NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 254 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 254); ?dadurch entsteht, dass sie ?zu jedem Termin? zum Amtsgericht zu kommen haben. Man moechte wissen, wieviel Termine sich der Schreiber als regelmaessig in einer Ehesache stattfindend vorstellt. Auch hier soll doch mit der bisherigen Methode der laufenden Vertagungen ein Ende gemacht werden; die Durchfuehrungsverordnung vom 17. Mai 1949 schreibt ausdruecklich vor (? 7 Abs. 2), dass der Prozess moeglichst in einem Termin zu erledigen ist, so dass einschliesslich des vorbereitenden Termins im Regelfaelle nicht mehr als zwei, aeusserstenfalls drei Termine stattfinden sollen (vgl. hierzu meine Ausfuehrungen in NJ 1949 Seite 29 zu VI und NJ 1949 Seite 186 zu III). Zu diesen zwei oder drei Terminen muss die Partei allerdings persoenlich erscheinen und wird u. U. einen Arbeitstag einbuessen. Aber fuehrt denn der Durchschnittsbuerger in seinem Leben so oft Ehescheidungsprozesse, dass dieser Zeitverlust wirklich ins Gewicht fiele? Handelt es sich nicht fuer ihn um eine Lebensfrage, bei der dieser verhaeltnismaessig geringfuegige Zeitverlust in Kauf genommen werden muss? War der Zeitverlust im Hinblick auf die vielen gesondert laufenden Nebenprozesse bisher nicht viel groesser? Und vor allem: Wird dieser Zeitverlust durch die Bestellung eines Armenanwalts wirklich vermieden? Jeder Anwalt wird aus seiner Praxis bestaetigen koennen, dass in der Regel die Partei zur Informationserteilung auf einen ihr zugesandten gegnerischen Schriftsatz persoenlich in seinem Buero erscheint und die schriftliche Informationserteilung die Ausnahme ist. Zur Informierung ihres Anwalts mussten also die Parteien den gleichen Weg machen wie zum Gericht, im allgemeinen sogar einen weiteren, da sie ja zum Landgerichtsort reisen mussten, anstatt wie jetzt zum naeheren Amtsgerichtsort. Es ist einfach eine Umkehrung der tatsaechlichen Situation, wenn man sagt, dass den Parteien infolge des mit der Uebertragung an die Amtsgerichte verbundenen Wegfalls des Anwaltszwanges in Ehesachen ein groesserer Zeitverlust entsteht als bisher. Mit diesen Ausfuehrungen ist nicht gesagt, dass die Beiordnung von Armenanwaelten in Ehesachen grundsaetzlich nicht in Frage kommt. Es gibt genuegend komplizierte oder sonst aus dem Rahmen fallende Prozesse, in denen die Beiordnung eines Anwalts oder Rechtsbeistandes angebracht sein wird. Nicht angebracht ist jedenfalls die Beiordnung mit der Begruendung, dass den Gerichten das Lesen der vielen Schriftsaetze und die Ermittlung des Sachverhaltes erleichtert werden oder den im Gerichtsbezirk wohnenden Parteien der Zeitverlust erspart werden muss. Min.-Direktor Dr. H. Nathan Neue Probleme in Ehesachen Die neuen Verfahrensvorschriften in Ehesachen sind geeignet, die Rechtsprechung auf diesem Gebiete in fortschrittlichem Sinne lebendig zu gestalten und zu vermenschlichen. Die Verbesserung erfolgt also zunaechst vom formalen Recht her, denn das Ehegesetz des Kontrollrats von 1946 besteht weiterhin und es gelten noch die familienrechtlichen Bestimmungen des BGB1), die dem Ehegesetze zu unterlegen sind. So viel dieser erste Schritt auch bedeutet, es ist damit eben doch nur ein Teil des dringend Notwendigen getan. Moechten ein neues sachliches Recht und weitere Verfahrens-Vereinfachungen bald folgen. Inzwischen haben die Ehe-Richter Juristen und Laien als Eheschoeffen im Wege vernuenftiger Auslegung bestehender gesetzlicher Bestimmungen Eheurteile zu finden, die von dem fortschrittlichen Teile der Bevoelkerung gutgeheissen werden. Neue Betrachtungsweisen werden dabei zu neuen Schluessen fuehren muessen. Es scheint aber noch an Mut zu ersten Entscheidungen zu mangeln. Die Stellung der Frau innerhalb der Gesellschaft hat sich seit 1945 wesentlich veraendert Unseren Scheidungsurteilen merkt man das noch zu wenig an. Hier wird die Gleichberechtigung und damit zusammenhaengend die Gleichverpflichtung der Frau noch nicht in dem erforderlichen Umfange beruecksichtigt. l) Im Rahmen der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik! D. Red. Nathan machte in der ?Neue Justiz? Heft 7 Jahrgang 1949 sehr interessante Ausfuehrungen bei der Besprechung von zwei Dresdner Eheurteilen. In beiden Faellen wurde fuer eine fortschrittliche Auslegung von ? 