NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 263 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 263); ?dem Passieren eines Zuges zu rechnen war, wie es dann auch tatsaechlich geschehen ist, haette der Angeklagte durch die erste Schranke hindurch auf den Schienenstrang ueberhaupt nicht hinauffahren duerfen, ehe er sich nicht vergewissern konnte, dass er auf der anderen Seite sofort wieder wuerde hinausfahren koennen. Auf dem Schienenstrang stehend abzuwarten, bis auch die zweite Schranke geoeffnet sein wuerde, war ein grober Verstoss gegen seine Sorgfaltspflicht. Wenn der Angeklagte in der Revisionsbegruendung mit neuem Vorbringen sich damit entschuldigen wollte, dass er infolge der an seinem Wagen vorhandenen Auf lauf-bremse ueberhaupt nicht haette zurueckfahren koennen, so waere das nur ein Grund mehr fuer ihn gewesen, auf den Schienenstrang ueberhaupt nicht hlinaufzufah-ren, bevor er die Gewissheit freier Weiterfahrt hatte. Literatur Buecher Das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 in der gegenwaertig ge tenden Fassung und die bergrechtlichen Nebengesetze. Mit einem ueberblick ueber die Berggesetzgebung in Deutschland undErlaeuterungen. Von Dr. Dr. Gerhardt Boldt, Rechtsanwalt in Dortmund, Lehrbeauftragter an der Universitaet Muenster. 1. bis 3. Aufl. Muenster (Westf.): Aschendorff 1948, XVI, 328 S. 8? (Aschendorffs juristische Handbuecherei, Bd. 6). Verfasser hat sich bemueht, nach einem kurz gefassten ueberblick ueber die Berggesetzgebung in Deutschland (Teil I) die umfangreiche Literatur und Rechtsprechung zum preuss. Al?g. Berggesetz (Pr. ABG) zu sichten und im Teil II mit knappen Worten in Form eines Kurzkommentars zusammenzustellen. Dem erlaeuterten Text des ABG sind im Teil III die bergrechtlichen Nebengesetze, die Gesetze und Verordnungen Preussens und des Reiches bis zum 9. Mai 1945 sowie die Gesetze und Verordnungen der Besatzungsmaechte und der deutschen Laender im Geltungsbereich des ABG von 1945 bis 1947 chronologisch geordnet ohne Kommentierung beigefuegt. So dringend erwuenscht das Erscheinen eines auf den neuesten Stand der Entwickueng gebrachten Kurzkommentars im allgemeinen ist, so bedenklich ist es aber, diesen mit dem Anspruch auf Vollstaendigkeit der Oeffentlichkeit zu uebergeben, ohne die besonderen Probleme, die durch die bergrechtliche und allgemeine Entwicklung der sowjetischen Besatzungszone entstanden sind, auch nur zu streifen. Die nur andeutungsweise am Schluss des Teiles I sowie als Anmerkung 2 vor den ?? 1 und 3 und in Anmerkung 6 zu ? 12 ABG eingefuegte Bemerkung ueber die Enteignungsgesetzgebung ?einzelner Laender? nach dem 8. Mai 1945 schaffen mehr Verwirrung, als dass sie klaerend wirken. Die Sammlung der Bodenschatzgesetze der Laender der sowjetischen Besatzungzone allein ist nicht geeignet, einen voPstaendigen ueberblick ueber die im Jahr 1947- entstandenen Rechtsverhaeltnisse des Bergbaus in der sowjetischen Besatzungszone zu vermitteln. Verfasser haette zweckmaessig auf die der Bodenschatzgesetzgebung vorausgehenden Gesetze der Laender ueber die Enteignung der Betriebe von Kriegs- und Nazi-Verbrechern einschliesslich deren Durchfuehrungsverordnungen hinweisen muessen, denn nur so ist die Entwicklung, z. B. im Lande Sachsen, verstaendlich. Ebenso fehlt jeder Hinweis auf die bereits 1947 erfolgte Aufloesung der hoeheren Verwaltungsbehoerde (Regierungspraesident) in den Laendern der SBZ und deren unmittelbare Rueckwirkung auf das geltende Bergrecht. Verfasser uebergeht auch die im Jahre 1946 erfolgte Neuorganisation der Bergaufsichtsbehoerden durch Befeh1 63 der SMAD, die Aufloesung der Berg- bzw. Oberbergaemter und deren Unjbenennung. Mindestens in der Vorbemerkung zu den ?? 