NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 259 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 259); ?Verstaendnis fuer seine Beduerfnisse zu finden. Das kann der Klaeger, nachdem die Parteien 12 Jahre getrennt leben, und damit die schon vorher bestandene Entfremdung weiter fortgesdiritten ist, von der Beklagten nicht erwarten. Es wird weiterhin eine Verbitterung bei ihr Zurueckbleiben, welche der Besserung der Beziehungen der Parteien bis zur Herstellung eines Verhaeltnisses der gegenseitigen Aufopferung, das im Interesse der gesundheitlichen Foerderung des Klaegers notwendig ist, abtraeglich sein wuerde. Mit anderen Worten, dem Klaeger zuzumuten, zur Beklagten zurueckzukehren, nur um die fuer ihn notwendige Pflege zu Anden, wuerde die Ausuebung eines Zwanges bedeuten, der unter den obwaltenden Umstaenden sittlich nicht gerechtfertigt ist. Hier muss die Beklagte gegen sich gelten lassen, dass auch sie, wie das Reichsgericht bereits ausgefuehrt hat, nicht ganz unschuldig an der Zerruettung der Ehe ist, dass sie insbesondere nicht fuer sich in Anspruch nehmen kann, auch ihrerseits dem Klaeger jederzeit die Treue gehalten zu haben. Mag der Klaeger diese Treuebrueche auch verziehen haben und dazu hatte er bei seinem lockeren Leben alle Veranlassung so schmaelert dieser Gesichtspunkt doch die Verdienste der Frau und den Bestand der Ehe. Unter diesen Umstaenden kann der Widerspruch der Beklagten nicht beachtet werden. Dagegen ist dem Antrag der Beklagten entsprechend gemaess ? 53 n.EheG. auszusprechen, dass den Klaeger ein Verschulden trifft, da er die ueberwiegende Schuld an der Zerruettung der Ehe traegt. ? 794 Ziff. 1 ZPO. Ein im Scheidungsprozess zwischen den Ehegatten geschlossener Vergleich auf Unterhaltszahlung an die Kinder ist ein rechtswirksamer Vollstreckungstitel fuer die Kinder auch dann, wenn sie bei Vergleichsabschluss nicht vertreten waren. OLG Halle, Beschluss vom 22. Juni 1949 1W 120/49. In ihrem Ehescheidungsprozess haben die Parteien im Verhandlungstermin vom 3. Juni 1947 einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Klaeger u. a. verpflichtet hat, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils fuer die beiden Kinder der Parteien als Unterhalt woechentlich im voraus insgesamt 15, RM zu zahlen. Die Ehe ist rechtskraeftig geschieden. Am 17. Dezember 1948 hat der Urkundsbeamte der Geschaeftsstelle des Landgerichts der Beklagten zu Haenden des fuer die Kinder bestellten Pflegers A. W. eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt. Hiergegen hat der Schuldner Erinnerung eingelegt mit der Begruendung, der Vergleich koenne nicht als Vollstreckungstitel im Sinne des ? 794 Ziff. 1 ZPO angesehen werden, weil in dem Vergleich die Kinder nicht vertreten gewesen seien. Daraufhin hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs eingezogen und bis zur rechtskraeftigen Entscheidung ueber die Erinnerung die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich einstweilen eingestellt. Es hat seinen Beschluss damit begruendet, dass eine vollstreckbare Ausfertigung nur einem der beiden Streitteile, nicht einem Dritten erteilt werden koenne, und dass die Kinder in diesem Sinne als Dritte zu betrachten seien. Der hiergegen von der Beklagten rechtzeitig eingelegten, nach ? 793 ZPO zulaessigen sofortigen Beschwerde war stattzugeben. Der gerichtliche Vergleich vom 3. Juni 1947 ist ein Vollstreckungstitel im Sinne des ? 794 Ziff. 1 ZPO. Dass die Kinder der Parteien bei dem Vergleichsabschluss nicht vertreten gewesen sind, ist unerheblich, denn der Klaeger ist die Zahlungsverpflichtung nicht den Kindern gegenueber, sondern seiner Ehefrau gegenueber eingegangen. Diese hat aus dem Vergleich einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung der fuer die Kinder bestimmten Unterhaltsrente erworben und will die Rente ja auch fuer den Unterhalt der sich bei ihr aufhaltenden und von ihr versorgten Kinder verwenden. Die vollstreckbare Ausfertigung ist auch nicht, wie der Vorderrichter meint, einem Dritten erteilt worden, vielmehr ?der Beklagten zu Haenden des Pflegers W.?. Letzteres ist unschaedlich, da die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. April 1949 bestaetigt hat, den Pfleger ausdruecklich zur Herbeifuehrung einer vollstreckbaren Ausfertigung bevollmaechtigt zu haben. Geltendmachung im Klagewege im Sinne von Art. XII Ziff. 2 des KRG Nr. 45 vom 20. Februar 