NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 256 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 256); ?gezeigt werden, ob und wie sich die Einrichtung der Schiedsmaenner in Thueringen bewaehrt. Insgesamt sind bei den Schiedsmaennern 18 831 Sachen anhaengig gewesen. Davon sind durch erfolgreichen Suehneversuch 10 945 Sachen = 58,12% von den Schiedsmaennern erledigt worden. Beruecksichtigt man, dass nur in 15 711 Sachen beide Parteien -vor dem Schiedsmann erschienen sind und er nun in diesen Faellen Gelegenheit zur guetlichen Beilegung hatte, dann ergibt sich ein Anteil von 69,66% der erfolgreichen Suehneversuche. Durch Zuruecknahme des Antrages und Ausbleiben des Antragstellers haben sich 1010 Sachen = 5,36% erledigt. Es blieben von den anhaengig gewesenen Sachen demnach noch 6876 = 36,52%, die als Privatklagen zu den Gerichten gelangen konnten. Tatsaechlich sind bei den Gerichten eingegangen 2901 Privatklagen = 42,19% davon (15,41% der bei den Schiedsmaennern anhaengigen Sachen). Daraus ist ersichtlich, dass die Einrichtung der Schiedsmaenner sich sehr gut bewaehrt und die Justizbehoerden durch sie erheblich entlastet werden. Dass beim Fehlen dieser Einrichtung nicht alle Faelle, die bei den Schiedsmaennern anhaengig geworden sind, zum Gericht gelangen wuerden, kann das zahlenmaessige Ergebnis zwar verkleinern; die Tatsache der Entlastung der Gerichte bleibt trotzdem. Auf buergerlich-rechtlichem Gebiet sind die Schiedsmaenner in Thueringen lediglich befugt, gelegentlich der guetlichen Beilegung von strafrechtlichen Streitigkeiten, mit denen sie innerhalb ihrer Zustaendigkeit befasst sind, auch eine Einigung unter den Beteiligten ueber die buergerlich-rechtlichen Folgen der Tat herbeizufuehren, namentlich ueber eine Busse. In diesem Sinne hatten sich die Schiedsmaenner zu befassen mit 2% der anhaengigen Sachen. Das ist im ganzen gesehen - unerheblich. Just.-Insp. Jopp, Gera Noch einmal ?Armenrecht?! Zu den Ausfuehrungen von Dr. H. Trommer in der ?Neuen Justiz? 1949 S. 193: Eigenartigerweise ist das, was Dr. Trommer in dem Schlussabsatz seiner Ausfuehrungen verlangt, bereits durch eine Anordnung aus der letzten Zeit des Nazismus geschehen. Durch die Allg. Verfuegung des damaligen Reichsjustizministers vom 22. August 1944 (DJ 44, 242) sind die Gerichte ersucht worden, an Stelle der Bezeichnung ?Armenrecht? den Ausdruck ?einstweilige Kostenbefreiung? zu verwenden. Dementsprechend isst auch in ? 8 der 2. Kriegsmassnahmenverordnung vom 27. September 1944 nur von letzterer und nicht mehr vom Armenrecht die Rede. Die Begruendung der Allg. Verfuegung deckt sich weitgehend mit den Argumenten Dr. Trommers, indem sie die gesetzliche Ausdrucksweise als unschoen und als von den Beteiligten peinlich empfunden bezeichnet. Aus welchen Erwaegungen man sich gerade in jener Zeit noch zu dieser Massnahme entschlossen hat, ist mir unbekannt. Auswirkung nazistischer Gedankengaenge ist sie jedenfalls nicht; sie gibt im Gegenteil Einwendungen statt, die gegen den im Volke zweifellos als herabsetzend empfundenen Ausdruck schon laengst insbesondere auch aus Kreisen der Richter- und Anwaltschaft erhoben waren. Ich habe deshalb bei meiner Taetigkeit im Thueringer Justizdienst seit dem Jahre 1945 mich ohne Bedenken weiter an die genannte Verfuegung gehalten und staendig den Parteien in Abaenderung der alten Vordrucke nicht das Armenrecht bewilligt, sondern einstweilige Kostenbefreiung gewaehrt. Das ist niemals beanstandet, vielmehr verschiedentlich ausdruecklich begruesst worden. Weshalb in der britischen Besatzungszone die Verfuegung vom 22. August 1944 durchweg aufgehoben worden ist (Baumbach, 18. Aufl., Bern. 1 vor ? 114) und wie es damit in den anderen Westzonen steht, vermag ich augenblicklich nicht nachzupruefen. Dass die Verfuegung auch in der neuen Textausgabe der Zivilprozessordnung fuer die sowjetische Besatzungszone nicht beruecksichtigt ist, habe ich bedauert, zumal in der Anmerkung zu ? 