NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 262 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 262); ?gen Rechtsprechung des Senats gehoeren zu diesem Personenkreis nicht nur die Personen, die berufsmaessig bewirtschaftete Waren hersteilen, verwalten oder mit ihnen Handel treiben, sondern auch alle diejenigen, die in irgendeiner Weise beruflich oder auf Grund eines Auftrages oder Treueverhaeltnisses bewirtschaftete Waren fuer ein Unternehmen, das im Dienste der Allgemeinheit arbeitet, empfangen, verwalten oder dem bestimmungsmaessigen Verbrauch zufuehren. Zweigen solche Personen unbefugt die ihnen anvertrauten Gueter ab, so sind sie nach KG 50 zu bestrafen. Im vorliegenden Fall gehoeren der Angeklagte H. als Werksleiter und der Angeklagte T. als Prokurist bedenkenlos zu diesem Personenkreis, obwohl der letztere in der Revisionsverhandlung behauptet hat, zur Zeit der Tat noch nicht Prokurist gewesen zu sein. Ob der Angeklagte R. als Buchhalter hinzuzurechnen ist, muss noch geklaert werden. Insbesondere ist das Verhaeltnis der drei Angeklagten zueinander (Mittaeter oder Beihelfer) sowie der Arbeitsbereich des Angeklagten R. noch festzustellen. Ferner sind die Umstaende aufzuklaeren, die zur Liieferung des Waggons Zement an die Firma gefuehrt haben, da keine Bestellung Vorgelegen haben soll. Der Revision ist auch darin beizupflichten, dass die erkannte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat nicht entspricht. Das niedrige Strafmass haengt offensichtlich mit der Verkennung der Tatbestaende des KG 50 Art. 1 und des ? 1 Abs. 3 KWVO zusammen. Im Hinblick auf die Menge des beiseitegeschafften Zements und auf den Missbrauch der Vertrauensstellung der Angeklagten haette eine weitaus hoehere Strafe ausgeworfen werden muessen. Bei der strafrechtlichen Wuerdigung der Tat wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung auch die Bestimmung des ? 2 Abs. 2 StGB1) zu beruecksichtigen haben, da im Bezug auf den Tatbestand des Bei-seiteschaffens an Stelle der KWVO die WStVO getreten ist. Auf den konkreten Fall bezogen, sind ? 1 Abs. 1 KWVO und ? 1 Abs. 1 Ziffer 2 und 3, Abs. 2 WStVO miteinander zu vergleichen, wobei die Bestimmungen der WStVO das mildere Gesetz darstellen, zumal bis jetzt das erforderliche Strafverlangen der zustaendigen Wirtschaftsstelle fehlt. Die Akten werden daher aus Zweckmaessigkeitsgruenden schon vor der Hauptverhandlung dem zustaendigen Wirtschaftsamt gern. ? 21 WStVO zur Entscheidung darueber vorzulegen sein, ob fuer den Fall der Nichtanmeldung des KG 50 das Verlangen auf gerichtliche Strafverfolgung nach den Vorschriften der WStVO gestellt werde. Sollte dieses Strafverlangen nicht gestellt werden und auch KG 50 etwa nicht zum Zuge kommen, so muesste das gerichtliche Verfahren gern. ? 260 StPO eingestellt und die Akten dem Wirtschaftsamt zur Durchfuehrung des Wirtschaftsstrafverfahrens vorgelegt werden. Zur Anwendung der Notverordnung vom 14. Juni 1932, Kap. I Art. 2, ? 1. OLG Gera, Urteil vom 10. August 1949 3 Ss 267/1949. Der Angeklagte ist als Fahrer eines Lastkraftwagens mit Anhaenger in der Umgebung von W. nachts an einen gesperrten Bahnuebergang gekommen und, nachdem sein mitfahrender Vater zunaechst die erste Schranke geoeffnet hatte, auf die Schienen gefahren und hat hier gehalten, weil der Vater die zweite Schranke noch nicht hatte oeffnen koennen. Kurz darauf ist das Fahrzeug von einem herankommenden Zug erfasst und zerstoert und dabei ein noch in ihm befindlicher Mitfahrer, der sich nicht mehr hatte retten koennen, getoetet worden. Das Schoeffengericht hat den Angeklagten wegen fahrlaessiger Eisenbahntransportgefaehrdung in Tateinheit mit fahrlaessiger Toetung zu 4 Monaten Gefaengnis verurteilt. Seine Berufung ist vom Landgericht verworfen worden, auch die nunmehr von ihm eingelegte Revision, die unrichtige Anwendung des Begriffes der Fahrlaessigkeit ruegt, konnte keinen Erfolg haben. Zunaechst war grundsaetzlich die Frage zu pruefen, ob die Revision ueberhaupt zulaessig ist. Durch die Notver- 1) Thueringische Fassung. (D. Red.) Ordnung vom 14. Juni 1932, Kap. I Art. 2, ? 