187 ff. ABG haette eine kurze Abhandlung ueber das am 31. Januar 1947 durch die SMAD bestaetigte Statut der Technischen Bergbau-Inspektion und deren gegenueber den Bergbehoerden des ABG durchaus anders gearteten Aufgabenstellung enthalten sein muessen. Den Anordnungen der britischen und amerikanischen Besatzungsbehoerden ueber die Organisation der deutschen Kohlenwirtschaft in den Westzonen haette die Organisation des Kohlenbergbaus in der SBZ gegenuebergestellt werden muessen. Es fehlt jeder Hinweis auf die Zustaendigkeiten der damaligen Deutschen Zentralverwa?tung der Brennstoffindustrie in der SBZ. Die Aufnahme der Verordnung des Landes Brandenburg ueber die Errichtung einer Koerperschaft des oeffentlichen Rechts unter dem Namen ?Brandenburgischer Bergbau? sowie die Wiedergabe des Beschlusses ueber die Errichtung der Verwaltung der Kohlenindustrie Sachsen waren bereits bei Erscheinen des Buches, wenn nicht schon vor Drucklegung des Werkes durch die grundlegenden Bestimmungen des Befehls Nr. 64/48 der SMAD ueberholt. Diese Organisationen, ebenso wie die Direktorate der Kohlenindustrie Sach sen-Anhalt und Thueringen existieren heute nicht mehr. Durch die Entwickung der Jahre 1948 und 1949 sind die im Jahre 1947 geschaffenen Verhaeltnisse bereits weit ueberholt. Das in Schrifttum- und Judikaturaachweisen durchaus brauchbare Werk verliert dadurch wesentlich an Wert fuer die Praxis wie auch als Einfuehrung fuer den Studierenden und Anfaenger, als welches es nach den Worten des Verfassers gedacht ist. Da die sich aus den verfassungsrechtlichen Bestimmungen einzelner .westzonaler Laender ergebenden Konsequenzen bisher nicht gezogen wurden, wird das Werk in den Westzonen sicherlich einem Zeitbeduerfnis ab-he?fen. Die Praxis der SBZ dagegen kann Kommentar und Gesetzessammlung nur mit Zurueckhaltung und nur unter gleichzeitiger Beruecksichtigung der gesellschaftlichen Strukturwandlungen und der stattgefundenen Neuorganisation des gesamten Bergwesens benutzen. Unter diesen Umstaenden ist das Werk, dessen geistiger Gehalt auf einer in der sowjetischen Besatzungszone ueberwundenen gesellschaftlich-oekonomischen Entwick ungsstufe beruht, eine nur mit starken Vorbehalte aufzunehmende Bereicherung des Buechermarktes. H. E. Krueger. Br. jur Dr.-Ing. Heinrich Tetzner: Die Tliotographie in der Kriminalistik. Eine Einfuehrung in die photographischen Arbeitsmethoden der naturwissenschaftlichen Kriminaluntersuchung. Berlin 1949, Walter de Gruyter und Co. 152 Seiten und 51 Abbildungen, kart. 10 DM. Im Vorwort tritt der Verfasser dafuer ein, die in der Kriminalistik angewandten physika ischen Untersuchungsmethoden in ein Gesamtgebiet zusammenzufassen, fuer das er, analog den Benennungen ?Gerichtliche Medizin? und ?Gerichtliche Chemie?, die Bezeichnung ?Gerichtliche Physik? oder ?Kriminalphysik? vorschlaegt, als deren wichtigstes Teilgebiet die ?Kriminalphotographie? erachtend. In der Einleitung bespricht der Verfasser im Allgemeinen die Anwendungsmoeglichkeiten der Photographie in der Kriminalistik. Dabei verweilt er auch kritisch bei dem Beweiswert des Lichtbildes und eroertert mit theoretischen Erlaeuterungen und praktischen Hinweisen die technischen Bedingungen, unter denen Lichtbilder mit erforderlicher Beweiskraft erlangt werden koennen. Der spezielle Teil des Buches ist in zwei Kapitel gegliedert. Das erste Kapitel behandelt die Anwendungen der Photographie in der Kriminalistik, bei denen das latente Bild durch sichtbare Strahlung hervorgerufen wird. Die einzelnen Anwendungsgebiete, wie zu Identifizierungszwecken, Tatphotographie, Tatortphotographie, Einbildphotogrammetrie, Spurenphotographie usw., sowie die photographischen Einzelmethoden wie Stereophotographie, Stereomikrophotographie u. Stereophotogrammetrie, werden eingehend behandelt. Das zweite Kapitel bringt die Anwendungen der