48 Abs. 2 Ehegesetz eingetreten. Die Bewertung des Widerspruches gegen das Scheidungsbegehren bei zerstoerter Ehe und Getrenntleben hat ganz natuerlich eine Veraenderung damit erfahren, dass die Einstellung zur gesellschaftlichen Arbeit eine andere geworden ist und dass die Erfordernisse hinsichtlich der Erziehung der Kinder uns nicht ganz selten durch das Fortbestehen der Ehe mehr als durch die Scheidung in Frage gestellt erscheinen. Aber betrachten wir auch das weite Feld der Eheverfehlungen als Scheidungsgruende nach ? 43 Ehegesetz. Es werden hier nur wenig Entscheidungen bekannt, die eine zeitgemaesse Betrachtung zeigen. Ich denke hierbei an einen mir bekanntgewordenen Fall mit neuartiger Problemstellung: Eine 35jaehrige Frau, Mutter von drei Kindern, ist seit 1945 Mitglied der SED und beginnt seitdem lebhaft am politischen Leben teilzunehmen. Sie war als Ehefrau fast stets berufstaetig. Um mit dem wissenschaftlichen Sozialismus vertraut zu werden, geht sie nach Ruecksprache mit dem Ehemanne, der von Anfang an Schwierigkeiten wegen ihrer selbstaendigen politischen Haltung und wegen des Besuches von Parteiversammlungen machte, drei Wochen in eine Parteischule. Die Kinder sind waehrend der Zeit gut in einem Kinderheim untergebracht gewesen. Seit der Rueckkehr von der Parteischule reissen die Vorwuerfe des Mannes nicht ab. Die Frau aber hat jetzt ganz entschieden im politischen Leben fussgefasst. Sie will der Gesellschaft durch eine Arbeit, fuer die sie sich begabt haelt, dienen. Sie beabsichtigt, an einem Volksrichter-Lehrgaenge teilzunehmen. Der Mann verbietet ihr dies. Fuer die Unterbringung der Kinder wuerde auf das Beste gesorgt sein, und auch der Mann faende Moeglichkeiten der Betreuung. Die Ehe ist durch die fortwaehrenden Streitigkeiten und besonders durch den Widerstand des Mannes gegen die von der Frau gewollte Ausbildung so gestoert, dass die Frau die Ehe nicht fortsetzen will. Sie ist der Meinung, dass sie nur die Rechte, die ihr die Verfassung gibt, geltend macht und dass der Mann seine Rechte aus dem Famalienrecht des BGB missbraucht, wenn er sie davon abhaelt, Absolventin des Richterlehrgangs zu werden, und ihr nur gestatten will, weiterhin eine handwerkliche Taetigkeit zu verrichten. Die Frau geht zum Amtsgericht, um auf Scheidung zu klagen. Dort sagt man ihr, das Vorgebrachte sei kein ausreichender Scheidungsgrund. Man gibt ihr den Rat, innerhalb der Wohnung eine Trennung durchzufuehren und nach drei Jahren wiederzukommen. Die Frau begnuegt sich damit nicht und will sich ihr Recht suchen. Wenn der Fall so liegt, wie er von der Frau dargestellt worden ist, haette ich keine Bedenken, eine Eheverfehlung des Mannes nach ? 43 Ehegesetz festzustellen. Die Frau hat damit, dass sie am politischen Leben teilnimmt und sich der Ausbildung fuer eine hervorragende gesellschaftliche Funktion unterzieht, nicht beabsichtigt, die eheliche Gemeinschaft zu sprengen. Sie hat alles getan, um trotzdem ihren Mutter-und Ehefraupflichten zu genuegen. Von dem Ehemanne muss heute gefordert werden, die Ansprueche an ein Familienleben mit den Anforderungen der Gesellschaft in Einklang zu bringen und der politischen, geistigen und beruflichen Betaetigung seiner Ehefrau nicht ungebuehrliche Schranken zu setzen. Ein Heer von taetigen Frauen beweist heute fortwaehrend, dass sich die Ausfuellung eines anspruchsvollen Amtes oder Arbeitsplatzes durchaus mit den Funktionen als Frau und Mutter vertraegt. Der Ehemann in unserem Falle hat die Berufsarbeit seiner Frau auch bis jetzt hingenommen, vielleicht des besonderen Fortkommens der Familie wegen sogar begruesst. Sein Bestreben, die Entwicklung der Frau zu hoeherer gesellschaftlicher Arbeit zu unterbinden, ist eine nicht zu billigende Haltung, auch dann, wenn beruecksichtigt wird, dass waehrend der Ausbildungszeit die eheliche Lebensgemeinschaft gelockert wird. Die Einbeziehung der Frauen aus allen Schichten des Volkes in wesentliche Aemter im Staate ist nach heutigen Anschauungen eine Notwen- 254;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Oll. Die Instrukteure überprüfen und analysieren in den Abteilungen den Stand der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit, insbesondere: Die schöpferische Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung ist entscheidend mit davon abhängig, wie es gelingt, die Arbeiter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und auszubauen. In diesem Zusammenhang spielt auch die fortgesetzte Einmischung der Ständigen Vertretung der sowie akkreditierter Journalisten in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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