NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 260 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 260); ?laesst, steht hiernach dem Beschwerdefuehrer nicht zur Seite. Nach alledem hat das Landgericht der Beschwerde der Miterben vom 3. Dezember 1943 mit Recht stattgegeben. Die Beschwerde war zulaessig und war auch entgegen der Ansicht des jetzigen Beschwerdefuehrers nicht deshalb unzulaessig geworden, weil die Miterben, die zunaechst die Einsetzung eines anderen Sohnes des Erblassers in die Anerbenstellung erstrebt hatten, seit Aufhebung der Erbhofgesetzgebung damit keinen Erfolg haben konnten und nunmehr die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines ohne Anerbenvermerk erstreben. Die weitere Beschwerde ist daher als unbegruendet zurueckzuweisen. Strafrecht ? 1 WStVO, ? 43 StGB. ueber die Abgrenzung der straflosen Vorbereitungshandlung von dem strafbaren Versuch bei Wirtschaftsverbrechen. OLG Gera, Urteil vom 13. Juli 1949 Ss 263/1949. Aus den Gruenden: Bei Wirtschaftsverbrechen ist dlie Abgrenzung von strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch nach anderen Gesichtspunkten zu beantworten als bei uebrigen Verbrechen. Bei letzteren pflegt eine Gefaehrdung erst dann einzutreten, wenn z. B. der Diebstahl in das Stadium des unmittelbaren Angriffs, der Wegnahme, tritt. Bei Wirtschaftsverbrechen dagegen setzt die Gefaehrdung des angegriffenen Rechtsguts wesentlich frueher ein. Das ist kein neu aufgestellter Grundsatz, sondern ist nur die Anwendung des seit langem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatzes, dass die Grenzziehung zwischen Vorbereitung und Ausfuehrung danach vorzunehmen ist, ob bei natuerlicher Betrachtung die betreffende Handlung bereits einen Angriff auf das geschuetzte Rechtsgut darstellt, oder ob sie das Schutzobjekt noch nicht unmittelbar angreift. Die Grenze muss bei einem gegen den einzelnen gerichteten Verhalten anders verlaufen wie bei einem Vergehen, das sich gegen die Allgemeinheit richtet. Die gesicherte Wirtschaft und Ernaehrung eines Volkes ist vielfaeltiger angreifbar und deshalb leichter und eher gefaehrdet als das individuelle Rechtsgut (s. Hirschfeld, NJ 1949, Nr. 5 S. 112). Gerade bei dem Hinueberschieben von Waren ueber die Zonengrenze ist der Anfang der Ausfuehrung und damit der Beginn des Versuches nicht erst dann gegeben, wenn das in Frage stehende Gut direkt ueber die Grenze geschoben wird, also im Zeitpunkt, wo tatsaechlich ?der Wagen zu rollen beginnt?, sondern hier ist er mindestens bis dorthin zurueckzuverlegen, wo das Unternehmen in Gang gesetzt wird, das die Ware ueber die Grenze foerdern soll. Vorliegend ist das der Zeitpunkt, in dem die Angeklagte versuchte, die Sachen von der Speditionsfirma B. herauszubekommen. Damit ist sie selbst taetig geworden und es ist ihr auch gelungen, beguenstigt durch ihre Versprechungen, Helfershelfer fuer sich zu gewinnen. Hier liegt bereits der Angriff auf die Wirtschaftsordnung und hier hat damit das Wirtschaftsdelikt selbst begonnen. ? 1 WStVO, ? 14 Abs. 3 des Mass- und Gewichtsgesetzes, ? 43 StGB. Jede Handlung, die den Anfang der Abzweigung versorgungswichtiger Erzeugnisse aus dem ordnungsmaessigen Wirtschaftsgang enthaelt, wie z. B. das Abwischen der Herstellerzeichen von Fieberthermometern in der Absicht, die Thermometer unter Vermeidung der vorgeschriebenen Vorlegung an das Eichamt dem schwarzen Markt zuzufuehren, stellt einen Versuch zum Wirtschaftsverbrechen dar. OLG Gera, Urteil vom 9. Juli 1949 3 Ss 219/49. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte als Glasblaesermeister im April 1948 400 Stueck Fieberthermometer ohne Bezugsberechtigung gegen 250 Stueck Salzheringe fuer seine Belegschaft eingetauscht. Er hat ferner in seiner Werkstatt von 882 fertiggestellten, aber noch nicht zur Pruefung und Eichung eangereichten Fieberthermometern sein darauf angebrachtes Herstellerzeichen wieder entfernt, um die so unkenntlich gemachten Thermometer im Schwarzhandel abzusetzen. Das Amtsgericht Arnstadt hat auf Grund dieses Sachverhalts gegen den Angeklagten wegen Vergehens nach ? 1 VRStVO und wegen versuchten Vergehens nach ?? 14 Abs. 1 und 61 des Mass- und Gewichtsgesetzes, ?? 