NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 258 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 258); ?teure, erfolgt 1st. Es widerspricht aber Treu und Glauben, dem Kaeufer das Risiko an der Versendung der Ware durch eine lediglich nominelle Zurverfuegungstellung aufzubuerden, wenn damit nicht gleichzeitig dem Kaeufer durch eine Benachrichtigung ueber die Art und Weise der noch zu erfolgenden oder bereits erfolgten Versendung der Ware die Moeglichkeit eingeraeumt wird, die Entwicklung des Risikos dadurch zu beeinflussen, dass er Massnahmen zum Schutze der Ware oder zur Schaffung besserer Transportbedingungen ergreift. Da die Klaegerin den Beweis dafuer, dass sie diie Ware der Beklagten zu einem Zeitpunkt ordnungsgemaess zur Verfuegung gestellt habe, als die Waere noch vorhanden war, nicht erbracht hat, kann sie auch ihre Kaufpreisforderung nicht mit Erfolg geltend machen. Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die Klaegerin etwa insoweit schuldhaft gehandelt hat, als sie die Ware noch im Maerz/April 1945 zur Absendung gebracht hat. ?? 103 ff., 627 ZPO. Zu den im Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzenden Prozesskosten gehoert auch der gemaess ? 627 ZPO von dem Ehemann der Ehefrau gewaehrte Kostenvorschuss. OLG Gera, Beschluss vom 24. Mai 1949 4 W173/49. Der Klaeger verlangt als zu erstattende Kosten des Rechtsstreits Festsetzung der Betraege, die er im Laufe des Rechtsstreits der Verklagten als Ehemann nach ? 627 ZPO hat vorschiessen muessen. Sein Verlangen ist gerechtfertigt. Nach den ?? 91, 103 ZPO hat der unterlegene Teil dem obsiegenden die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Sie sind in einem vereinfachten, in den ?? 103 ff. ZPO geregelten Verfahren festzusetzen. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehoeren auch die vom Ehemann der Ehefrau im Scheidungsverfahren vorgeschossenen Kosten. Das konnte vor der Neufassung des ? 627 ZPO zweifelhaft sein, weil damals der Anspruch der Frau auf den materiellen Bestimmungen des BGB beruhte. Wie der Senat aber bereits in einem Beschluss vom 13. November 1947 in diesem Rechtsstreit ausgesprochen hat, handelt es sich bei der im ? 627 ZPO getroffenen Regelung um eine sowohl materiell- wie prozessrechtlich selbstaendige. Die danach dem Manne auferlegten Vorschuesse sind deshalb als Prozesskosten anzusehen, die ihm im Falle seines Obsiegens zu erstatten und im Verfahren nach ?? 103 ff. ZPO festsetzbar sind. Ebenso jetzt Willenbuecher, 14. Auflage S. 101 und 102 und die daselbst angefuehrte Judikatur, auch HRR 401469, 41819, 4231T. Unerheblich ist, dass den sonach festzusetzenden Kosten unter Umstaenden materiellrechtliche Einwendungen entgegenstehen. Das kommt auch bei anderen vollstreckbaren Anspruechen vor. Dagegen richtet sich dann u. a. nach ? 767 ZPO die Vollstreckungsgegenklage. ? 48 Ehegesetz. Zur Anwendung des ? 48 Eheges. Voraussetzungen der Wiederholung der Klage. Fuer die Beurteilung des Widerspruchs 1st u. U. auch der koerperliche Zustand des an der Zerruettung schuldigen, pflegebeduerftigen Ehegatten von Bedeutung. OLG Dresden, Urteil vom 1. Juni 1949 1U 494/48. Aus den Gruenden: Bereits das Urteil des Reichsgerichts vom 19. Februar 1941 hat festgestellt, dass die haeusliche Gemeinschaft der Parteien seit etwa 1934 aufgehoben ist, und zwar als Folge einer tiefgreifenden, unheilbaren Zerruettung des ehelichen Verhaeltnisses, die die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwarten laesst, ferner, dass die Zerruettung ueberwiegend vom Klaeger verschuldet worden ist. Daran hat sich auch heute nichts geaendert, so dass heute wie frueher der Beklagten grundsaetzlich das Recht zugestanden werden muss, Widerspruch zu erheben. Dem Klaeger steht jedoch, wie auch das mit dieser Berufung angefochtene Landgerichtsurteil hervorgehoben hat. die Rechtskraft jenes Urteils fuer den Fall der erneuten Erhebung der Klage aus ? 