1947 braucht keine Klage im Sinne der deutschen ZPO zu sein. Es genuegt, dass der Anspruch bei Gericht geltend gemacht wird. OLG Dresden, Beschluss vom 13. Mai 1949 3 W 280/48. Am 22. Mai 1942 verstarb zu O. der Bauer F. Auf Antrag seines Sohnes, des Landwirtes Fritz Hans F., stellte das Amtsgericht unter dem 13. Februar 1943 einen gemeinschaftlichen Erbschein aus, der die 8 Kinder des Erblassers, darunter den Antragsteller, als Erben zu je einem Achtel der Erbschaft auswies und in dem bemerkt war, dass zum Nachlass der Erbhof, Bl. 7 der Erbhoeferolle fuer W. gehoere und Anerbe der Antragsteller sei. Unter dem 10. Maerz 1943 beantragten die im Erbschein unter 3, 4, 6, 7 und 8 aufgefuehrten Miterben dessen Einziehung mit der Begruendung, dass der Antragsteller nicht Anerbe sei, weil er zwei juengere, bauernfaehige Brueder habe, die vor ihm in Betracht kaemen. Das Amtsgericht wies durch Beschluss vom 15. Oktober 1943 den Antrag zurueck. Auf Beschwerde der bezeichneten Miterben vom 3. Dezember 1943 hob das Landgericht durch Beschluss vom 23 August 1948 diese Entscheidung auf und wies das Amtsgericht an, den Erbschein als unrichtig einzu-ziehen. Der Antragsteller hat weitere Beschwerde erhoben. Das Rechtsmittel ist zulaessig, sachlich aber unbegruendet. Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 20. Februar 1947, das in Art. I die Erbhofgesetzgebung aufhebt und in Art. II das am 1. Januar 1933 geltende Erbfolgerecht wieder in Kraft setzt, findet nach Art. VII Ziiff. 2 auf Nachlaesse Anwendung, die bei seinem Inkrafttreten noch nicht geregelt waren. Fuer solche Nachlaesse ist die Erbfolge nicht nach dem Erbhofrecht, sondern nach dem BGB zu bestimmen. Der Nachlass des Bauern F. war bei Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes noch nicht geregelt. Der Beschwerdefuehrer hatte zwar den Erbhof nach dem Tode des Erblassers als Erbe in Besitz genommen Der Besitz wurde ihm aber von Miterben, die die Einziehung des ihn als Anerben ausweisenden Erbscheines erstrebten, streitig gemacht. Fuer die Erbfolge ist daher nicht Erbhofrecht, sondern das Recht des BGB massgebend. Der Beschwerdefuehrer ist mithin nicht mehr als Anerbe und Eigentuemer des Erbhofgrund-stuecks zu betrachten. Allerdings hat er den Erbhof vor mehr als drei Jahren in Besitz genommen, ohne dass die Miterben bisher eine Klage gegen ihn erhoben haetten. Es fragt sich also, ob zu seinen Gunsten die Vorschrift des Art. XII Ziff. 2 Satz 3 anzuwenden ist, wonach ein Nachlass im Sinne der Ziff. 2 Satz 1 als geregelt gilt, wenn gegen eine Person, die das Grundstueck als Erbe in Besitz genommen hat, kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch innerhalb dreier Jahre, vom Tode des Erblassers an gerechnet wie die fuer die Auslegung des Gesetzes freilich nicht massgebende deutsche Uebersetzung der fremdsprachlichen Texte sagt im Klagwege geltend gemacht wird Das Landgericht hat sich mit Recht auf den Standpunkt gestellt, dass der Rechtsbehelf, mit dem der die Erbfolge in Frage stellende Anspruch geltend gemacht wird; keine Klage im Sinne der deutschen ZPO zu sein braucht. Es genuegt, dass der Anspruch bei Gericht geltend gemacht wiird, unabhaengig von der Form des im einzelnen Falle angewendeten Rechtsbehelfes. Hierfuer spricht sowohl der englische und franzoesische Wortlaut, wie auch einer dem Justizministerium durch seinen Dolmetscher gewordenen Mitteilung zufolge der russische. Auch die Rechtsabteilung der SMA ist der Ansicht, dass der Rechtsbehelf keine Klage im S?nne der ZPO zu sein braucht. Unter diesen Umstaenden bestehen gegen eine Ausdehnung des deutschen Wortlautes des Art. XII auf Erbscheinsverfahren keine Bedenken. Rechtskraeftige, die Erbfolge des Beschwerdefuehrers in das Erbhofgrundstueck bestaetigende gerichtliche Entscheidungen Urteile oder Beschluesse sind nicht ergangen, Vereinbarungen der Miterben mit dem Beschwerdefuehrer ueber dessen Verbleiben auf dem Erbhofgrundstueck sind nicht getroffen. Die Vorschrift des Art. XII Ziff. 2, Satz 2, die rechtskraeftige Urteile oder Beschluesse und vor Inkrafttreten des Gesetzes getroffene rechtsgueltige Vereinbarungen dn Kraft $59;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Arbeit der Linie und der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit beizutragen. Z.ux- inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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