43, 73, 74 StGB durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 5000, DM, hilfsweise 100 Tagen Gefaengnis, und die Einziehung der sichergestellten Fieberthermometer ausgesprochen. Auf den Einspruch des Angeklagten hat das Schoeffengericht wegen des unbefugten Tauschgeschaefts eine Geldstrafe von 1000, DM, hilfsweise 20 Tagen Gefaengnis, ausgeworfen, im uebrigen jedoch, weil insoweit nur eine straflose Vorbereitungshandlung vorliegt, auf Freispruch erkannt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat die Berufungsstrafkammer als unbegruendet verworfen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie ist begruendet. Die Revision ist auf den Freispruch von der Anklage des versuchten Inverkehrbringens von ungeeichten Fieberthermometern beschraenkt und ruegt mit Recht die Verletzung materiellen Rechts, und zwar die Nichtanwendung der ?? 14 und 61 des Mass- und Gewichtsgesetzes. Beiden Vorinstanzen ist zunaechst darin beizutreten, dass das blosse Entfernen der Herstellerzeichen, auch wenn der Angeklagte, wie er zugesteht, diese Thermometer auf dem schwarzen Markt vertauschen wollte, noch keine strafbare Versuchshandlung des Inverkehrbringens ungeeichter Fieberthermometer im Sinne des ? 14 Abs. 1 und 61 des Mass- und Gewichtsgesetzes darstellt. Das Tatbestandmerkmal des Inverkehrbringens verlangt wie das angefochtene Urteil zutreffend erwaegt eine Handlung, durch die der Taeter die Fieberthermometer derart aus seinem Gewahrsam entlaesst, dass ein anderer tatsaechlich in die Lage versetzt wird, sich der Fieberthermometer zu bemaechtigen und mit ihnen nach seinem Belieben umzugehen, sie insbesondere weiterzuleiten. Ein Versuch liegt daher erst dann vor, wenn der Taeter Handlungen begeht, die unmittelbar darauf abzielen, die Fieberthermometer in den Verkehr zu bringen, beispielsweise durch Anbieten zum Verkauf, Verpacken, zum Versand, Bereitstellen einer bestellten Menge und dgl. Dagegen genuegt das blosse technische Vorbereiten und Bereitstellen der abzusetzenden Thermometer fuer den schwarzen Markt noch nicht. Da aber die Verletzung materiellen Rechts geruegt wird, so ist unabhaengig von den im einzelnen erhobenen Ruegen die gesamte Rechtsanwendung zu ueberpruefen, zumal der Generalstaatsanwalt in der muendlichen Revisionsverhandlung in Ergaenzung der schriftlichen Revisionsbegruendung die Nichtanwendung des ? 14 Abs. 3 des Mass- und Gewichtsgesetzes und des ? 1 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 WStVO in Verbindung mit ?? 2 Abs. 2, 43 StGB geruegt hat. Diese Pruefung ergibt, dass das Gericht in beiden Faellen uebersehen hat, die Tat des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des ? 14 Abs. 3 des Mass- und Gewichtsgesetzes zu beurteilen. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: ?Der Hersteller von Fieberthermometern ist verpflichtet, die amtliche Pruefung und Eichung zu veranlassen. Als Hersteller gilt, wer Fieberthermometer als Unternehmer in seinem Betrieb gebrauchsfertig hersteilen laesst oder als Schreiber mit der Teilung und Beschriftung versieht.? Der Angeklagte hat nun durch das Entfernen der Herstellerzeichen zum Zwecke des Verkaufs der Fieberthermometer auf dem schwarzen Markt versucht, die Thermometer pflichtwidrig der amtlichen Pruefung und Eichung zu entziehen. Die Abgabe der Thermometer an die Pruef- und Eichstelle erfolgt erst nach deren vollstaendigen technischen Fertigstellung. Zu den wichtigsten technischen Einzelheiten gehoert die Anbringung der Herstellerzeichen, denn dadurch soll jeder Missbrauch der Thermometer, wozu das Inverkehrbringen ungeeichter und ungepruefter Thermometer und in der heutigen Zeit namentlich auch deren Absatz auf dem schwarzen Markt gehoert, vorbeugend von vornherein verhindert werden. Die Pruefung wird sich daher auch ganz besonders auf das Herstellerzeichen erstrecken. Wenn nun der Angeklagte diese Herstellerzeichen ohne technischen Grund von den fertiggestell- 260;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch zu nutzen. Zugleich ist ferner im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen anderen operativen Diensteinheiten zu gewährleisten, daß die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten. Besonders aktiv traten in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf die strikte Durchsetzung der Aufgaben und Maßnahmen zur Bekämpfung und Zurückdrängung von Straftaten Rechtsverletzungen unter Mißbrauch des paß- und visafreien Reiseverkehrs zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteiiichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit strikt eingehal-ten und unter den Bedingungen der Bahre mit noch höherer Qualität durchgesetzt wird.

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