NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 261 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 261); ?ten und zur Vorlegung an das Eichamt bestimmten Thermometern in der Absicht entfernt hat, sie im Schwarzhandel umzusetzen, so hat er durch diese Handlung den ersten Schritt getan, die Thermometer pflichtwidrig der vorgeschriebenen Pruefung und Eichung zu entziehen. Es liegt daher insofern nicht mehr eine straflose Vorbereitungshandlung, sondern bereits ein strafbarer Versuch vor. Infolge der bisher unzureichenden Aufklaerung des Sachverhalts in dieser Richtung kann der Senat nicht von sich aus mit Bestimmtheit feststellen, ob der Angeklagte als Hersteller im Sinn des ? 14 Abs. 3 MGG anzusehen ist. Das Landgericht wird daher diese fehlende Feststellung nachzuholen und den Sachverhalt gegebenenfalls nach den hier aufgezeigten Richtlinien zu beurteilen haben. Die Tat des Angeklagten stellt weiterhin auch ein versuchtes Beiseiteschaffen der Thermometer im Sinne des ? 1 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 Abs. 2 WStVO, ?? 2 Abs. 2, 43 StGB dar. Die KWVO und die WStVO bestrafen unter anderem denjenigen, der die Versorgung der Bevoelkerung mit lebenswichtigen Erzeugnissen bzw. die Wirtschaftsplanung gefaehrdet. Der Begriff des Beiseiteschaffens im Sinne der Wirtschaftsstrafgesetze entfernt sich insofern sinngemaess von dem Begriffe der Wegnahme im Sinne der Strafbestimmungen gegen den Diebstahl und ist mit dem Herausziehen oder Abzweigen der Gueter aus dem ordentlichen Wirtschaftsgange bereits erfuellt. Daher genuegt zum Versuch eines Wirtschaftsvergehens im Sinne des ? 1 KWVO bzw. ? 1 WStVO beispielsweise bereits das Zurechtlegen oder sonstige Aussondem und Vorbereiten der Schieberwaren, das Fahren mit Schieberware zum Tatort usw., kurzum eine Handlung, die den Anfang der Abzweigung der versorgungswichtigen Erzeugnisse aus dem ordnungsmaessigen Wirtschaftsgang enthaelt. Diese Abzweigung kann auf verschiedene Weise ausgefuehrt und zum Abschluss gebracht werden. Im vorliegenden Fall sollte sie durch Absatz auf dem schwarzen Markt, also durch unbefugtes Inverkehrbringen erfolgen. Hier beginnt das Tatbestandsmerkmal des Abzwedgens weit frueher als die erste Ausfuehrungshandlung des Inverkehrbringens, und zwar bereits mit dem ?Zurechtmachen der Fieberthermometer fuer den schwarzen Markt? in Form des Abwischens der Herstellerzeichen, waehrend das Inverkehrbringen erst durch Verkaufsangebote, Verpackung fuer den Versand und dgl. in Erscheinung tritt. Aus diesem Grunde stellt das Abwischen der Herstellerzeichen zwar nur eine straflose Vorbereitungshandlung zum Vergehen nach ? 14 Abs. 1 des Mass- und Gewichtsgesetzes dar, jedoch bereits einen strafbaren Versuch zum Vergehen nach ? 1 Abs. 1 Ziffer 2 und 3, Abs. 2 WStVO. Abgesehen von dieser tatbestandsmaessigen Schlussfolgerung muss die Grenze zwischen der straflosen Vorbereitungshandlung und dem strafbaren Versuch bei Wirtschaftsvergehen schon aus allgemeinen Erwaegungen viel weiter in das Gebiet der auf den Erfolg zusteuernden Taetigkeit zurueckverlegt werden, als dies bei Straftaten gegen individuelle Rechtsgueter der Fall ist. Die Rechtsgueter der Allgemeinheit sind bei unzureichendem Schutz weit zahlreicheren und verschiedenartigeren Angriffen ausgesetzt als die individuellen Rechtsgueter, ueber die ihr Traeger sorgsam wacht, und deren Gefaehrdung er regelmaessig alsbald mit Nachdruck entgegenzutreten in der Lage ist. Daher muessen diese Angriffe soweit als moeglich in dem Vorfeld der sonst als straflos angesehenen vorbereitenden Handlungen abgefangen werden, und es rechtfertigt sich auch aus diesem Gesichtspunkte, bereits in der Entfernung der Herstellerzeichen von den Fieberthermometern zum Zwecke des Absatzes der Thermometer auf dem schwarzen Markt den Beginn eines unmittelbaren Angriffs auf die Versorgung der Bevoelkerung und damit den Anfang der Ausfuehrung der Herausnahme der Thermometer aus dem ordentlichen Wirtschaftsgang des Beiseiteschaffens zu erblicken (vgl. hierzu auch die Ausfuehrungen von Hirschfeld im Maiheft der ?Neuen Justiz? 3. Jahrgang 1949 S. 112 ueber die analog liegende Frage des ?Beziehers? von bezugsbeschraenkter Ware im Sinne der Wirtschaftsgesetze). Obwohl die Tat im April 1948 begangen worden ist, muss im Hinblick auf die Vorschrift des ? 2 Abs. 2 StGB die WStVO vor der KWVO zum Zuge kommen, da sie, auf den konkreten Fall bezogen, das mildere Gesetz darstellt. ? 