48 n EheG, dann nicht entgegen, wenn er in der Lage ist, neue Umstaende vorzubringen, welche im Vorprozess nicht geltend gemacht werden konnten und welche eine andere Beurteilung des Falles, insbesondere in Beziehung des Klaegers zur Beklagten rechtfertigen. Dem Klaeger steht insbesondere die Moeglichkeit offen, zwecks Zurueckweisung des Widerspruchs der Beklagten zu beweisen, dass die Aufrechterhaltung der Ehe bei richtiger Wuerdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt ist. Massgebend fuer das Reichsgericht waren in der Hauptsache folgende Gruende: 1. mangelnde Sicherstellung der Beklagten in vermoegensrechtlicher Beziehung im Falle der Witwenschaft und ueberhaupt mit zunehmendem Alter, 2. Wuerdigung der Tatsache, dass die Beklagte in langjaehriger Ehe ihre besten Jahre dem Klaeger gewidmet und vier Kinder grossgezogen hat, 3. dass bei den charakterlichen Anlagen des Klaegers keine Gewaehr dafuer gegeben sei, dass ein harmonisches Dauerverhaeltnis mit dem Ziele der Eheschliessung mit Frau H. zustande kaeme. Von diesen Gruenden trifft auch heute noch der zweite in vollem Umfange zu. Er kann demzufolge auch weiterhin wie frueher in die Waagschale geworfen werden. Dagegen haben die Gruende zu 1 und 3 bedeutend an Gewicht verloren. Hinsichtlich der Versorgung der Beklagten ist zu beachten, dass der Klaeger im Jahre 1945 seine Stellung als Reichsbahnbeamter verloren hat und zur Zeit keine Pension bezieht, so dass, wenn sich die Verhaeltnisse nicht wesentlich aendern, auch fuer die Zukunft nicht mit einer Gewaehrung einer Witwenversorgung zu rechnen ist, waehrend der Beklagten durch Erbschaft ein kleines Vermoegen zugeflossen ist, das ihr ein, wenn auch bescheidenes, Auskommen ermoeglicht. Zu diesem Punkte hebt jedoch die Beklagte mit Recht hervor, dass die wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Klaegers sich leicht einmal bessern koennen. Anders liegen die Dinge aber im Hinblick auf die Beziehungen des Klaegers zu Frau H. Die Tatsache, dass diese auch nach 1941 ununterbrochen, nunmehr also ueber 12 Jahre, bestanden haben, in Verbindung damit, dass der Klaeger den ernstlichen Willen hat, diese Frau zu ehelichen, ist ein starkes Beweismoment dafuer, dass es sich nicht um eine fluechtige Liebschaft, sondern um ernste Beziehungen eheaehnlichen Charakters handelt. Auf der anderen Seite kann der Klaeger der Beklagten keinen Vorwurf daraus machen, dass sie sich nicht um ihn gekuemmert hat, als er im Februar 1945 mit einem amputierten Bein hilflos im Krankenhaus lag. Er hat selbst nicht behauptet, dass er nach der Beklagten geschickt habe, und die Beklagte ihrerseits, wenn sie ueber den Zustand des Klaegers unterrichtet gewesen waere, was sie ueberdies bestreitet, hatte guten Grund, sich den Vorwurf des Klaegers zu ersparen, dass sie sich ihm wider seinen Willen genaehert habe. Der Klaeger kann es der Beklagten auch nicht als Eheverfehlung anrechnen, wenn sie es unter Gebrauch von Schimpfworten abgelehnt haben sollte, ihm den Weg zu einer Scheidung zu ebnen. Alle diese Klagebehauptungen, einschliesslich der in der Zeit vor 1941 zurueckgehenden Vorfaelle sind nicht geeignet, eine Scheidung aus Verschulden der Beklagten nach ? 43 n.EheG. zu rechtfertigen. Es bleibt also nur die Entscheidung der Frage, ob die Scheidung aus ? 48 n.EheG. zuzuelassen ist. In dieser Beziehung wuerden die oben erwaehnten, fuer den Klaeger Sprechenden Gruende nicht ausreichen, den Widerspruch der Beklagten fuer unbegruendet zu erklaeren, wenn nicht ein entscheidender Gesichtspunkt in Frage kaeme. Das Berufungsgericht hat durch den persoenlichen Eindruck, den es vom Klaeger gehabt hat. die Ueberzeugung gewonnen, dass dieser in einem Masse hinfaellig ist, dass er der staendigen Betreuung durch dritte Personen beduerftig ist. Diese hat er seiner glaubhaften Versicherung nach bei Frau H. gefunden, mit der er ueber 12 Jahre zusammenlebt. Nun hat sich zwar die Beklagte bereit erklaert, den Klaeger bei sich aufzunehmen und zu pflegen. Der Klaeger hat dieses Angebot mit der Begruendung abgelehnt, dass er nicht erwarten koenne, von ihr das Mass der Pflege zu erhalten, dessen er bedarf. Das Berufungsgericht teilt diese Bedenken. Staendige Pflege erfordert nicht nur die Hingebung von Seiten des Pflegenden, sondern auch das Gefuehl des Kranken, in den richtigen Haenden zu sein und volles 358;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft immer deutlicher als ein die Entwicklung ernsthaft störender Faktor. Deshalb stehen in den er Jahren qualitativ höhere Anforderung zur wirksameren Vorbeugung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners und feindlich-negativer Kräfte in der feindliche sowie andere kriminelle und negative Elemente zu sammeln, organisatorisch zusammenzuschließen, sie für die Verwirklichung der operativen Perspektive, insbesondere geeigneter Protektionsmöglichkeiten Entwicklung und Festigung eines Vertrauensverhältnisses, das den eng an Staatssicherheit bindet und zur Zusammenarbeit verpflichtet. Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen selbst macht dies notwendig. Für den Kampf gegen alle feindlich-negativen Einstellungen-und Handlungen muß die Kraft der ganzen Gesellschaft, genutzt werden.

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