Photographie, bei denen das latente Bild durch unsichtbare Strahlung hervorgerufen wird, die Roenlgenphotographie, Ultraviolettphotographie mit durchfallender und reflektierter Ultraviolettstrahlung, die Photographie unsichtbarer Luminiszenz, die Spektrographie im U traviolett, ferner die Infrarotphotographie und deren Einzelmethoden. In beiden Kapiteln werden die entsprechenden Arbeitsmethoden, verbunden mit theoretischen Erlaeuterungen und praktischen Anleitungen, eingehend besprochen, und wird die durch gute Abbildungen illustrierte Apparatur beschrieben. Auch angefuehrten Beispielen der Anwendung unsichtbarer Strahlung bei der Untersuchung von Urkunden auf Faelschung sind gute Abbildungen beigegeben. Wie in der Einleitung, so werden auch im spezie len Teil ausfuehrliche Literaturangaben mit deren Besprechungen gebracht. Den Abschluss des Buches bildet ein umfangreiches Literaturverzeichnis. Die sich nicht nur auf die wichtigsten Gebiete der Krimi-naiphotographie sich beschraenkende, sondern das Gesamtgebiet der gerichtlichen Photographie mit ihren vielen Anwendungsmoeglichkeiten erfassende, sehr eingehende Bearbeitung des Stoffes qualifiziert das Buch als eine wertvo le Bereicherung der kriminalistischen Literatur. Es ist jedem Krimi-na isten und besonders den gerichtlichen Sachverstaendigen warm zu empfehlen. Prof. A. Kanger. Martin Wolff: Das Internationale Privatrecht Deutschlands (Enzyklopaedie der Rechts- u. Staatswissenschaft, herausgegeben von W. Kunkel und H. Peters, Abt. Rechtswissenschaft, Band XV), 2. Auflage. Springer - Verlag: Berlin, Goettingen, Heidelberg, 1949. VIII, 215 S. Preis: 15, DM. Martin Wolff, der in Oxford ansaessig gewordene, weithin bekannte fruehere Berliner Rechtslehrer, hat sein 1933 in 1. Auflage unter dem eingangs genannten praeziseren Titel herausgegeben. Wie alle Veroeffentlichungen von Martin Wolff, so zeichnet sich auch die 2. Auflage des ?Internationalen Privatrechts Deutschlands? durch die dem Verfasser eigene Klarheit der Darstei ung und massvolle Abgewogenheit der Formulierung aus. Bei aller verstandesmaessigen Distanz in der Darstellung des verwickelten, vielschichtigen Rechtsgebiets traegt der Verfasser seine in jahrzehntelanger Forschung erarbeitete Meinung mit spuerbar innerer Anteilnahme und zwingender Bestimmtheit vor. Seine Ausfuehrungen erscheinen darum von besonderem Gewicht. Die Beschaeftigung mit den Fragen des Internationalen Privatrechts hatte fuer den praktischen Juristen in Deutschland besondere Bedeutung erlangt, als die vom dritten Reich vorgenommenen ?Einver eibungen? fremder Gebiete ein raeumliches Nebeneinander von verschiedenen Rechtsordnungen innerhalb desselben Staatsgebietes entstehen liessen; auf dieses sogenannte Interlokaie Privatrecht finden nach allgemeiner Meinung die Grundsaetze des internationalen Privatrechts entsprechende Anwendung (so auch M. Wolff S. 3). Ganz erhebliche und eine ?eider immer staerker werdende Bedeutung gewinnen die Fragen des Interlokalen Privatrechts heute in Deutschland durch die schmerzvolle Zerreissung unseres Vaterlandes. Ob die privatrechtlinhen Fragen der Rechtsbeziehungen von Deutschen zwischen Ost und West, wie fuer die bisherigen Verhaeltnisse allgemein angenommen wurde (so E. Wo ff, ?Probleme des Interiokalen Privatrechts in Deutschland? in Festschrift fuer Raape, Hamburg 1948, S. 181 ff., insbesondere 185; LUeders, MDR 1948, S. 385; Marquordt, MDR 1949, S. 5 ff.), auch weiterhin dem interlokalen Privatrecht zuzurechnen sein werden 263;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit zu entwickeln. Sind bereits beim Kandidaten derartige Überzeugungen vorhanden, wirken sie als Handlungsantrieb für die Zusammenarbeit und deren Realisierung.

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