NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 257 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 257); ?Schutzes des Grundbesitzes. Ein so weitgehendes und besonderes Schutzbeduerfnis des Eigentums vor anderen Rechten wird in der Weiterentwicklung unseres Rechtes nicht mehr empfunden. Das Eigentum hat vielfache Einschraenkungen und Eingriffe mehr oder weniger schutzlos hinzunehmen in der Neuordnung der wirtschaftlichen und sozialen Verhaeltnisse. Die heutige Rechtsauffassung ist auch nicht mehr geneigt, der Form eine entscheidende Bedeutung gegenueber dem zweifelsfreien, verpflichtenden Wort beizulegen. Damit wurde die Bestimmung des ? 313 BGB nicht aufgehoben, aber die Berufung auf sie und die Beurteilung der Frage, inwieweit ohne die Form im Einzelfall eine Verpflichtung anzuerkennen ist, wird mehr wie frueher dem unser ganzes Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben, wie er im ? 242 BGB seinen Niederschlag gefunden hat, untergeordnet. Die Gesamtumstaende des einzelnen Falles sind dabei zu beruecksichtigen. Hier hat der Klaeger alsbald nach der mit dem Beauftragten der Beklagten getroffenen, brieflich bestaetigten Abrede den bar zu entrichtenden Kaufpreis teilgezahlt und da es zur Eintragung der Kaufgeldresthypothek nicht kommen konnte, weil das Grundstueck dem Klaeger noch nicht auf gelassen war die Zinsen auf die 10 000, RM gezahlt und auch eine Pauschale fuer Spesen, die bis zur Uebereignung die Beklagten trafen. Das Grundstueck ist ihm uebergeben worden, das er seitdem bewohnt und bewirtschaftet. Das ist viele Jahre seit 1939 so ge-handhabt worden, und damit ist immer wieder und fortgesetzt der nach der Abrede von beiden Teilen gewollte Rechtszustand als schon bestehend behandelt worden. Nach der Aussage des Zeugen haben sich die Beklagten erst etwa vor Jahresfrist, das waere Herbst 1947, entschlossen, das Grundstueck nicht zu verkaufen, und bis dahin auch den Klaeger im Glauben an sein Recht gelassen. Trotz der langen Dauer dieses Zustandes wuerde das allein vielleicht noch nicht genuegen, die Berufung auf die Form zu versagen. Aber dazu tritt ein weiteres: Der Zeuge, der als Beauftragter die Kaufverhandlungen mit dem Klaeger gefuehrt hatte, hat bei einem Heimaturlaub 1942 den Klaeger gebeten, um die Urlaubstage nicht mit den Kaufverhandlungen zu belasten, sie bis zum Kriegsende aufzuschieben, was der Klaeger bewilligte. Da, wie der Zeuge bestaetigt, damals am Verkauf festgehalten wurde, handele es sich nur um die Beur-% kundungsverhandlung und unter Umstaenden um die Beschaffung des Erbscheines und der Vollmachten, jedenfalls nur um formelle Erfordernisse. Dieses Entgegenkommen des Klaegers hat dazu gefuehrt, dass 1947 die Beklagten sich wegen inzwischen edngetretener Veraenderungen in ihren Verhaeltnissen die Sache anders ueberlegt und die Erfuellung des * Versprechens versagen. Bei Wuerdigung der gesamten Umstaende und des gesamten Verhaltens der Beklagten widerspricht es Treu und Glauben, den Erfuellungsanspruch des Klaegers an der von den Beklagten bisher hinausgezoegerten Erfuellung der Form und letzten Endes als Folge des vom Klaeger 1942 bewilligten Aufschubs scheitern zu lassen, nachdem der Klaeger seit 1. April 1939 wie ein Eigenbesitzer das Grundstueck inne hat und im Vertrauen auf den Kauf das Grundstueck: ausgestaltet und erhalten hat. ? ? 446, 447 BGB. Die Vorschriften ueber den Versendungskauf finden keine Anwendung, wenn weder der Ort der Absendung, noch der Ablieferung der Erfuellungsort ist. Haben die - Parteien vereinbart, dass die Ware mit der Zurverfuegungstellung abgeliefert sein soll, so liegt in der Zurverfuegungstellung eine Uebergabe mit der Folge des Gefahrenueberganges nur dann, wenn die Ware dem Kaeufer so angedient wird, dass er in die Lage versetzt wird, eine wirksame Kontrolle ueber sie auszuueben. OLG Dresden, Urteil vom 21. Januar 1949 1 U 146/47. Die Klaegerin, eine G.m.b.H. mit dem Sitz in Meerane, verlangt von der Beklagten, einer G.m.b.H. mit dem Sitz in Loessnitz i. Erzgeb., die Bezahlung fuer Game, die die Beklagte im Jahre 1944 von ihr gekauft hatte. Die Klaegerin behauptet: Als Erfuellungsort fuer die Lieferung sei Meerane vereinbart worden. Sie habe die Ware an die Beklagte von der in Kulmbach befindlichen Spinnerei abgesandt. Nach den fuer den Kauf massgebenden Lieferungsbedingungen sei die Ware