1 Abs. 1 u. 3 KWVO, KG 50. Die Bewirtschaftung bezugsbeschraenkter Erzeugnisse, die ein Unternehmen fuer die Ausfuehrung einer im Interesse der Allgemeinheit stehenden Aufgabe empfangen hat, erlischt nicht mit der formellen Uebernahme dieser Gueter durch die Werksleitung, sondern dauert bis.zu deren bestimmungsmaessigen Verbrauch an. Zu dem Taeterkreis des KG 50 gehoeren auch diejenigen Personen, die in irgendeiner Weise beruflich oder auf Grund eines Auftrages oder Treueverhaeltnisses bewirtschaftete Waren fuer ein Unternehmen, das im Dienste der Allgemeinheit arbeitet, empfangen, verwalten oder dem bestimmungsmaessigen Verbrauch zufuehren. OLG Gera, Urteil vom 22. Juni 1949 3 Ss 191/49. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte T. als Prokurist eines volkseigenen Betriebes im November 1947 einen an diese Firma gelieferten Waggon mit 300 Zentnern Zement, die nicht bestellt waren und auch nicht im Augenblick benoetigt wurden, im Einvernehmen mit dem mitangeklagten Werksleiter H. in der Weise an unberechtigte Personen umgeleitet, dass er 100 Zentner fuer den Ausbau seines zerbombten Hauses an seinen Baumeister We. geliefert und die restlichen 200 Zentner dem mitangeklagten Buchhalter der Firma R. zur Verfuegung gestellt hat. Dieser hat den Zement an den Baumeister Wo. gegen ein Entgelt von 4 Zentnern Kartoffeln, einem halben Zentner Weizen und 10 Eiern weitergeleitet. R. hat ferner Waschmaschinen, die er fuer seine nebenberuflichen Arbeiten bei der Firma P. erhalten hatte, an Landwirte ohne Bezugsberechtigung abgegeben. Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen Verbrechens nach ? 1 KWVO zu je 3 Monaten Gefaengnis, R. ausserdem wegen Vergehens nach ? 2 Ziffer 1 VRStVO zu 100, DM Geldstrafe, hilfsweise 10 Tagen Haft, unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. Da die Revision Verletzung materiellen Rechts ruegt, war die gesamte Rechtsanwendung nachzupruefen. Die Voraussetzungen des ? 1 Abs. 1 KWVO hat das Landgericht irrtumsfrei festgestellt. Es hat jedoch unterlassen die Frage zu pruefen, ob die Angeklagten in Bereicherungsabsicht gehandelt haben (? 1 Abs. 3 KWVO), was nach den bisherigen Feststellungen anzunehmen ist, aber in der neuen Hauptverhandlung noch ueberprueft werden muss und ob die Voraussetzungen des KG 50 vorliegen. Was die zweite Frage anbetrifft, so unterlag der Zement im Zeitpunkt des Beiseiteschaffens durch die Angeklagten noch der Zwangsbewirtschaftung. Im allgemeinen werden bezugsbeschraenkte Erzeugnisse allerdings in dem Zeitpunkt frei, in dem sie der rechtmaessige Letztverbraucher ordnungsgemaess erwirbt und im Sinne der Bezugsberechtigung verbraucht. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, ob die Erzeugnisse fuer private Zwecke oder im Interesse der Allgemeinheit verwendet werden sollen. Im ersten Fall erlischt die Bewirtschaftung mit dem Zeitpunkt des ordnungsmaessigen Kaufes. Der Kaeufer ist also gleichzeitig Letztverbraucher. Im zweiten Fall ist als Letztverbraucher aber nicht das Unternehmen anzusehen, das die bewirtschafteten Waren fuer die Ausfuehrung einer im Interesse der Allgemeinheit stehenden Aufgabe empfangen hat, sondern die Allgemeinheit als solche. Die Bewirtschaftung dieser Waren dauert daher bis zu deren bestimmungsmaessigen Verbrauch an. Im vorliegenden Fall blieb daher der Zement auch nach der formellen Uebernahme durch die Werksleitung ein zweckgebundenes und insofern bezugsbeschraenktes Erzeugnis. Indem die Angeklagten diesen Zement, der fuer die Bauarbeiten des Betriebes vorgesehen war, unbefugt abzweigten, haben sie nicht bloss lebenswichtige Erzeugnisse beiseitegeschafft, sondern zugleich bezugsbeschraenkte Erzeugnisse ihrer bestimmungsmaessigen Verwendung in einem volkseigenen Betriebe entzogen. Die Angeklagten koennen daher, jedenfalls fuer ihre Person, nicht als ordnungsmaessige Letztverbraucher angesehen werden, und durch ihre Verwertungshandlung kam die Bewirtschaftung des Zements nicht zum Erloeschen. Des weiteren ist zu pruefen, ob die Angeklagten zum Personenkreis des KG 50 gehoeren. Nach der staendi- 861;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Zur Realisierung dieser grundlegenden Aufgaben der bedarf es der jederzeit zuverlässigen Gewährleistung von Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Parteilichkeit bei der Handhabung der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß. Deshalb ist auf der Grundlage einer exakten Planung ein differenzierter Treffrhythmus festzulegen und zu kontrollieren. Gleichzeitig ist die Treffdisziplin verschiedener weiter zu erhöhen. Solche Erscheinungen, die vom Genossen Minister auf dem Führungsseminar gegebenen kritischen Hinweise unbedingt zu beachten: Vielfach sind die vorhandenen Einschätzungen auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit über einseitig und subjektiv gefärbt.

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