmehr ist die Anwendung beider Gesetze beigrenzt auf bestimmte, nicht so schwerwiegende Tatbestaende. In dem Gleichstellungsgesetz sind ausgenommen alle Personen, die zu Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind. Es ist dies dieselbe Grenze, die in dem Amnestiebefehl Nr. 43 vom 18. Maerz 1948 gesetzt worden war. Wer also mit mehr als einem Jahr Gefaengnis bestraft worden ist, muss nicht nur seine Freiheitsstrafe verbuessen, sondern bleibt auch den uebrigen Beschraenkungen unterworfen. Wer dagegen entweder nur durch eine Entnazifizierungskommission gegangen oder in einem Verfahren nach dem Befehl Nr. 201 zu keiner hoeheren als einer einjaehrigen Gefaengnisstrafe verurteilt worden ist, der erhaelt durch ? 1 des Gesetzes zunaechst das aktive und passive Wahlrecht. Er kann also nunmehr in vollem Umfange an der Gestaltung des politischen Lebens der Deutschen Demokratischen Republik teilnehmen. Noch weiter ist man bei Jugendlichen gegangen. Sie erhalten das aktive und passive Wahlrecht ohne Ruecksicht auf die Hoehe der gegen sie erkannten Strafe (? 4 Abs-. 2 S. 2). Die Grenze fuer die allgemeine Amnestie ist enget gezogen worden. Hierbei war einmal die Tatsache zu beruecksichtigen, dass vor wenig mehr als 1% Jahren die Maerzamnestie ergangen war, die alle Freiheitsstrafen bisi zu einem Jahr und alle Geldstrafen ergriffen batte und von der eine Vielzahl von Straftaten gerade aus der ersten schwierigsten Zeit nach 1945 betroffen worden war. Anderseits musste hier wiederum bedacht werden, dass die Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen den Anlass zur Begehung strafbarer Handlungen seltener gemacht hatte und dass es dieser Entwicklung nicht entsprochen haette, wuerde man die Grenzen fuer die Amnestie zu hoch genommen haben. Aus diesen Erwaegungen heraus ist man zu der Begrenzung von 6 Monaten oder 5000 DM Geldstrafe gekommen. Aus ? 5 des Gesetzes ergibt sich, dass es sich nicht nur auf gerichtliche Verfahren und Urteile, sondern 266;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben. Die Lösung der in dieser Richtlinie gestellten Aufgaben hat im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien sowie in anderen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt gewahrt wird; daß die Untersuchungsprinzipien gewissenhaft durchgesetzt werden. Zur weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Referatsleiter - als eine wesentliche Voraussetzung, die notwendige höhere Qualität und Wirksamkeit der Vorkommnisuntersuchung Hauptrichtungen, Qualität und Effektivität der Arbeit der Spezialkommissionen der Linie. Die Spezialkommissionen der Linie führten im Jahre Einsätze. durch.

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