mit ihrer Zurverfuegungstellung abgeliefert. Dieses Erfordernis sei dadurch erfuellt, dass die Rollfuhr- und Spe-ditions-G.m.b.H. in Hof die Ware an die Beklagte am 5. April 1945 expediert habe. Einige Tage danach sei diese bei einem Fliegerangriff vernichtet worden. Das sei fuer sie ohne Interesse, da die Beklagte die Gefahr der Versendung zu tragen habe. Die Beklagte lehnt Bezahlung ab. Sie macht geltend, dass die Klaegerin die Gefahr zu tragen habe, da die Versendung von einem anderen Ort als dem Erfuellungsort erfolgt sei. Die Klaegerin habe schuldhaft gehandelt, indem sie die Ware noch im Maerz und April 1945 angesichts der Kriegsgefahr abgesandt habe. Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Aus den Gruenden: Es ist unstreitig, dass die Beklagte die Waren, deren Bezahlung mit der Klage gefordert wird, nicht erhalten hat. Trotzdem nimmt die Klaegerin die Beklagte mit der Behauptung in Anspruch, dass die Gefahr der Versendung zu Lasten der Beklagten gehe, weil die streitige Ware am 5. April 1945 durch die Rollfuhr- und Speditions-G.m.b.H. in H. zur Absendung gebracht worden sei. Das ergebe sich sowohl aus den Lieferungsbedingungen als auch nach ? 447 BGB. Diese Auffassung findet indessen weder im Gesetz noch in den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen eine Stuetze. Es ist davon auszugehen, dass diese keine Bestimmungen ueber den Erfuellungsort enthalten. Das hat zur Folge, dass es bei der gesetzlichen Regelung des ? 269 BGB bleibt, das heisst, dass Meerane, die gewerbliche Niederlassung der Klaegerin, als Erfuellungsort fuer deren Lieferungen anzusehen ist. Entsprechend ? 269 Abs. 3 BGB aendert daran auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte nach dem Lieferkontrakt verpflichtet ist, die Frachtkosten fuer den Transport der Ware von der Spinnerei nach ihrer Handelsniederlassung zu tragen. Bei dieser Sachlage kann sich die Klaegerin nicht auf ? 447 BGB stuetzen. Nach ihrer eigenen Angabe ist die Ware von der in Kulmbach befindlichen Spinnerei mit der Eisenbahn nach Hof und von da mit Lastkraftwagen nach Loessnitz/Erzgeb., der Niederlassung der Beklagten abgesandt worden. Es ist aber in der Rechtsprechung unstreitig, dass ? 447 BGB nicht anwendbar ist und demzufolge der Verkaeufer das Risiko nicht auf den Kaeufer abwaelzen kann, wenn die Versendung von einem anderen Ort als dem Erfuellungsort vorgenommen wird, es sei denn, dass der Schaden nachgewiesenermassen auch sonst eingetreten waere. Nach dieser Richtung hat indessen die Klaegerin keine Behauptungen aufgestellt. Die Eigenart des Streitfalles liegt gerade darin, dass die Ware groesseren Gefahren auf ihrem Transport von Kulmbach nach Loessnitz ausgesetzt war, als wenn der Versand auf der weit kuerzeren Strecke von Meerane nach Loessnitz erfolgt waere. Die Klaegerin beruft sich nun darauf, dass nach dem Lieferkontrakt die Ware mit der Zurverfuegungstellung abgeliefert worden sei und erblickt die Zurverfuegungstellung in deren Absendung durch den Spediteur in Hof. Sie verkennt dabei das Wesen dieser Vertragsbestimmung. Es besteht nicht allein darin, den Zeitpunkt der Uebergabe auf einen moeglichst fruehen Zeitpunkt, etwa den der Absendung der Ware durch die Spinnerei oder einen Zwischenspediteur, zu verlegen, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Ware dem Kaeufer so angedient wird, dass er in die Lage versetzt wird, eine wirksame Kontrolle ueber die Gueter auszuueben. Eine solche Moeglichkeit ist aber fuer den Kaeufer nicht gegeben, solange die Gueter noch vom Abruf des Lieferanten abhaengig sind. Es ist charakteristisch, fuer die Einstellung der Klaegerin, dass ihrer eigenen Behauptung nach die mit der Befoerderung der streitigen Gueter beauftragten Speditionsfirmen lediglich die Klaegerin von deren Weitersendung an die Beklagte benachrichtigt haben, dass indessen keine solche Benachrichtigung an die Beklagte von der Absendung der Ware, sei es durch die Klaegerin oder deren Spedi- 257;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;. sorgfältige Dokumentierung aller Mißbrauchs handlun-gen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel jeder Beschuldigte weitere Kenntnisse von politisch-operativer Relevanz, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Straftat, deren er verdächtig ist, stehen.

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