114 ZPO der ? 8 S. 1 der 2. Kriegsmassnahmenverordnung in ungeaenderter Fassung als weiter anwendbar angefuehrt wird. Ich moechte aber annehmen, dass trotzdem einem Verfahren entsprechend der Verfuegung vom 22. August 1944 auch jetzt nichts im Wege steht. Immerhin duerfte es zweckmaessig sein, das durch eine Verlautbarung der Zentralverwaltung noch besonders klarzustellen. Dass sie die Ausfuehrungen Dr. Trommers grundsaetzlich billigt, ergibt wohl deren vorbehaltlose Aufnahme in die ?Neue Justiz?. Die von Dr. Trommer vorgeschlagene Bezeichnung ?Freianwalt? fuer die bisher uebliche als Armenanwalt erscheint mir allerdings verfehlt. Ein ?freier? Anwalt ist der sog. Armenanwalt gerade nicht. Am naechsten wuerde m. E. umgekehrt die an die Ausdrucksweise im Strafverfahren anknuepfende Benennung als ?Pflichtanwalt? liegen. Sie ist aber schon die uebliche technische Bezeichnung fuer einen gemaess ? 38 RAO beigeordneten Anwalt, so dass aus der Wahl dieses Ausdruckes sich Schwierigkeiten ergeben koennten. Nach meinem Dafuerhalten waere es am einfachsten, auch hier die in der Verfuegung vom 22. August 1944 vorgesehene neutrale Benennung als ?beigeord-neter Rechtsanwalt? beizubehalten. Prof. Dr. Steffen, Jena Rechtsprechung Zivilrecht ?? 313, 242 BGB. Die Berufung auf die Formvorschrift des ? 313 BGB unterliegt der Beurteilung nach Treu und Glauben. OLG Dresden, Urteil vom 22. Maerz 1949 4 U 1/49. Der Klaeger hat das briefliche Angebot des ersten Beklagten vom 17. und 22. Maerz 1939, der von seinen Geschwistern beauftragt war, angenommen, das dem Beklagten in Erbengemeinschaft gehoerige Haus fuer 14 150, RM zu kaufen, wovon 10 000, RM als Kaufgeldresthypothek au 4% % eingetragen werden sollten. Demgemaess hat der Klaeger 4150, RM lim April 1939 gezahlt und darauf 300, RM in Ermaessigung des Preises zurueckerhalten. Er hat das Grundstueck alsbald uebergeben erhalten. Der Vertrag sollte spaeter notariell beurkundet werden. Dazu ist es aber nicht gekommen. Im Jahre 1942 wurde der Klaeger gebeten, die Beurkundung bis Kriegsende hinauszuschieben, was er bewilligte. Er hat monatlich die 4 Vz% Zinsen gezahlt und 20, RM Unkostenpauschale. Im Spaetherbst 1947 erklaerten die Beklagten, vom Vertrage zurueckzutreten. Der Klaeger klagt auf Erfuellung und Auflassung des Grundstuecks, wozu die Beklagte nach Treu und Glauben oder auch nach ?? 823, 826 BGB verpflichtet seien. Die Beklagten berufen sich auf ? 313 BGB und beantragen Klageabweisung. Gruende: Das Landgericht laesst die Frage offen, ob etwa ein Vertrauensschaden dem Klaeger zuzubilligen waere, verneint aber seinen Erfuellungsanspruch wegen des Formmangels der Ubereignungszusage des Beklagten und weist auch den Einwand der allgemeinen Arglist gegenueber der Berufung auf die Nichterfuellung der Form zurueck, weil die Beklagten diese nicht dolos vereitelt und wegen der veraenderten Verhaeltnisse in ihrem Kreis einen einleuchtenden Grund zur Ablehnung der Erfuellung haben. Dieser Standpunkt entspricht der frueheren Rechtsprechung, aber das Reichsgericht selbst hat bereits die Berufung auf den Formmangel eines Rechtsgeschaeftes auch dann abgelehnt, wenn ein doloses Verhalten dessen, der den Formmangel geltend macht, nicht vorliegt. Vergleiche z. B. Reichsgericht 169, 73; 165, 132; 157, 209. Die Formvorschrift des ? 313 BGB, die sich hemmend und schuetzend vor Grundstuecksentaeusserungen stellt die Verpflichtung zum Erwerb gilt formlos ist Ausfluss des dm frueheren Recht besonders stark ausgebildeten Eigentumsbegriffes und insbesondere des 256;
Dokument Seite 256 Dokument Seite 256

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, wenn dies unumgänglich ist. Die zweite Alternative des Paragraphen Gesetz ist für die Praxis der Staatssicherheit -Arbeit von Bedeutung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X