1 sind die Rechtsmittel in Strafsachen naemlich dahingehend beschraenkt worden, dass gegen Entscheidungen der Amtsoder Schoeffengerichte nur wahlweise entweder Berufung oder Revision moeglich ist. Bisher war zweifelhaft, ob diese zwar noch aus der Vornazizeit stammende, aber schon in die Diktaturperiode der letzten Hindenburgzeit fallende Bestimmung noch Geltung hat oder nicht. In der Erwaegung, dass sie eine nach heutigen demokratischen Begriffen unzulaessige Einschraenkung der Rechtsmittel enthalten moege, ist sie in Thueringen zeitweilig nicht mehr angewendet worden. Inzwischen hat die Deutsche Justizverwaltung der Sowjetischen Besatzungszone im Deutschen Zentralverlag eine Textausgabe der Strafprozessordnung in der am 1. Januar 1949 geltenden Fassung herausgegeben. Diese Fassung beruht auf den Beschluessen einer Konferenz, die am 12. Oktober 1948 unter Beteiligung von Vertretern der Justizministerien der Laender der SBZ stattgefunden hat. In dieser Besprechung sind alle in der Zeit seit 1933 ergangenen Novellen zur Strafprozessordnung daraufhin geprueft worden, ob ihre weitere Anwendung, insbesondere vom antifasehlistisch-demokratischen Gesichtspunkt aus, gerechtfertigt ist. Die auf Grund dieser Pruefung zustande gekommene Fassung der StPO hat zwar keine formale Gesetzeskraft. Sie darf aber zufolge ihres Zustandekommens unter Mitwirkung verantwortlicher Vertreter der DJV selbst und der 5 Laender der SBZ ein Ansehen und eine Beachtung beanspruchen, die ueber die Bedeutung der Rechtsprechung eines hoechsten Gerichtshofes noch hinausgeht. Sie ist in der SBZ als geltendes Recht anzusehen (wobei fuer Thueringen nur insofern ein vereinzelter Redaktionsfehler zu berichtigen ist, als die besonderen Bestimmungen ueber den Friedensspruch nicht nur im Lande Sachsen, sondern auch in Thueringen weiterhin angewendet werden, da sie nicht nazistischem Gedankengut entsprungen sind). Der erwaehnten heute gueltigen Fassung der StPO sind auch die Bestimmungen ueber die Wahlrevision aus der Notverordnung vom 14. Juni 1932 einverleibt (vergl. die DJV Textausgabe Seite 140). Sie gelten daher kuenftig auch wieder in Thueringen. Vergl. auch den Beschluss des Senats vom 2. August 1949 (3 Wa 186/49). Hiernach waere also in elinem Falle, wo der Angeklagte, wie hier, gegen ein Schoeffengerichtsurteil Berufung eingelegt hatte, eine von ihm spaeter gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision an und fuer sich unzulaessig (vergl. Kap. I Art. 2 ? 1 Nr. 1 der Notverordnung vom 14. Juni 1932). Gleichwohl hat das Oberlandesgericht die vom Angeklagten eingelegte Revision fuer zulaessig erachtet. Denn zu der Zeit, als das Urteil des Schoeffengerichts erging, wurden in Thueringen die Bestimmungen ueber die Wahlrevision allgemein nicht angewendet. Bei einem so grundlegenden Wandel in der Gesetzesanwendung muss dem Angeklagten daher aehnlich, wie das bei einer Ueberleitung im Falle einer Gesetzesaenderung geschehen wuerde, der Rechtsmittelzug in der Gestaltung erhalten bleiben, wie er zur Zeit des Laufens der Rechtsmittelfrist gegenueber dem Schoeffengerichtsurtedl bestand. Es muss daher in Faellen, in denen bei Einlegung der Berufung die Gewissheit bestand, evtl, spaeter auch noch das weitere Rechtsmittel der Revision zur Verfuegung zu haben, diese noch als zulaessig erachtet werden. In der Sache selbst ist das Landgericht auf Grund der von ihm ebenso wie vom Schoeffengericht getroffenen tatsaechlichen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte im Sinne der angezogenen Bestimmungen sich in mehrfacher Richtung der Fahrlaessigkeit schuldig gemacht hat. Den im Urteil ange-stellten, diesbezueglichen Erwaegungen, die Widersprueche oder eine rechtsirrige Auffassung nicht erkennen lassen, ist in vollem Umfange beizutreten. Fuer den Angeklagten lag als verantwortlichen Fahrer eines schweren, grossraeumigen Lastzuges ein weiterer Grund zu erhoehter Sorgfalt, den er aber ebenfalls unbeachtet gelassen hat, auch darin, dass er zur Nachtzeit in einer ihm voellig unbekannten Gegend auf einem Feldweg an eine geschlossene Bahnschranke stiess, ohne dass ein Bahnwaerter in der Naehe zu erkennen war. In einer solchen Situation, in der in jedem Augenblick mit 262;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit vorhanden sind und worin deren Ursachen liegen sowie jederzeit in der Lage sein, darauf mit gezielten Vorgaben zur Veränderung der bestehenden Situation zu reagieren. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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